TE Vfgh Beschluss 1993/9/28 V71/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ParkverbotsV der Gemeinde Egerding vom 23.11.90
StVO 1960 §45

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Parkverbots wegen Zumutbarkeit des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragstellerin ist nach eigener Darstellung Eigentümerin der Liegenschaft EZ 174, GB 48207, Eggerding. Unmittelbar an diese Liegenschaft angrenzend befindet sich eine dreieckige Fläche bis zur Straße, die öffentliches Gut ist. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Eggerding wurde "auf dem Grundstück 1142/3, KG. Eggerding, östl. des Wohnhauses Eggerding 7 nördl. des Wohnhauses Eggerding 6 und der vorbeiführenden Straße ... ein Parkverbot gem. §52 Ziff. 13 a StVO. 1960 erlassen".

Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung dieser Verordnung als gesetzwidrig.

2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, daß ihr durch die angefochtene Verordnung "eine Rechtspflicht auferlegt (werde), die in (ihre) Rechtssphäre unmittelbar und aktuell eingreift, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedarf". Da für den Fall des Zuwiderhandelns eine Verwaltungsstrafe verhängt würde und ihr auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, sich gegen die Verordnung zur Wehr zu setzen, sei die Antragslegitimation gegeben.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 8009/1977 u.v.a.). Dabei ist von jenen Wirkungen der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (vgl. VfSlg. 8060/1977, 8553/1979).

2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in mehreren Beschlüssen dargetan, daß die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung gemäß §45 StVO 1960 zur Bekämpfung einer mittels Verordnung verhängten Verkehrsbeschränkung einen zumutbaren Weg zur Geltungmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Verordnung eröffnet (vgl. VfGH 6. Dezember 1984, V93/82; VfSlg. 10302/1984; VfGH 13. März 1990, V2/90 ua.). Auch nach dem für den vorliegenden Fall anzuwendenden §45 Abs2 StVO 1960 besteht die Möglichkeit für die Antragstellerin, in einem (auf Antrag der Betroffenen einzuleitenden) Verwaltungsverfahren abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung vom Parkverbot gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die sonst für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für die Antragstellerin aufzuheben. Damit steht dieser ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Die Anträge waren daher mangels Legitimation der Antragstellerin zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Halte(Park-)Verbot, VfGH / Individualantrag, Parkverbot siehe Halte(Park-)Verbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V71.1993

Dokumentnummer

JFT_10069072_93V00071_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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