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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision des M W in W, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2022, Zl. W254 2253233-1/12E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Anerkennung einer Prüfung gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision des M W in W, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2022, Zl. W254 2253233-1/12E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Anerkennung einer Prüfung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung des von diesem an der Universität Innsbruck absolvierten schriftlichen Teils der Fachprüfung „Straf- und Strafverfahrensrecht“ für eine bestimmte Lehrveranstaltungsprüfung aus Strafrecht an der Johannes Kepler Universität Linz gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ab.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung des von diesem an der Universität Innsbruck absolvierten schriftlichen Teils der Fachprüfung „Straf- und Strafverfahrensrecht“ für eine bestimmte Lehrveranstaltungsprüfung aus Strafrecht an der Johannes Kepler Universität Linz gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 ab.
2 Dies begründete das Verwaltungsgericht - angesichts dessen, dass der Revisionswerber den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung „Straf- und Strafverfahrensrecht“ an der Universität Innsbruck nicht bestanden habe - im Kern damit, dass die Anerkennung bloß eines Teiles einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften (Hinweis auf § 18 Abs. 2 des Studienplanes für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck) nicht möglich sei.Dies begründete das Verwaltungsgericht - angesichts dessen, dass der Revisionswerber den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung „Straf- und Strafverfahrensrecht“ an der Universität Innsbruck nicht bestanden habe - im Kern damit, dass die Anerkennung bloß eines Teiles einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften (Hinweis auf Paragraph 18, Absatz 2, des Studienplanes für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck) nicht möglich sei.
Mit Beschluss vom 28. November 2022, E 3009/2022-5, hat der VfGH die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
3 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 2.2. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 2.4.2019, Ra 2017/17/0328, 0338, 0339, mwN).2.2. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 2.4.2019, Ra 2017/17/0328, 0338, 0339, mwN).
7 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision führt der Revisionswerber zunächst aus, die „studentische Freizügigkeit“ gehöre zu den „Grundwerten des Unionsrechts“; „jede Art von Schikane wie hier die präsumtive Junktimierung einer schriftlichen mit einer mündlichen Prüfung“ sei „selbstverständlich geeignet, studentische Mobilität zu behindern“. Dabei stelle sich die „Frage, wie mit Satzungen umzugehen ist, die derartiges Unionsrecht offenkundig missachten“.
8 Damit will der Revisionswerber erkennbar durch die Unterbreitung unionsrechtlicher Bedenken die Zulässigkeit seiner Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dartun.Damit will der Revisionswerber erkennbar durch die Unterbreitung unionsrechtlicher Bedenken die Zulässigkeit seiner Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dartun.
9 Nach der hg. Rechtsprechung käme als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche - ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt - die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründen könnte, in Betracht, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall ergibt (vgl. etwa VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0005, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung käme als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche - ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt - die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründen könnte, in Betracht, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall ergibt vergleiche , etwa VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0005, mwN).
10 Dem wiedergegebenen Vorbringen des Revisionswerbers mangelt allerdings bereits die in diesem Zusammenhang zu fordernde Konkretisierung (vgl. dazu etwa VwGH 1.7.2015, Ro 2014/12/0055).Dem wiedergegebenen Vorbringen des Revisionswerbers mangelt allerdings bereits die in diesem Zusammenhang zu fordernde Konkretisierung vergleiche , dazu etwa VwGH 1.7.2015, Ro 2014/12/0055).
11 Im Übrigen sei angemerkt, dass der Schutzbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nur bei einem - vorliegend allerdings nicht erkennbaren - Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet ist (vgl. etwa VwGH 2.6.2021, Ra 2021/06/0084, 0085, mwN); Gegenteiliges vermag der Revisionswerber auch mit seinem (bloß) schlagwortartigen Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 15. Mai 2003, C-300/01, Salzmann, nicht darzulegen (vgl. dazu etwa auch das unter Rz 32 dieses Urteils Gesagte).Im Übrigen sei angemerkt, dass der Schutzbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nur bei einem - vorliegend allerdings nicht erkennbaren - Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet ist vergleiche , etwa VwGH 2.6.2021, Ra 2021/06/0084, 0085, mwN); Gegenteiliges vermag der Revisionswerber auch mit seinem (bloß) schlagwortartigen Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 15. Mai 2003, C-300/01, Salzmann, nicht darzulegen vergleiche , dazu etwa auch das unter Rz 32 dieses Urteils Gesagte).
12 3.2. Soweit der Revisionswerber im Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht habe - wiewohl eine Verhandlung nicht beantragt worden sei - die Verhandlungspflicht nach Art. 47 GRC verletzt, bleibt er jede Begründung schuldig, weshalb das angefochtene Erkenntnis in Durchführung des Rechts der Union iSd Art. 51 Abs. 1 GRC ergangen sei.3.2. Soweit der Revisionswerber im Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht habe - wiewohl eine Verhandlung nicht beantragt worden sei - die Verhandlungspflicht nach Artikel 47, GRC verletzt, bleibt er jede Begründung schuldig, weshalb das angefochtene Erkenntnis in Durchführung des Rechts der Union iSd Artikel 51, Absatz eins, GRC ergangen sei.
13 3.3. Mit der abschließenden (bloß schlagwortartigen) Behauptung eines „rechtswidrigen Studienplans“ werden Normbedenken unterbreitet, die allerdings keine grundsätzliche, vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzustellen vermögen (vgl. etwa VwGH 6.3.2018, Ra 2018/11/0022, mwN).3.3. Mit der abschließenden (bloß schlagwortartigen) Behauptung eines „rechtswidrigen Studienplans“ werden Normbedenken unterbreitet, die allerdings keine grundsätzliche, vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzustellen vermögen vergleiche , etwa VwGH 6.3.2018, Ra 2018/11/0022, mwN).
14 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2023
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100012.L00Im RIS seit
22.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023