TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/8 94/01/0783

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §39 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1994, Zl. 4.344.089/1-III/13/-94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugoslawischen Föderation", der am 4. Dezember 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 9. Dezember 1993 den Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 1994, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen wurde, abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten {Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94, und Erhebung der Beschwerde nach dessen Kundmachung BGBl. Nr. 610/1994) - mit der Maßgabe, daß sie auch in Ansehung des bereits von der Erstbehörde herangezogenen Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Slowakei zutreffen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/01/0610, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei eine Ausfertigung. zur Information angeschlossen ist.

Schon aus den dort dargelegten Erwägungen mußte auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. W i e n , am 8. November 1995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010783.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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