TE Vfgh Beschluss 2023/3/15 G364/2021

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Veröffentlicht am 15.03.2023
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9410 Spitalsärzte

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
Nö SpitalsärzteG 1992 §30, §62 Abs1
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Nö SpitalsärzteG 1992 betreffend einen Abfertigungsanspruch nur bei Eröffnung einer Kassenordination binnen sechs Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass der Anspruch bei Ordinationseröffnung nur besteht, wenn der Arzt binnen 6 Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses eine Kassenordination in Niederösterreich eröffnet und dies innerhalb dieser Frist nachweist" in §62 Abs1 zweiter Satz NÖ SÄG 1992, LGBl 9410-19, bzw des §62 Abs1 zweiter Satz NÖ SÄG 1992 zur Gänze: Diese Bestimmung knüpfe den Anspruch auf Abfertigung an die Bedingung, eine Ordination in Niederösterreich zu eröffnen, wodurch die Antragstellerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), auf Freizügigkeit der Person und der freien Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz (Art4 StGG, Art6 StGG, Art2 4. ZPEMRK) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) verletzt werde.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass der Anspruch bei Ordinationseröffnung nur besteht, wenn der Arzt binnen 6 Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses eine Kassenordination in Niederösterreich eröffnet und dies innerhalb dieser Frist nachweist" in §62 Abs1 zweiter Satz NÖ SÄG 1992, Landesgesetzblatt 9410, -19, bzw des §62 Abs1 zweiter Satz NÖ SÄG 1992 zur Gänze: Diese Bestimmung knüpfe den Anspruch auf Abfertigung an die Bedingung, eine Ordination in Niederösterreich zu eröffnen, wodurch die Antragstellerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), auf Freizügigkeit der Person und der freien Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz (Art4 StGG, Art6 StGG, Art2 4. ZPEMRK) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) verletzt werde.

Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es wird übersehen, dass in der hier vorliegenden Konstellation bei einer einvernehmlichen Auflösung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses ohnedies – auch ohne Bindung an die Voraussetzung der Eröffnung einer Kassenordination in Niederösterreich (vgl §62 Abs1 iVm §30 Abs2 NÖ SÄG 1992, LGBl 9410-6) – eine Abfertigung hätte vereinbart werden können.Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es wird übersehen, dass in der hier vorliegenden Konstellation bei einer einvernehmlichen Auflösung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses ohnedies – auch ohne Bindung an die Voraussetzung der Eröffnung einer Kassenordination in Niederösterreich vergleiche §62 Abs1 in Verbindung mit §30 Abs2 NÖ SÄG 1992, Landesgesetzblatt 9410, -6) – eine Abfertigung hätte vereinbart werden können.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Ärzte Berufsrecht, Abfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G364.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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