TE Vwgh Erkenntnis 2023/1/26 Ra 2022/01/0036

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Vereins G in G, vertreten durch die Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-392/001-2021, betreffend Verpflichtung zur Entrichtung einer Überwachungsgebühr gemäß § 5b SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: Verein S in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Spruchpunkte 1.a) und 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Gemäß Spruchpunkt 1.a) iVm mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Revisionswerber (zur ungeteilten Hand mit der mitbeteiligten Partei) gemäß § 5b Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verpflichtet, den Betrag von € 1.141,-- an Überwachungsgebühren für das am 29. November 2019 in A... zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Revisionswerber stattgefundene Fußballspiel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten; eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2        In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit näher begründet vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 22.5.2014, [offenbar gemeint: Ro] 2014/01/0024; 15.3.2021, Ra 2021/01/0049) zu den Voraussetzungen einer Vorschreibung von Überwachungsgebühren nach § 5b Abs. 3 SPG abgewichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem nur die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

3        Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

4        Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2022/01/0012, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2021, Zl. LVwG-AV-104/001-2020, im Umfang seines Spruchpunktes II., mit dem in der Sache die besondere Überwachung des in Rede stehenden Fußballspiels gemäß § 48a iVm § 27a SPG angeordnet worden war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

5        Der mit Spruchpunkt 1.a) und 2. des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgten Vorschreibung der diesbezüglichen Überwachungsgebühren ist dadurch (mit Wirkung ex-tunc) die Grundlage entzogen.

6        Das angefochtene Erkenntnis war daher im genannten Umfang (ebenfalls) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

7        Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren („Erhöhungsbetrag ERV“ im Ausmaß von € 2,10 samt USt) findet in diesen Bestimmungen keine Deckung und war daher abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010036.L00

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten