TE Vwgh Beschluss 2023/2/14 Fr 2022/01/0049

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Veröffentlicht am 14.02.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs1 Z4
BFA-VG 2014 §18 Abs5
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 18 Abs. 5 BFA-VG den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Am 8. November 2022 langte die Beschwerde eines indischen Staatsangehörigen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6. Oktober 2022, mit dem unter anderem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

2        Mit Fristsetzungsantrag vom 25. November 2022 brachte das BFA vor, die Entscheidungsfrist des § 18 Abs. 5 BFA-VG sei abgelaufen. Das BFA beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG eine Frist auftragen, binnen derer es über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden habe.

3        Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof am 28. November 2022 den Fristsetzungsantrag samt Nachweis über die Zustellung seines Erkenntnisses vom 25. November 2022, mit dem von ihm über die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid entschieden worden war, an das BFA vom 28. November 2022 vor.

Das zur Stellungnahme aufgeforderte BFA erklärte in seinem Schreiben vom 27. Jänner 2023, im Hinblick auf dieses Erkenntnis kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über den Fristsetzungsantrag zu haben.

4        Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. VwGH 22.8.2019, Fr 2019/19/0018, mwN).

5        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

6        Unter einer „Klaglosstellung“ in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 30.8.2017, Fr 2017/18/0038 bis 0040, mwN).

7        Mit der Entscheidung des BVwG in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt worden war, jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 14.11.2018, Fr 2018/14/0008, 0009, mwN).

8        Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 14. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022010049.F00

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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