TE Vwgh Beschluss 2023/2/15 Ra 2023/15/0005

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Veröffentlicht am 15.02.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des C M in S, vertreten durch Dr. Thomas Herzog und Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. November 2022, Zl. RV/5100909/2021, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- (2016 und 2017) und Einkommensteuer (2015 bis 2017), Umsatz- (2015 bis 2020) und Einkommensteuer (2015 bis 2019), Anspruchszinsen (2015 bis 2018) sowie Einkommensteuervorauszahlung (2021), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Beim Revisionswerber wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Im Anschluss an die Prüfung erließ das Finanzamt - nach teilweiser Wiederaufnahme der Verfahren - den Prüfungsfeststellungen folgende Umsatz- (2015 bis 2020) und Einkommensteuerbescheide (2015 bis 2019); weiters setzte es die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2021 fest.

2        Der Revisionswerber brachte sowohl gegen die Wiederaufnahme- als auch gegen die Sachbescheide Beschwerde ein.

3        Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuer(vorauszahlungs)bescheide teilweise Folge. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die vorliegende Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus:

„Entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es liegen gravierende Verfahrensmängel vor, wie insbesondere Verletzung des Parteiengehörs, sowohl im Zusammenhang mit durchzuführenden Einvernahmen als auch im Zusammenhang mit der Schlussbesprechung, für die dem Revisionswerber keine ausreichende Vorbereitungsfrist gewährt wurde.

Dazu kommt, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Liebhabereiverordnung nicht angewendet hat. Darüber hinaus sind Schätzungen, die das Bundesfinanzgericht vorgenommen hat, derart grundlagenlos erfolgt, dass auch die Lösung von Sachverhaltsfragen, die vorgenommen wurde, über den Beschwerdefall hinausreichende Bedeutsamkeit aufweist.

Zusammengefasst ist die Revision entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes jedenfalls zulässig.“

10       Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.

11       Wenn die Revision moniert, das Bundesfinanzgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, verabsäumt sie es darzulegen, von welcher Judikatur das Bundesfinanzgericht in welcher Form abgewichen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, ein Abweichen von seiner Rechtsprechung zu behaupten, ohne die gemeinten Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl anzuführen und eine konkrete Abweichung sachverhaltsbezogen aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2018/13/0092).

12       Soweit die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens die Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit durchzuführenden Einvernahmen und im Zusammenhang mit der Schlussbesprechung rügt, macht sie Verfahrensmängel geltend.

13       Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Mit dem Vorbringen zu einer behaupteten Verletzung des Parteiengehörs zeigt die Revision im Zulässigkeitsvorbringen eine Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2020/15/0038, mwN).

14       Auch mit der im Rahmen des Zulässigkeitsvorbingens nicht näher präzisierten Behauptung, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Liebhabereiverordnung nicht angewendet und Schätzungen des Bundesfinanzgerichts seien grundlagenlos erfolgt, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fallbezogen auf.

15       Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. Februar 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150005.L00

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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