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E1PNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0509 E 19. Februar 2020 RS 2Stammrechtssatz
Eine Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN). Dies gilt auch in jenen Fall, in dem gegen die Anordnung des § 25 Abs. 7 VwGVG 2014, wonach die Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich die Zusammensetzung des Senates ändert oder die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen wurde, verstoßen wird (vgl. die, wenngleich in Bezug auf ein Verwaltungsstrafverfahren - jedoch dort im Rahmen der Prüfung, ob die hier gegenständliche Vorschrift auch in solchen Verfahren Anwendung zu finden hat - getätigten, allgemeinen Ausführungen zu § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG 2014, VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0260).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180142.L01Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023