TE Vwgh Erkenntnis 2023/2/16 Ra 2022/02/0222

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Veröffentlicht am 16.02.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §25 Abs1
StVO 1960 §43 Abs2a
StVO 1960 §43 Abs2a Z1
StVO 1960 §45 Abs4
StVO 1960 §94d Z1b
StVO 1960 §94d Z4a
StVO 1960 §94d Z6
VwGG §42 Abs4
VwRallg
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 25 heute
  2. StVO 1960 § 25 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 25 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 25 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 25 gültig von 01.03.1989 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 25 gültig von 01.05.1986 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 94d heute
  2. StVO 1960 § 94d gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 94d gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 94d gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 94d gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  6. StVO 1960 § 94d gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 94d gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 94d gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 94d gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 94d gültig von 29.11.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1991
  11. StVO 1960 § 94d gültig von 01.05.1986 bis 28.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 94d heute
  2. StVO 1960 § 94d gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 94d gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 94d gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 94d gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  6. StVO 1960 § 94d gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 94d gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 94d gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 94d gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 94d gültig von 29.11.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1991
  11. StVO 1960 § 94d gültig von 01.05.1986 bis 28.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 94d heute
  2. StVO 1960 § 94d gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 94d gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 94d gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 94d gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  6. StVO 1960 § 94d gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 94d gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 94d gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 94d gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 94d gültig von 29.11.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1991
  11. StVO 1960 § 94d gültig von 01.05.1986 bis 28.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Stadtrats der Stadtgemeinde Gerasdorf beiWien, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Oktober 2022, LVwG-AV-1250/001-2022, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO (mitbeteiligte Partei: M, in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Stadtrats der Stadtgemeinde Gerasdorf beiWien, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Oktober 2022, LVwG-AV-1250/001-2022, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO (mitbeteiligte Partei: M, in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wird.

Der Antrag des Amtsrevisionswerbers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien vom 28. April 2022 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein näher bestimmtes Fahrzeug für die Kurzparkzone 4 der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien gemäß § 45 Abs. 4 StVO iVm § 43 Abs. 2a Z 1 sowie § 94d Z 6 StVO abgewiesen, weil dieser nicht in dem von der Gebietsabgrenzungsverordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO umschriebenen Gebiet wohne und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO nicht gegeben seien. In der dagegen erhobenen Berufung gestand der Mitbeteiligte zwar ein, dass er an der näher genannten W Adresse wohne, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sich aber im Gebiet der R Gasse befinde. Weiters habe er sich die Benutzung der R Gasse als Parkplatz über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren ersessen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien vom 28. April 2022 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein näher bestimmtes Fahrzeug für die Kurzparkzone 4 der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, sowie Paragraph 94 d, Ziffer 6, StVO abgewiesen, weil dieser nicht in dem von der Gebietsabgrenzungsverordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO umschriebenen Gebiet wohne und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO nicht gegeben seien. In der dagegen erhobenen Berufung gestand der Mitbeteiligte zwar ein, dass er an der näher genannten W Adresse wohne, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sich aber im Gebiet der R Gasse befinde. Weiters habe er sich die Benutzung der R Gasse als Parkplatz über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren ersessen.

2        Der Stadtrat der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien wies die Berufung mit Bescheid vom 21. September 2022 ab und stützte sich in seiner Begründung wie bereits die Vorinstanz darauf, dass schon eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO für die Erteilung nicht gegeben sei, zumal der Mitbeteiligte nicht in dem von der Gebietsabgrenzungsverordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO umschriebenen Gebiet wohne, was er auch nicht einmal behauptet habe.Der Stadtrat der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien wies die Berufung mit Bescheid vom 21. September 2022 ab und stützte sich in seiner Begründung wie bereits die Vorinstanz darauf, dass schon eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO für die Erteilung nicht gegeben sei, zumal der Mitbeteiligte nicht in dem von der Gebietsabgrenzungsverordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO umschriebenen Gebiet wohne, was er auch nicht einmal behauptet habe.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und erteilte die beantragte Ausnahmebewilligung für die Dauer von zwei Jahren ab Zustellung des Erkenntnisses. Ferner verpflichtete es den Mitbeteiligten zur Zahlung bestimmter Verwaltungsabgaben und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und erteilte die beantragte Ausnahmebewilligung für die Dauer von zwei Jahren ab Zustellung des Erkenntnisses. Ferner verpflichtete es den Mitbeteiligten zur Zahlung bestimmter Verwaltungsabgaben und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4        Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass der Mitbeteiligte seit 2015 seinen Hauptwohnsitz an einer näher bestimmten Adresse auf einem in der Katastralgemeinde S gelegenen Grundstück in W habe. Dieses Grundstück grenze im Westen an ein Grundstück der Katastralgemeinde Gerasdorf, mithin die R Gasse. Diese sei mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien vom 25. März 2022 zur Kurzparkzone erklärt worden. Mit Gebietsabgrenzungsverordnung vom selben Tag habe der Gemeinderat verordnet, dass Personen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Wohnsitz innerhalb der jeweiligen Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 StVO erfüllen, gemäß § 45 Abs. 4 bzw. 4a StVO eine Ausnahmegenehmigung beantragen können. Die von der Verordnung erfassten Gebiete seien ausweislich deren § 2 letzter Satz in der Anlage zur Verordnung grafisch dargestellt. Aus der genannten Plandarstellung ergebe sich, dass sich Teile des näher bezeichneten Grundstücks der Katastralgemeinde S, nämlich bis zur westlichen Außenmauer der dort befindlichen Gebäude und damit mit einer Tiefe von mindestens 10 m, innerhalb des von der Verordnung erfassten Gebiets befänden. Vergleichbar der Festlegung entlang der K Gasse bzw. der M Gasse würden damit Grundstücke beidseits der zur Kurzparkzone erklärten Verkehrsfläche in das anspruchsbegründende Gebiet aufgenommen. Davon abweichend umfasse das von der Verordnung erfasste Gebiet an der westlichen Grenze der Kurzparkzone ausschließlich die östlich der J Gasse gelegenen Grundstücke.Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass der Mitbeteiligte seit 2015 seinen Hauptwohnsitz an einer näher bestimmten Adresse auf einem in der Katastralgemeinde S gelegenen Grundstück in W habe. Dieses Grundstück grenze im Westen an ein Grundstück der Katastralgemeinde Gerasdorf, mithin die R Gasse. Diese sei mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien vom 25. März 2022 zur Kurzparkzone erklärt worden. Mit Gebietsabgrenzungsverordnung vom selben Tag habe der Gemeinderat verordnet, dass Personen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Wohnsitz innerhalb der jeweiligen Gebietsabgrenzung, die die Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz 4, StVO erfüllen, gemäß Paragraph 45, Absatz 4, bzw. 4a StVO eine Ausnahmegenehmigung beantragen können. Die von der Verordnung erfassten Gebiete seien ausweislich deren Paragraph 2, letzter Satz in der Anlage zur Verordnung grafisch dargestellt. Aus der genannten Plandarstellung ergebe sich, dass sich Teile des näher bezeichneten Grundstücks der Katastralgemeinde S, nämlich bis zur westlichen Außenmauer der dort befindlichen Gebäude und damit mit einer Tiefe von mindestens 10 m, innerhalb des von der Verordnung erfassten Gebiets befänden. Vergleichbar der Festlegung entlang der K Gasse bzw. der M Gasse würden damit Grundstücke beidseits der zur Kurzparkzone erklärten Verkehrsfläche in das anspruchsbegründende Gebiet aufgenommen. Davon abweichend umfasse das von der Verordnung erfasste Gebiet an der westlichen Grenze der Kurzparkzone ausschließlich die östlich der J Gasse gelegenen Grundstücke.

Da sich ein nicht unerheblicher Teil des Grundstücks, auf dem der Mitbeteiligte seinen Hauptwohnsitz habe, innerhalb des von der Gebietsabgrenzungsverordnung gekennzeichneten Bereichs befinde, folgerte das Verwaltungsgericht rechtlich, dass der Mitbeteiligte schon aufgrund der Definition des Hauptwohnsitzes nach § 1 Abs. 7 MeldeG mangels gegenteiliger Hinweise auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dort habe; entgegen der Annahme der belangten Behörde erfülle er damit diese Voraussetzung. Auch sonst seien keine Hindernisse für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ersichtlich.Da sich ein nicht unerheblicher Teil des Grundstücks, auf dem der Mitbeteiligte seinen Hauptwohnsitz habe, innerhalb des von der Gebietsabgrenzungsverordnung gekennzeichneten Bereichs befinde, folgerte das Verwaltungsgericht rechtlich, dass der Mitbeteiligte schon aufgrund der Definition des Hauptwohnsitzes nach Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG mangels gegenteiliger Hinweise auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dort habe; entgegen der Annahme der belangten Behörde erfülle er damit diese Voraussetzung. Auch sonst seien keine Hindernisse für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ersichtlich.

5        Dagegen richtet sich die außerordentliche Amtsrevision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

6        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, nach dem jeweils klaren Wortlaut der Verordnung vom 25. März 2022 über die von der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien verfügte Kurzparkzone („R Gasse [gesamter Verlauf]“) wie auch der Gebietsabgrenzungsverordnung vom 25. März 2022 bezögen sich diese Verordnungen in ihrem Wirkungsbereich bzw. ihrer Abgrenzung iSd § 43 Abs. 2a StVO auf die Gemeindestraßen; nur für diese sehe § 94d StVO die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a StVO vor - nicht aber für Gebiete oder Grundstücke, die an diese Gemeindestraßen anrainen würden. Entgegen dem jeweiligen Verordnungstext habe sich das Verwaltungsgericht auf die in beiden Verordnungen in der Anlage enthaltene grafische Darstellung, welche über die Gemeindestraßen hinausgehe, gestützt, dieser eine normative Anordnung zugesonnen und damit den Wirkungsbereich der Gebietsabgrenzungsverordnung auf Gebiete ausgedehnt, die in der Gemeinde W lägen. Dies, obwohl § 94d Einleitungssatz und Z 4a StVO der Gemeinde lediglich die Kompetenz zur Erlassung einer Verordnung im eigenen Wirkungsbereich einräume, wenn sich diese ausschließlich auf das Gebiet der betreffenden Gemeinde (hier der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien) bezöge. Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO könnten demnach - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - von der Gemeinde nur dann erteilt werden, wenn die Kurzparkzone wie auch die Bestimmung des Gebiets nach § 43 Abs. 2a StVO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle, was nur dann der Fall sein könne, wenn sich dieses Gebiet allein auf (dem eigenen) Gemeindegebiet der betreffend Gemeinde befinde. Das Verwaltungsgericht habe durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung über den eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien hinaus entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien überschritten.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, nach dem jeweils klaren Wortlaut der Verordnung vom 25. März 2022 über die von der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien verfügte Kurzparkzone („R Gasse [gesamter Verlauf]“) wie auch der Gebietsabgrenzungsverordnung vom 25. März 2022 bezögen sich diese Verordnungen in ihrem Wirkungsbereich bzw. ihrer Abgrenzung iSd Paragraph 43, Absatz 2 a, StVO auf die Gemeindestraßen; nur für diese sehe Paragraph 94 d, StVO die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz 2 a, StVO vor - nicht aber für Gebiete oder Grundstücke, die an diese Gemeindestraßen anrainen würden. Entgegen dem jeweiligen Verordnungstext habe sich das Verwaltungsgericht auf die in beiden Verordnungen in der Anlage enthaltene grafische Darstellung, welche über die Gemeindestraßen hinausgehe, gestützt, dieser eine normative Anordnung zugesonnen und damit den Wirkungsbereich der Gebietsabgrenzungsverordnung auf Gebiete ausgedehnt, die in der Gemeinde W lägen. Dies, obwohl Paragraph 94 d, Einleitungssatz und Ziffer 4 a, StVO der Gemeinde lediglich die Kompetenz zur Erlassung einer Verordnung im eigenen Wirkungsbereich einräume, wenn sich diese ausschließlich auf das Gebiet der betreffenden Gemeinde (hier der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien) bezöge. Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO könnten demnach - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - von der Gemeinde nur dann erteilt werden, wenn die Kurzparkzone wie auch die Bestimmung des Gebiets nach Paragraph 43, Absatz 2 a, StVO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle, was nur dann der Fall sein könne, wenn sich dieses Gebiet allein auf (dem eigenen) Gemeindegebiet der betreffend Gemeinde befinde. Das Verwaltungsgericht habe durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung über den eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien hinaus entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien überschritten.

7        Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        Die Revision ist im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung zulässig, sie ist auch berechtigt.

9        Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022, lauten:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. [...]

§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.Paragraph 43, Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

[...]

(2a)

1.   Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß Paragraph 45, Absatz 4, beantragen können.

2.   Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können. Wenn es in den nach Ziffer eins, bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Ziffer eins, bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, beantragen können.

§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.Paragraph 45, Ausnahmen in Einzelfällen.

[...]

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1.   Zulassungsbesitzer oder

2.   dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.

[...]

§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der GemeindeParagraph 94 d, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[...]

4a.  die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a, [...].“die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz 2 a,, [...].“

10       Mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien vom 25. März 2022 betreffend Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen, ohne Zahl, wurde gemäß § 25 StVO „aus ortsbedingten Gründen und im Interesse der Wohnbevölkerung in der Stadtgemeinde Gerasdorf“ das Parken von mehr als zwei Stunden „auf den Gemeindestraßen innerhalb nachfolgend angeführter Gebiete“, wie der Kurzparkzone 4, welche unter anderen Gassen durch die R Gasse (gesamter Verlauf) definiert ist, für einen bestimmten Zeitraum verboten (§ 1 „Gebührenfreie Kurzparkzone“).Mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien vom 25. März 2022 betreffend Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen, ohne Zahl, wurde gemäß Paragraph 25, StVO „aus ortsbedingten Gründen und im Interesse der Wohnbevölkerung in der Stadtgemeinde Gerasdorf“ das Parken von mehr als zwei Stunden „auf den Gemeindestraßen innerhalb nachfolgend angeführter Gebiete“, wie der Kurzparkzone 4, welche unter anderen Gassen durch die R Gasse (gesamter Verlauf) definiert ist, für einen bestimmten Zeitraum verboten (Paragraph eins, „Gebührenfreie Kurzparkzone“).

11       Mit der Gebietsabgrenzungsverordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien ebenfalls vom 25. März 2022, ohne

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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