TE Vwgh Erkenntnis 2023/2/16 Ra 2022/02/0112

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Veröffentlicht am 16.02.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita idF 2015/I/123
StVO 1960 §43 Abs1 litc
StVO 1960 §52 lita Z13b
StVO 1960 §54 Abs5 litm idF 2019/I/018
StVO 1960 §62
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §44 Abs1
VwGVG 2014 §44 Abs2
VwGVG 2014 §44 Abs3
VwGVG 2014 §44 Abs4
VwGVG 2014 §44 Abs5
VwRallg
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
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  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 54 heute
  2. StVO 1960 § 54 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 54 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 54 gültig von 14.01.2017 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.2005 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 54 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 62 heute
  2. StVO 1960 § 62 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
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  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. März 2022, VGW-031/006/13609/2021-11, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: M in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 2. September 2021 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe zu einem näher genannten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „v. 8-22h, ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges [...]“ abgestellt, wobei die kundgemachte Ausnahme auf ihn nicht zugetroffen habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 2. September 2021 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe zu einem näher genannten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „v. 8-22h, ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges [...]“ abgestellt, wobei die kundgemachte Ausnahme auf ihn nicht zugetroffen habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe das von ihm betriebene Elektrofahrzeug am Tatort abgestellt und an die dortige Ladestation angeschlossen, um einen Ladevorgang vorzunehmen. Der Mitbeteiligte habe sich dazu einer von der Wien Energie GmbH zur Verfügung gestellten Ladekarte und einer App des Fahrzeugherstellers bedient. Etwaige Push-Benachrichtigungen der App habe der Mitbeteiligte abgestellt und sich nach dem in der App angezeigten voraussichtlichen Ladezeitraum gerichtet. Der Energiebezug habe um 17:24 Uhr geendet, die Parkwarnleuchte sei nach Ablauf des (aus der Vollzugspraxis stammenden) 15-minütigen Kulanzzeitraumes um 17:39 Uhr angegangen, die Beanstandung sei um 17:50 Uhr erfolgt und das Fahrzeug sei um 18:07 Uhr abgesteckt worden.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es gelte die Ausnahme der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO nur für die Dauer des Ladevorganges. Es sei zwischen dem Zeitraum des „Energiebezuges“ und jenem des „Ladevorganges“ zu unterscheiden, wobei die Besonderheiten eines Elektrofahrzeuges zu berücksichtigen seien. Für den Weg „vom Wohnort des [Mitbeteiligten] zu seinem Fahrzeug (ca. 350m)“ brauche dieser „laut eigenen Angaben ca. zehn Minuten“, für die Beendigung des Aufladevorganges, das Abstecken des Ladekabels, dessen Verstauung und das Wegfahren könnten fünf Minuten veranschlagt werden. Den Ausführungen des Mitbeteiligten, wonach es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen während des Ladevorganges entweder ständig auf ihre App zu achten oder direkt vor der Ladestation abzuwarten hätten, müsse zugestimmt werden. Nach Abzug dieser fünfzehn Minuten verbleibe ein Zeitraum von einer knappen halben Stunde zwischen Ende des Energiebezugs und dem frühesten Entfernen des Fahrzeuges aus dem Halte- und Parkverbot. Ein solcher Zeitraum von ca. dreißig Minuten zwischen dem Stadium der „Beendigung der Ladung“ und dem „Verlassen des Parkplatzes“ könne keinesfalls als unangemessen oder überzogen angesehen werden. Der Mitbeteiligte habe das Fahrzeug willentlich zum Zweck des Aufladens abgestellt und dieses - ohne der Absicht sich einen Vorteil (Parkraum) zu verschaffen - wieder von der betreffenden Örtlichkeit entfernt.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es gelte die Ausnahme der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera m, StVO nur für die Dauer des Ladevorganges. Es sei zwischen dem Zeitraum des „Energiebezuges“ und jenem des „Ladevorganges“ zu unterscheiden, wobei die Besonderheiten eines Elektrofahrzeuges zu berücksichtigen seien. Für den Weg „vom Wohnort des [Mitbeteiligten] zu seinem Fahrzeug (ca. 350m)“ brauche dieser „laut eigenen Angaben ca. zehn Minuten“, für die Beendigung des Aufladevorganges, das Abstecken des Ladekabels, dessen Verstauung und das Wegfahren könnten fünf Minuten veranschlagt werden. Den Ausführungen des Mitbeteiligten, wonach es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen während des Ladevorganges entweder ständig auf ihre App zu achten oder direkt vor der Ladestation abzuwarten hätten, müsse zugestimmt werden. Nach Abzug dieser fünfzehn Minuten verbleibe ein Zeitraum von einer knappen halben Stunde zwischen Ende des Energiebezugs und dem frühesten Entfernen des Fahrzeuges aus dem Halte- und Parkverbot. Ein solcher Zeitraum von ca. dreißig Minuten zwischen dem Stadium der „Beendigung der Ladung“ und dem „Verlassen des Parkplatzes“ könne keinesfalls als unangemessen oder überzogen angesehen werden. Der Mitbeteiligte habe das Fahrzeug willentlich zum Zweck des Aufladens abgestellt und dieses - ohne der Absicht sich einen Vorteil (Parkraum) zu verschaffen - wieder von der betreffenden Örtlichkeit entfernt.

4        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Magistrats der Stadt Wien, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wann der „Ladevorgang“ mit einem Elektrofahrzeug ende und dieses daher nicht mehr die Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für „Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges“ in Anspruch nehmen könne.

5        Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, dem Revisionsbegehren nicht stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        Die Revision erweist sich im Hinblick auf ihr Zulässigkeitsvorbringen als zulässig und berechtigt.

8        § 24 Abs. 1 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen zuletzt geänderten Fassung BGBl. Nr. 123/2015, lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen zuletzt geänderten Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 2015,, lautet:

§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a)   im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b [...]“im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, [...]“

9        § 54 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen zuletzt geänderten Fassung BGBl. I Nr. 18/2019, lautet auszugsweise:Paragraph 54, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen zuletzt geänderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2019,, lautet auszugsweise:

„§ 54. Zusatztafeln.

(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.(1) Unter den in den Paragraphen 50, 52, und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in Paragraph 38, genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

[...]

(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:

[...]

m)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P54/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40213124/image013.jpg

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen ‚Halten und Parken verboten‘ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.“

10       Den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1356 BlgNR 25. GP 3) zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen:Den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1356 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen:

„Eine Förderung der Elektromobilität ist sowohl verkehrs- als auch umweltpolitisch wünschenswert. Mit Hilfe der neuen Zusatztafel soll ein Freihalten von Parkplätzen zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen auf einfache Weise ermöglicht werden. [...]“

11       Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden sollte, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorgangs diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann.

12       Zur gegenständlich maßgeblichen Frage, wann ein solcher von der Ausnahme des § 54 Abs. 5 lit. m StVO umfasster Ladevorgang als beendet zu betrachten ist, ist Folgendes festzuhalten:Zur gegenständlich maßgeblichen Frage, wann ein solcher von der Ausnahme des Paragraph 54, Absatz 5, Litera m, StVO umfasster Ladevorgang als beendet zu betrachten ist, ist Folgendes festzuhalten:

13       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone eine Zweckgebundenheit dahin, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (vgl. VwGH 24.1.2000, 97/17/0331; siehe auch VwGH 5.10.1990, 90/18/0125, oder VwGH 28.10.1998, 98/03/0149, jeweils mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone eine Zweckgebundenheit dahin, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde vergleiche , VwGH 24.1.2000, 97/17/0331; siehe auch VwGH 5.10.1990, 90/18/0125, oder VwGH 28.10.1998, 98/03/0149, jeweils mwH).

14       Der Vorgang der Ladetätigkeit ist mit jenem des Aufladens von Elektrofahrzeugen vergleichbar. Daher kann diese zur Ladetätigkeit auf Straßen ergangene Rechtsprechung aufgrund der vergleichbaren Zweckwidmung auch auf die vorliegende Ausnahme betreffend das Aufladen von Elektrofahrzeugen angewendet werden.

15       Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die auf die mangelnde Überprüfung der tatsächlichen Beendigung des Energiebezuges in der App des Fahrzeugherstellers zurückzuführende unbestritten festgestellte Dauer vom tatsächlichen Ende des Energiebezuges bis zum Entfernen des Fahrzeuges aus dem Bereich des Halte- und Parkverbots von insgesamt dreiundvierzig Minuten mit der erwähnten Zweckwidmung jedenfalls nicht mehr in Einklang gebracht werden kann und daher im Zeitpunkt der Beanstandung (17:50 Uhr) nicht mehr als ein von der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO erfasster Ladevorgang zu werten ist.Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die auf die mangelnde Überprüfung der tatsächlichen Beendigung des Energiebezuges in der App des Fahrzeugherstellers zurückzuführende unbestritten festgestellte Dauer vom tatsächlichen Ende des Energiebezuges bis zum Entfernen des Fahrzeuges aus dem Bereich des Halte- und Parkverbots von insgesamt dreiundvierzig Minuten mit der erwähnten Zweckwidmung jedenfalls nicht mehr in Einklang gebracht werden kann und daher im Zeitpunkt der Beanstandung (17:50 Uhr) nicht mehr als ein von der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera m, StVO erfasster Ladevorgang zu werten ist.

16       Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Absicht, sich einen Vorteil (nämlich Parkraum) zu verschaffen, für die Tatbestandsverwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO nicht erforderlich.Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Absicht, sich einen Vorteil (nämlich Parkraum) zu verschaffen, für die Tatbestandsverwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO nicht erforderlich.

17       Da sich die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts als unzutreffend erweist, war das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da sich die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts als unzutreffend erweist, war das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

18       Zudem erweist sich das angefochtene Erkenntnis auch deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht - entgegen § 50 VwGVG und in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde bloß aufgehoben, nicht aber zugleich das Strafverfahren eingestellt hat; in diesem Fall wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt (vgl. etwa VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271, oder VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).Zudem erweist sich das angefochtene Erkenntnis auch deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht - entgegen Paragraph 50, VwGVG und in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde bloß aufgehoben, nicht aber zugleich das Strafverfahren eingestellt hat; in diesem Fall wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt vergleiche , etwa VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271, oder VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).

19       Angesichts des vom Mitbeteiligten in seiner Beschwerde gestellten Antrags auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der ergänzenden Beweisaufnahme und Ermittlungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verblieb ferner auch kein Raum für das vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Absehen von der beantragten Verhandlung (vgl. zu so einem Fall VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199). Liegt - wie im vorliegenden Fall - daher kein Anwendungsfall der Abs. 2 bis 5 des § 44 VwGVG vor, da die dort normierten Ausnahmetatbestände nicht erfüllt waren, stellt das Unterlassen der mündlichen Verhandlung einen „absoluten“ Verfahrensmangel dar, der ohne Relevanzprüfung zur Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2022/02/0179; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0126; siehe auch das noch zur Vorgängerbestimmung des § 51e VStG ergangene Erkenntnis VwGH 24.5.2013, 2012/02/0104, jeweils mwH).Angesichts des vom Mitbeteiligten in seiner Beschwerde gestellten Antrags auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der ergänzenden Beweisaufnahme und Ermittlungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verblieb ferner auch kein Raum für das vom Verwaltungsgericht nicht weiter begründete Absehen von der beantragten Verhandlung vergleiche , zu so einem Fall VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199). Liegt - wie im vorliegenden Fall - daher kein Anwendungsfall der Absatz 2, bis 5 des Paragraph 44, VwGVG vor, da die dort normierten Ausnahmetatbestände nicht erfüllt waren, stellt das Unterlassen der mündlichen Verhandlung einen „absoluten“ Verfahrensmangel dar, der ohne Relevanzprüfung zur Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt vergleiche , VwGH 20.10.2022, Ra 2022/02/0179; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0126; siehe auch das noch zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 51 e, VStG ergangene Erkenntnis VwGH 24.5.2013, 2012/02/0104, jeweils mwH).

Wien, am 16. Februar 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020112.L00

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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