RS Vwgh 2023/2/16 Ra 2020/11/0081

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Veröffentlicht am 16.02.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0107 B 22. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Günstigkeitsvergleich gemäß § 1 Abs. 2 VStG kommt es bei Fortbestehen der Strafbarkeit auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter an. Ändert sich etwa bei Blankettstrafnormen zwar der Inhalt des Blanketts reduzierend, bleibt das grundsätzliche strafrechtliche Verbot jedoch bestehen, hat eine nachträgliche Einschränkung des Blankettinhalts keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Strafnorm. Bei einer Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteiles findet ein Günstigkeitsvergleich iSd § 1 Abs. 2 VStG keine Anwendung, wenn das strafrechtliche Unwerturteil aufrecht bleibt (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2016/17/0057, und VwGH 24.1.2000, 97/17/0331).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110081.L01

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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