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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §1 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0107 B 22. Juli 2019 RS 1Stammrechtssatz
Beim Günstigkeitsvergleich gemäß § 1 Abs. 2 VStG kommt es bei Fortbestehen der Strafbarkeit auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter an. Ändert sich etwa bei Blankettstrafnormen zwar der Inhalt des Blanketts reduzierend, bleibt das grundsätzliche strafrechtliche Verbot jedoch bestehen, hat eine nachträgliche Einschränkung des Blankettinhalts keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Strafnorm. Bei einer Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteiles findet ein Günstigkeitsvergleich iSd § 1 Abs. 2 VStG keine Anwendung, wenn das strafrechtliche Unwerturteil aufrecht bleibt (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2016/17/0057, und VwGH 24.1.2000, 97/17/0331).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110081.L01Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023