TE Vwgh Beschluss 2023/2/17 Ra 2022/08/0135

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Veröffentlicht am 17.02.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Ing. Mag. (FH) M K in A, vertreten durch Mag. Kaspar Strolz, Rechtsanwalt in 6130 Schwaz, Münchner Straße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022, I403 2258578-1/2E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Österreichischen Gesundheitskasse Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber stellte am 6. März 2021 bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG auf Grund einer Beschäftigung beim Dienstgeber L. in einem Zeitraum von acht Wochen in den Sommerferien „zwischen 1975 und 1980“. Die genauen Daten könne er nicht mehr angeben. In ähnlicher Weise beantragte er die Feststellung der Pflichtversicherung für jeweils sechs bis acht Wochen in den Sommerferien zwischen 1975 und 1980 bei weiteren Dienstgebern.

2        Mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 wies die ÖGK den hier gegenständlichen Antrag ab. Sie stellte fest, dass im Versicherungsdatenauszug des Revisionswerbers keine Zeiten betreffend eine Beschäftigung beim Dienstgeber L. in den Jahren 1975 bis 1980 gespeichert seien. Ein genauer Zeitraum einer Beschäftigung bei diesem Dienstgeber könne nicht festgestellt werden. Es liege aber in der Natur der Sache, dass für einen Abspruch über eine zeitraumbezogene Angelegenheit - wie die Pflichtversicherung - ein konkret umschriebener Zeitraum feststehen müsse, der auch Bestandteil des Spruchs sei. Schon daran scheitere im vorliegenden Fall eine stattgebende Erledigung des Antrags. In einer Alternativbegründung führte die ÖGK noch aus, dass die Tätigkeit bei L. im Rahmen eines Ferialpraktikums erfolgt sei. Derartige Tätigkeiten seien in den hier in Betracht kommenden Jahren 1975 bis 1980 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen.

3        Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls damit begründet, dass ein genauer Zeitraum der Beschäftigung des Revisionswerbers nicht feststellbar gewesen sei. Der Dienstgeber habe in einer vom Revisionswerber vorgelegten E-Mail zwar bestätigt, dass er in der Zeit von 1975 bis 1980 für acht Wochen als „Ferialpraktikant“ im Betrieb beschäftigt gewesen sei; eine konkrete zeitliche Einordnung sei aber nicht vorgenommen worden. Eine ebenfalls vom Revisionswerber vorgelegte E-Mail seiner damaligen Schule (einer HTL) zeige, dass auch dort keine entsprechenden Unterlagen vorlägen. Sonstige Belege seien nicht in das Verfahren eingebracht worden. Der Revisionswerber habe auch in der Beschwerde keinen konkreten Beschäftigungszeitraum genannt. Im Spruch eines Bescheides, der über die Pflichtversicherung abspreche, sei aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraums dieser Abspruch erfolge. Da dies im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei, habe die ÖGK den Antrag zu Recht abgewiesen.

4        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision gerügt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Begründung hinweggesetzt und trotz unklarer Sachlage keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Hätte das Bundesverwaltungsgericht den vom Revisionswerber angebotenen Zeugen einvernommen, den Revisionswerber selbst zu seinem Antrag gehört und bei der AUVA eine Auskunft zu den Versicherungszeiten des Revisionswerbers in den Jahren 1975 bis 1980 eingeholt, so wäre es zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis gekommen.

9        In der Beschwerde hatte der Revisionswerber aber weder eine Verhandlung beantragt noch einen Beweisantrag gestellt, sondern selbst eingeräumt, dass der Zeitraum seiner Beschäftigung „nicht mehr konkret ermittelbar“ sei. Einen Zeugen hatte er lediglich in seinem Antrag an die ÖGK namhaft gemacht, dies aber ohne Nennung des vollen Namens und einer ladungsfähigen Adresse sowie eines konkreten Beweisthemas. Angesichts dessen, dass in der Beschwerde von diesem Zeugen keine Rede mehr war, musste das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Notwendigkeit (des Versuchs) einer Ladung und Einvernahme ausgehen. Dass in der Revision nun der volle Name und die Adresse des Zeugen genannt werden, ändert daran nichts. Im Übrigen wird auch in der Revision nicht ausgeführt, was der Zeuge konkret hätte aussagen können.

10       Was die vermisste Anfrage bei der AUVA betrifft, so ist ebenfalls nicht ersichtlich, was sie hätte ergeben sollen. Denn dass in Bezug auf die behauptete Beschäftigung (jedenfalls beim Hauptverband bzw. Dachverband der Sozialversicherungsträger) keinerlei Versicherungsdaten des Revisionswerbers gespeichert waren, hatte bereits die ÖGK festgestellt. Der Revisionswerber selbst erklärte in der Beschwerde, dass er offenbar nicht zur Unfallversicherung angemeldet worden sei. Selbst wenn dies rechtswidrig gewesen sein sollte, weil in Wahrheit - wie vom Revisionswerber behauptet - kein Ferialpraktikum, sondern ein Dienstverhältnis vorgelegen war, könnte die AUVA angesichts der unterlassenen Meldung keine Auskunft zur zeitlichen Lagerung des betreffenden Beschäftigungsverhältnisses geben. Die Revision vermag daher nicht darzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht durch die Unterlassung einer Anfrage bei der AUVA ein relevanter Ermittlungsmangel unterlaufen wäre.

11       Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - insbesondere betreffend die vom Revisionswerber selbst eingeräumte mangelnde Eruierbarkeit seiner genauen Beschäftigungszeiten - hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den ihm nach § 24 Abs. 1 VwGVG zustehenden Ermessensspielraum überschritten, indem es nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die ÖGK eine Revisionsbeantwortung erstattet hat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

13       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Februar 2023

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080135.L00

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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