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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §52 lita Z10aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des N in F, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. Juli 2022, 405-4/4297/1/9-2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. November 2021 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO schuldig erkannt, weil er am 13. August 2021 um 20:31 Uhr in S. auf der L 208 bei km 004,350 in Fahrtrichtung Zell am Moos mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70km/h um 58 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 198 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 60,-- festgesetzt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. November 2021 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO schuldig erkannt, weil er am 13. August 2021 um 20:31 Uhr in Sitzung auf der L 208 bei km 004,350 in Fahrtrichtung Zell am Moos mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70km/h um 58 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 198 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 60,-- festgesetzt.
2 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe der Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie der Strafsanktionsnormen um ihre Fundstellen als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von € 120,-- und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. September 2022, E 2120/2022-6, deren Behandlung abgelehnt und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 12. Oktober 2022, E 2120/2022-8, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
4 In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung; der Revisionswerber hat eine weitere Äußerung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Liegen - wie im vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen gerichteten Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0017, mwN).Liegen - wie im vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen gerichteten Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0017, mwN).
6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt gewesen sei und daher die Bestimmung des § 20 zweiter Fall VStG anzuwenden gewesen wäre.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt gewesen sei und daher die Bestimmung des Paragraph 20, zweiter Fall VStG anzuwenden gewesen wäre.
7 Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen, soweit sie sich gegen die Strafbemessung wendet, als zulässig und begründet.
8 Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Jugendliche sind Personen, die zwar zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 4 Abs. 2 VStG).Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Jugendliche sind Personen, die zwar zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (Paragraph 4, Absatz 2, VStG).
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 20 VStG der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat. Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. dazu VwGH 2.9.1992, 92/02/0150).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt Paragraph 20, VStG der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des Paragraph 20, VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG auszuüben hat. Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen vergleiche , dazu VwGH 2.9.1992, 92/02/0150).
10 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung reiche gemäß § 99 Abs. 2e StVO, BGBl. I Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2013, von € 150,-- bis zu € 2.180,-- (Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe). Indem es bei der Strafbemessung daher unberücksichtigt gelassen hat, dass im Hinblick auf das zum Tatzeitpunkt noch vorgelegene jugendliche Alter des Revisionswerbers die Bestimmung des § 20 zweiter Fall VStG anzuwenden und somit von einer herabgesetzten Untergrenze des Strafrahmens auszugehen ist, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung reiche gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, von € 150,-- bis zu € 2.180,-- (Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe). Indem es bei der Strafbemessung daher unberücksichtigt gelassen hat, dass im Hinblick auf das zum Tatzeitpunkt noch vorgelegene jugendliche Alter des Revisionswerbers die Bestimmung des Paragraph 20, zweiter Fall VStG anzuwenden und somit von einer herabgesetzten Untergrenze des Strafrahmens auszugehen ist, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seines Strafausspruches sowie den damit zusammenhängenden Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seines Strafausspruches sowie den damit zusammenhängenden Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
12 Die vorliegende Revision richtet sich zwar formal gegen das angefochtene Erkenntnis seinem gesamten Umfang nach, enthält aber hinsichtlich des Schuldausspruches kein Vorbringen. Die Revision war daher insoweit schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision richtet sich zwar formal gegen das angefochtene Erkenntnis seinem gesamten Umfang nach, enthält aber hinsichtlich des Schuldausspruches kein Vorbringen. Die Revision war daher insoweit schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Februar 2023
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020224.L00Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023