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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über den Fristsetzungsantrag des D G, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 10. Oktober 2022 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Jänner 2019 eine angemessene Frist zu setzen.
2 Das Verwaltungsgericht hat nach Fristsetzung über die Beschwerde mit dem im Anschluss an die Verhandlung am 24. November 2022 mündlich verkündeten Erkenntnis, VGW-151/066/3147/2019-21, entschieden, wobei die Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich war (vgl. VwGH 22.9.2022, Fr 2022/22/0016), und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sowie der gekürzten Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG vorgelegt.Das Verwaltungsgericht hat nach Fristsetzung über die Beschwerde mit dem im Anschluss an die Verhandlung am 24. November 2022 mündlich verkündeten Erkenntnis, VGW-151/066/3147/2019-21, entschieden, wobei die Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich war vergleiche , VwGH 22.9.2022, Fr 2022/22/0016), und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sowie der gekürzten Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG vorgelegt.
3 Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022220018.F00Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023