Index
E3L E19103000Norm
AVG §38Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache 1. des A E, und 2. der H K, beide vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. April 2020, 1. VGW-151/031/8241/2019 und 2. VGW-151/031/8243/2019, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-560/20 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. September 2020, VGW 151/032/6405/2020-13, VGW 151/032/6407/2020 und VGW 151/032/6409/2020, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind die Eltern eines syrischen Staatsangehörigen, der im Alter von 16 Jahren (unbegleitet) in das Bundesgebiet einreiste und dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Dezember 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; unter einem wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2 Am 4. Juli 2018 stellten die Revisionswerber - im Hinblick auf den Asylstatus ihres (zusammenführenden) Sohnes - Anträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Das - infolge der Säumnisbeschwerde vom 29. März 2019 zuständig gewordene - Verwaltungsgericht Wien wies diese Anträge gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Am 4. Juli 2018 stellten die Revisionswerber - im Hinblick auf den Asylstatus ihres (zusammenführenden) Sohnes - Anträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Das - infolge der Säumnisbeschwerde vom 29. März 2019 zuständig gewordene - Verwaltungsgericht Wien wies diese Anträge gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 NAG zu prüfen sei, weil den Revisionswerbern als Eltern eines erwachsenen Zusammenführenden ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht offenstehe. Die gegenständlichen Anträge der Revisionswerber seien aber erst ein Jahr und sieben Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden gestellt worden, sodass die Revisionswerber auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, nicht - über die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG hinaus - als „Familienangehörige“ anzusehen seien. In diesem Urteil habe der EuGH zwar klargestellt, dass Art. 10 Abs. 3 lit. a der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei, doch müsse ein Antrag auf Familienzusammenführung in einem solchen Fall grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt werden, wenn nicht eine spätere Antragstellung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar wäre. Ein derartiger besonderer Umstand könne nicht in dem, nach der Zuerkennung des Asylstatus ergangenen genannten EuGH-Urteil erblickt werden.Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, NAG zu prüfen sei, weil den Revisionswerbern als Eltern eines erwachsenen Zusammenführenden ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht offenstehe. Die gegenständlichen Anträge der Revisionswerber seien aber erst ein Jahr und sieben Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden gestellt worden, sodass die Revisionswerber auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, nicht - über die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG hinaus - als „Familienangehörige“ anzusehen seien. In diesem Urteil habe der EuGH zwar klargestellt, dass Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei, doch müsse ein Antrag auf Familienzusammenführung in einem solchen Fall grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt werden, wenn nicht eine spätere Antragstellung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar wäre. Ein derartiger besonderer Umstand könne nicht in dem, nach der Zuerkennung des Asylstatus ergangenen genannten EuGH-Urteil erblickt werden.
4 Das Verwaltungsgericht gelangte somit zum Ergebnis, dass keine besonderen Umstände, die die „verspätete Antragstellung“ objektiv entschuldbar erscheinen ließen, vorlägen und die Revisionswerber als Eltern des volljährigen Zusammenführenden keine Familienangehörige (mehr) im Sinn des § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG seien. Die Anträge seien daher mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen.Das Verwaltungsgericht gelangte somit zum Ergebnis, dass keine besonderen Umstände, die die „verspätete Antragstellung“ objektiv entschuldbar erscheinen ließen, vorlägen und die Revisionswerber als Eltern des volljährigen Zusammenführenden keine Familienangehörige (mehr) im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG seien. Die Anträge seien daher mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
6 In der Zulassungsbegründung der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Fristenlaufes für die Antragstellung gemäß § 46 NAG im Zusammenhang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie fehle.In der Zulassungsbegründung der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Fristenlaufes für die Antragstellung gemäß Paragraph 46, NAG im Zusammenhang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie fehle.
7 Mit Beschluss vom 25. September 2020, VGW-151/032/6405/2020-13, VGW 151/032/6407/2020 und VGW-151/032/6409/2020, hat das Verwaltungsgericht Wien dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, Rn. 61, beziehen; zu deren Inhalt wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2022, Ro 2019/22/0010, verwiesen.Mit Beschluss vom 25. September 2020, VGW-151/032/6405/2020-13, VGW 151/032/6407/2020 und VGW-151/032/6409/2020, hat das Verwaltungsgericht Wien dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, Rn. 61, beziehen; zu deren Inhalt wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2022, Ro 2019/22/0010, verwiesen.
8 Auch im vorliegenden Fall - in dem die Anträge der Revisionswerber auf Familienzusammenführung erst mehr als drei Monate nach der Asylzuerkennung, jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erlassung des angeführten Urteiles des EuGH gestellt wurden - stellt sich die aus dem Vorabentscheidungsersuchen (zusammengefasst) ergebende Frage, unter welchen Voraussetzungen bei eingetretener Volljährigkeit des Zusammenführenden die vom EuGH insoweit für maßgeblich erachtete Frist eines auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie gestellten Antrages auf Familienzusammenführung als gewahrt angesehen werden kann.Auch im vorliegenden Fall - in dem die Anträge der Revisionswerber auf Familienzusammenführung erst mehr als drei Monate nach der Asylzuerkennung, jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erlassung des angeführten Urteiles des EuGH gestellt wurden - stellt sich die aus dem Vorabentscheidungsersuchen (zusammengefasst) ergebende Frage, unter welchen Voraussetzungen bei eingetretener Volljährigkeit des Zusammenführenden die vom EuGH insoweit für maßgeblich erachtete Frist eines auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie gestellten Antrages auf Familienzusammenführung als gewahrt angesehen werden kann.
9 Da der Beantwortung der im angeführten Vorabentscheidungsersuchen genannten Fragen durch den EuGH, bei dem das Verfahren zu C-560/20 anhängig ist, für die Entscheidung über die vorliegende Revision Bedeutung zukommt, liegen die Voraussetzungen der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 38 AVG gegenständlich vor. Daher war das Verfahren - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-560/20 im Sinne des § 38 zweiter Satz AVG auszusetzen (vgl. auch dazu VwGH 21.12.2022, Ro 2019/22/0010, Rn. 11, mwN).Da der Beantwortung der im angeführten Vorabentscheidungsersuchen genannten Fragen durch den EuGH, bei dem das Verfahren zu C-560/20 anhängig ist, für die Entscheidung über die vorliegende Revision Bedeutung zukommt, liegen die Voraussetzungen der gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 38, AVG gegenständlich vor. Daher war das Verfahren - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-560/20 im Sinne des Paragraph 38, zweiter Satz AVG auszusetzen vergleiche , auch dazu VwGH 21.12.2022, Ro 2019/22/0010, Rn. 11, mwN).
Wien, am 28. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220087.L00Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023