TE Vfgh Erkenntnis 2023/2/28 E3219/2021 ua

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Veröffentlicht am 28.02.2023
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
BegegnungszonenV des Bürgermeisters der Stadt Hohenems vom 24.04.2018
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Erkenntnisse wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Die Erkenntnisse werden aufgehoben.

II.römisch zwei. Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.096,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 16. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine Übertretung des §76c Abs2 StVO 1960 zur Last gelegt, weil er zu einem näher angegebenen Zeitpunkt in Hohenems auf der Schweizerstraße, Höhe Hausnummer 5 in Richtung Harrachgasse, mit einem nach dem Kennzeichen näher bestimmten Personenkraftwagen die in der Begegnungszone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 12 km/h bzw 10 km/h überschritten habe. Über den Beschwerdeführer wurde daher jeweils gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Erkenntnissen vom 13. Juli 2021 als unbegründet ab.

3. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Hohenems vom 24. April 2018, Z 12000-0/18/A, ein. Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2023, V215/2022-11, stellte er fest, dass die Verordnung gesetzwidrig war.3. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Hohenems vom 24. April 2018, Ziffer 12000 -, 0 /, 18 /, A,, ein. Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2023, V215/2022-11, stellte er fest, dass die Verordnung gesetzwidrig war.

4. Die – zulässigen – Beschwerden sind begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage der Fälle offenkundig, dass ihre Anwendung jeweils für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch die angefochtenen Erkenntnisse wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Die Erkenntnisse sind daher aufzuheben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Dem Beschwerdeführer ist der pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihm sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerte Entscheidungen einzubringen (vgl VfGH 11.10.2007, B511/06 ua). Die zugesprochenen Kosten enthalten Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie zwei Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von insgesamt € 480,–.6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Dem Beschwerdeführer ist der pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihm sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerte Entscheidungen einzubringen vergleiche VfGH 11.10.2007, B511/06 ua). Die zugesprochenen Kosten enthalten Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie zwei Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von insgesamt € 480,–.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Begegnungszone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E3219.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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