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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. August 1995, Zl. 302.425/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 1. August 1995, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (idF der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.
Eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers habe ergeben, daß er bei dem von ihm angegebenen Arbeitgeber nur ein Einstellungsgespräch geführt, dort aber nicht gearbeitet und daher auch kein Einkommen bezogen habe; das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers von monatlich S 9.500,-- brutto reiche daher nicht aus, den grundsätzlichen Mindestbedarf von S 9.902,-- gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien zu decken. Eine Aufenthaltsbewilligung könne daher mangels des vom Gesetz verlangten gesicherten Unterhaltes nicht gewährt werden.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Ansicht der belangten Behörde, daß mit dem von ihr zugrundegelegten Bruttomonatseinkommen der Gattin des Beschwerdeführers der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers (neben dem seiner Gattin) nicht als auf Dauer und seine Unterkunft (gemeinsame Wohnung) nicht als ausreichend gesichert angesehen werden kann (zur diesbezüglichen Maßstabfunktion des Sozialhilferechtes des betreffenden Bundeslandes vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 94/18/0512, mwN).
Der Beschwerdeführer wendet sich allein dagegen, daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. In diesem Fall hätte er "den Sachverhalt selbstverständlich aufklären können". Er habe im Mai 1995 Arbeit gefunden und arbeite nunmehr seit 7. Juni 1995. Zusammen mit seiner Frau sei ein Monatseinkommen in der Höhe von S 31.500,-- brutto verfügbar.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer allerdings keinen relevanten Verfahrensmangel geltend. Er bestreitet nicht die Richtigkeit der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach er bei einem näher bezeichneten Unternehmen nur ein Einstellungsgespräch geführt habe, ein Arbeitseinkommen von dort aber nicht beziehe. Damit aber kann in diesem Punkt keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegen. Soweit der Beschwerdeführer aber auf Arbeitsverhältnisse verweist, die von ihm im Mai bzw. Juni 1995 eingegangen worden seien, wäre es an ihm gelegen, dies "initiativ" der belangten Behörde zur Kenntnis zu bringen. Daß aber über die vom Beschwerdeführer nicht bekanntgegebenen neuen Sachverhaltsmomente ein Beweisverfahren durchgeführt worden und dabei ihm keine Gelegenheit gegeben worden wäre zu dessen Ergebnis Stellung zu nehmen, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190911.X00Im RIS seit
02.05.2001