RS Vwgh 2023/2/6 Ra 2021/05/0047

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das VwG hat von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Dabei liegt der Zweck der Mitteilung der Beschwerde in der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu sehen (vgl. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0075).Das VwG hat von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Dabei liegt der Zweck der Mitteilung der Beschwerde in der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Artikel 6, Absatz eins, MRK) zu sehen vergleiche VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0075).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050047.L02

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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