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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37Rechtssatz
Das VwG hat von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Dabei liegt der Zweck der Mitteilung der Beschwerde in der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu sehen (vgl. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0075).Das VwG hat von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Dabei liegt der Zweck der Mitteilung der Beschwerde in der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Artikel 6, Absatz eins, MRK) zu sehen vergleiche VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0075).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050047.L02Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023