TE Vwgh Beschluss 2023/2/13 Ra 2023/02/0016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision der S in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Mai 2022, VGW-107/032/4982/2022-2, betreffend Zurückweisung i.A. Tierhalteverbot nach dem Wiener Tierhaltegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17. Juli 2018 wurde der Revisionswerberin gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz - unbefristet - die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien verboten. Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. November 2019 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Revisionswerberin wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. März 2020, Ra 2020/02/0027, zurück. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 9. Juni 2020, E 4635/2019, abgelehnt.

2        Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 21. Dezember 2021 beantragte die Revisionswerberin bei der Landespolizeidirektion Wien die Aufhebung, in eventu unter Auflagen, des genannten Bescheids vom 17. Juli 2018, mit dem ihr die Haltung und der Umgang mit Hunden in Wien verboten wurde.

3        Mit Bescheid vom 12. Jänner 2022 wies die Landespolizeidirektion Wien diesen Antrag gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz als unzulässig zurück, weil ein solcher Antrag auf Aufhebung im Wiener Tierhaltegesetz nicht vorgesehen sei. Zudem komme angesichts ihres Verhaltens und ihrer näher dargestellten einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen des Wiener Tierhaltegesetzes, der Ergebnisse der Begutachtung durch Sachverständige sowie der Umstand, dass gelindere Mittel zu keinem rechtskonformen Verhalten geführt hätten, was eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz begründe, auch eine amtswegige Aufhebung des Hundehalteverbots nicht in Betracht. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

4        Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 23. Februar 2022 beantragte die Revisionswerberin erneut die Aufhebung des genannten Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 17. Juli 2018, diesmal unter der Einschränkung - in eventu unter Auflagen -, dass das Verbot des Haltens von Listenhunden weiterbestehe. Diesen Antrag wies die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 7. März 2022 wegen bereits entschiedener Sache zurück, weil ihr Antrag auf Aufhebung des Hundehalteverbots bereits mit Bescheid vom 12. Jänner 2022 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei und seit dessen Erlassung keine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei.

5        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

6        Dagegen richtet sich die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision, in der sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten auf „Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf das Halten und Umgang mit Hunden, die keine Hundeführerscheinpflichtigen Listenhunde sind; Prüfung zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheides vom 17.07.2018; mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Wien“ als verletzt erachtet.

7        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

8        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0128, mwN).

9        Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen entschiedener Sache durch den Bescheid vom 12. Jänner 2022; eine Prüfung zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheids vom 17. Juli 2018 war dagegen nicht Verfahrensgegenstand. In diesem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht konnte die Revisionswerberin sohin nicht verletzt werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/14/0017; VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036, mwH).

10       Im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverletzung im subjektiven Recht auf eine mündliche Verhandlung ist zudem festzuhalten, dass es sich dabei um keinen Revisionspunkt, sondern um Revisionsgründe nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) handelt (VwGH 3.10.2022, Ra 2022/07/0183, mwN), zumal die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006; VwGH 25.1.2022, Ra 2020/02/0128, jeweils mwN). Mit der Behauptung, im „Recht auf Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf das Halten und Umgang mit Hunden, die keine Hundeführerscheinpflichtigen Listenhunde sind“ legt die Revisionswerberin ebenfalls nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sie sich als verletzt erachtet.

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020016.L00

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten