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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litcHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0136 B 27. August 2018 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das VwG von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).
Schlagworte
Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070062.L01Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023