TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/9 LVwG-2022/37/1135-32, LVwG-2022/37/1136-32

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2023
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Entscheidungsdatum

09.02.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §15
WRG 1959 §41
WRG 1959 §102
NatSchG Tir 2005 §36
NatSchG Tir 2005 §43
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §31
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, sowie die Beschwerde des BB, Y Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 04.03.2022, Zl ***, betreffend ein Bewilligungsverfahren nach dem WRG 1959 und dem TNschG 2005 (mitbeteiligte Parteien: Gemeinde Y, Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, CC GmbH, DD Gesellschaft m.b.H, EE, Gemeindegutsagrargemeinschaft W, FF sowie die Organpartei Landesumweltanwalt), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (den),

I.

B e s c h l u s s:

1.       Die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 04.03.2022, Zl ***, und die Beschwerde des BB, Y Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2022,
Zl ***, werden mangels Parteistellung mit der Maßgabe als unzulässig zurückgewiesen, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Spruchpunkt II./A des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2022, Zl ***, für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen – Herstellung eines Bachgerinnes im Bereich des GGbachgerinnes zwischen hm 5,10 und hm 6,82 – nach Maßgabe des Einreichprojektes „JJ“ und der aufgrund der Projektänderung vom 17.11.2022 nachgereichten Unterlagen erteilt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1.         Die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2022, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2022,
Zl ***, wie folgt abgeändert bzw ergänzt wird:

1.1.   Die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Spruchpunkt I./A des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2022, Zl ***, für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen – Herstellung eines Bachgerinnes im Bereich des GGbachgerinnes zwischen hm 5,10 und
hm 6,82 – wird nach Maßgabe des Einreichprojektes „JJ“ und der aufgrund der Projektänderung vom 17.11.2022 nachgereichten Unterlagen erteilt.

1.2.   Die in Spruchpunkt I./B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2022, Zl ***, festgelegte Baufrist wird mit 31.12.2023 neu bestimmt.

1.3.   Die gewässerökologischen Nebenbestimmungen des Spruchpunktes I./E des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2022, Zl ***, werden wie folgt ergänzt:

9.   Während der Bauphase ist das Wasser des GGbaches betreffend den von der Bautätigkeit betroffenen Bereich, derart, etwa über ein eigenes Rohrleitungssystem, abzuleiten, dass infolge nicht natürlicher Vorgänge, wie insbesondere der Bautätigkeiten, getrübtes Wasser nicht in das Bachbett gelangen kann (Einrichtung einer „Wasserhaltung“).

10.  Die Auflassung der in Auflage 9. umschriebenen „Wasserhaltung“ nach Abschluss der Bautätigkeiten hat bei einem Niederschlagsereignis zu erfolgen.

2.         Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 03.07.2018, Zl ***, hat die Gemeinde Y, vertreten durch Bürgermeister KK, um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Umsetzung des Projektes „Verbauungsprojekt GGbach“ angesucht. Dem Ansuchen war das von der Gebietsbauleitung Osttirol der Wildbach- und Lawinenverbauung ausgearbeitete Einreichprojekt „Geschieberückhalteanlage hm 4,60 – 6,80“ aus dem Jahr 2017 betreffend den GGbach beigefügt.

Zu diesem Ansuchen fand am 09.10.2018 die mündliche Verhandlung statt, an der auch der Fischereiberechtigte AA als auch BB teilgenommen haben.
AA hat sich als Fischereiberechtigter des Fischereireviers **** gegen das vorliegende Projekt ausgesprochen. Das Projekt bewirke eine Eintrübung und Segmentablagerungen in dem im Unterlauf des GGbaches befindlichen einzigartigen Äschenlaichgebiet, zudem werde die Planktonzufuhr durch den GGbach durch Versickerungen im Retentionsbecken beeinträchtigt. BB brachte im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Projekt in erster Linie zum Nutzen des Gewerbebetriebes der Firma CC umgesetzt werde. Zudem seien Regelungen im Zusammenhang mit den zu erwartenden Sprengungen notwendig.

Über Ersuchen der belangten Behörde vom 13.10.2018, Zl ***, erstattete die gewässerökologische Amtssachverständige LL mit Schriftsatz vom 16.01.2019, Zl ***, Befund und Gutachten. Laut ihrer Stellungnahme kommt es durch das Vorhaben in der gesamten betroffenen Gewässerstrecke zu keiner zusätzlichen Verschlechterung des derzeitigen ökologischen Zustandes des Detailwasserkörpers (= DWK) 9005100. Zum Ersuchen der belangten Behörde vom 25.02.2021 hat der naturkundliche Amtssachverständige MM die Stellungnahme vom 19.03.2021 erstattet und unter Hinweis auf die aus gewässerökologischer Sicht vorgeschlagenen Nebenbestimmungen spezielle Vorschreibungen aus naturkundlicher Sicht für nicht erforderlich erachtet.

Der Naturschutzbeauftragte des Bezirkes X hat im Schriftsatz vom 21.03.2021 gegen das beantragte Vorhaben bei Einhaltung der gewässerökologischen Nebenbestimmungen keinen Einwand erhoben. Der wildbachtechnische Amtssachverständige NN hat am 31.05.2021, Zl ***, insgesamt elf Nebenbestimmungen formuliert, die bei einer Umsetzung des Vorhabens einzuhalten sind.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2021, Zl ***, wurde der belangten Behörde das zwischen der Gemeinde Y als Antragstellerin und der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) abgeschlossene Übereinkommen übermittelt und dessen Beurkundung beantragt.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.03.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde der Gemeinde Y die wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung eines Bachgerinnes im Bereich des Steinbruches bzw des GGbaches zwischen hm 5,10 und hm 6,82 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchteile A. und E.), die Baufrist mit 31.12.2025 festgesetzt (Spruchteil B.), Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959 eingeräumt (Spruchteil C.), das zwischen der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) und der antragstellenden Gemeinde Y abgeschlossene Übereinkommen beurkundet (Spruchteil D.) und OO zur geotechnischen Bauaufsicht bestellt (Spruchteil F.). Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 04.03.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde der Gemeinde Y die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Herstellung eines Bachgerinnes im Bereich des Steinbruches bzw des GGbaches zwischen hm 5,10 und hm 6,82 erteilt (Spruchteil A.) und eine ökologische Bauaufsicht bestellt (Spruchteil B.).

Mit Schriftsatz vom 06.04.2022 hat AA (= Erstbeschwerdeführer), Adresse 1, **** Z, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2022,
Zl ***, erhoben.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 hat BB (= Zweitbeschwerdeführer), Y Adresse 2, **** Y, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2022, Zl ***, erhoben und „die Versagung der Genehmigung zur Errichtung der […] Verbauungsmaßnahmen am GGbach“ beantragt.

Mit Schriftsatz vom 22.04.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA und des BB gegen den Bescheid vom 04.03.2022, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

2.       Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 18.05.2022 und der Zweitbeschwerdeführer sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 17.05.2022 ergänzt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.05.2022, Zlen LVwG-*** und ***, hat der Verwalter des öffentlichen Wassergutes mit Schriftsatz vom 01.06.2022, Zl ***, mehrere Berichte sowie drei aktuelle Fotos übermittelt. Die belangte Behörde hat zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.05.2022, Zl LVwG-*** und ***, mit Schriftsatz vom 12.06.2022 verschiedene Unterlagen – Niederschriften, Stellungnahmen etc – und die Laichschonstätten-verordnung vom 11.05.1992, Zl ***, übermittelt.

Die gewässerökologische Amtssachverständige LL hat über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schriftsatz vom 25.07.2022, Zl ***, Befund und Gutachten erstattet.

Am 25.08.2022 hat an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein stattgefunden. Das hierüber angelegte Protokoll hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 29.08.2022, Zlen LVwG-*** und LVwG-***, den Verfahrensparteien übermittelt. Aufgrund des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers im Schriftsatz vom 26.09.2022 erfolgte eine Berichtigung des Protokolls über die Amtshandlung am 25.08.2022 (vgl Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.09.2022).

Mit Schriftsatz vom 17.11.2022 wurde(n) unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Lokalaugenscheines am 25.08.2022 eine Projektänderung bekanntgegeben und entsprechend überarbeitete Einreichunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Am 17.01.2023 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Erstbeschwerdeführer hat dabei im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Der Zweitbeschwerdeführer verwies ebenfalls auf das bisherige Vorbringen und erläuterte seine Darlegungen. Ausdrücklich hob er hervor, dass die im Abbaubescheid aus dem Jahr 2012 vorgegebenen Auflagen/Nebenbestimmungen gültig und einzuhalten seien. Vom Gesteinsabbau jedenfalls ausgenommen sei das öffentliche Wassergut (Gst Nr **1,
GB ***** Y). Bürgermeister MM als Vertreter der Gemeinde
Y und damit der Antragstellerin stellte klar, dass Gegenstand des Antrages die Herstellung eines Bachgerinnes im Bereich des GGbachgerinnes zwischen hm 5,10 und hm 6,82 im Sinne der Projektänderung vom 17.11.2022 sei.

Die vom Vorhaben berührten Grundeigentümer EE, auch als Vertreter der CC GmbH und als Substanzverwalter der Gemeinde-gutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W, FF sowie NN als Vertreter des öffentlichen Wassergutes erhoben gegen die geplante Maßnahme – Herstellung des Bachgerinnes – unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 17.11.2022 nachgereichten Unterlagen keinen Einwand. OO als Vertreter der DD Gesellschaft mbH wies darauf hin, dass das gegenständliche Projekt den Abbau der CC GmbH, nicht aber den von der DD Gesellschaft m.b.H. durchgeführten Gesteinsabbau berühre. Die Vertreterin des Landesumweltanwaltes hob hervor, dass das unterhalb der geplanten Maßnahme befindliche Äschenlaichschongebiet jedenfalls zu schützen sei. Durch die geplanten Maßnahmen dürfte es daher für dieses Äschenlaichschongebiet zu keinen Beeinträchtigungen kommen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Erst- und Zweitbeschwerdeführers sowie des wildbachtechnischen Amtssachverständigen PP. Von einer Verlesung der Aktenteile konnte gemäß § 25 Abs 6a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und weitere Beweise auch nicht aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2023, Zlen *** und LVwG-***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie den weiteren Verfahrensparteien die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.01.2023 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben.

Der Zweitbeschwerdeführer brachte in seiner Einwendung vom 03.02.2023 vor, das Tieferlegen des GGbaches sei bereits in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt. Der nach wie vor gültige Bescheid vom 07.05.2012, Zl ***, sehe ein weiteres Tieferlegen nicht vor. Mit dem gegenständlichen Projekt werde daher in nicht gesetzmäßiger Zustand saniert. Der Zweitbeschwerdeführer spricht sich folglich gegen jede weitere Tieferlegung aus, da eine solche Maßnahme mit Sprengarbeiten verbunden sei. Ergänzend dazu monierte der Zweitbeschwerdeführer, dass für das gegenständliche Projekt kein Gemeinderatsbeschluss vorliege, obwohl sich die Antragstellerin zur Mitfinanzierung und Erhaltung der Verbauungsmaßnahmen verpflichten müsse.

Der Zweitbeschwerdeführer wies darauf hin, dass EE als Substanzverwalter der Gemeinde verpflichtet sei, er hätte sich daher in der Verhandlung am 17.01.2023 vertreten lassen müssen. Darüber hinaus trete das von EE vertretene Steinbruchunternehmen als Kaufinteressentin der im Steinbruchareal einliegenden Teilfläche des Gst Nr **2, GB ***** Y, auf. In diesem Zusammenhang fordert der Zweitbeschwerdeführer als Gegenleistung die „Lösung der Zufahrt zum Weiler Neugarten“.

Abschließend betonte der Zweitbeschwerdeführer, dass das Äschenlaichgebiet „GGbach-Teich“ jedenfalls zu erhalten sei.

Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Einwendung vom 04.02.2023 vor, dass die Grundschwelle direkt unter der QQ Straßenbrücke entgegen seiner im Rahmen der Verhandlung getroffenen Aussage im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes der Fa CC Anfang der 1980er Jahre hergestellt worden sei. Davon ausgehend wiederholte der Erstbeschwerdeführer seine Forderung, die Fischdurchgängigkeit wiederherzustellen. Zur Verschiebung des Gst Nr **1, GB ***** Y, hielt der Erstbeschwerdeführer fest, dass derzeit nur ein Entwurf vorliege, der ohne Einmessung/Rücksteckung vorhandener Grenzen in der Natur erstellt worden sei. Die Vornahme der Schlussvermessung nach Abschluss der Arbeiten eröffne die Möglichkeit für laufende Adaptierungen der Gestaltung des Gewässerverlaufes. Daher sei RR als geotechnisches Bauaufsichtsorgan zu verpflichten, die Einhaltung der Parzellenverschiebung und den Zeitplan – Fertigstellung bis Ende 2023 – zu überwachen. Zudem ersuchte der Erstbeschwerdeführer, im Zuge der Entscheidungsfindung auch die „Governance“ der Gemeinde Y als Antragstellerin zu überprüfen.

II.      Beschwerdevorbringen:

1.       Vorbringen des Erstbeschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer hebt zunächst hervor, dass er zur Hälfte Eigentümer des Fischereireviers **** „SS“ mit allen zufließenden Gewässern, also auch des GGbaches, sei. Die geplanten Maßnahmen befänden sich am Unterlauf des GGbaches, direkt unter dem Wasserfall. Ungefähr 150 bis 200 m bachabwärts, unter der QQ Landesstraße, befinde sich der nach der Hochwasserkatastrophe 1965/66 als Retentionsbecken angelegte „GGbachteich“, der zusammen mit dem Umgebungsgerinne das wichtigste und größte Äschenlaichgebiet Österreichs darstelle. Der Äschenbestand sei auch an der SS in den letzten Jahren stetig zurückgegangen. Daher habe die belangte Behörde für den Teich und das zugehörige Gerinne eine Laichschonstättenverordnung (01.04. bis 15.07. eines jeden Jahres) erlassen.

Im Hinblick auf die beantragte Herstellung eines Bachgerinnes im Bereich des Steinbruches, bzw des GGbaches zwischen hm 5,10 und hm 6,82 lassen sich die Forderungen/geforderten Maßnahmen des Fischereiberechtigten wie folgt zusammenfassen:

?    Aufrechterhaltung des Bachbettes in Form und Verlauf wie in der Natur bzw in der aktuellen Mappenberichtigung festgestellt

?    Aufnahme der Auflagen 28. bis 31. aus geologischer und wildbachtechnischer Sicht des Bescheides vom 07.05.2012, Zl ***, in den Bewilligungsbescheid, ebenso Aufnahme der einvernehmlich festgelegten Auflagen (vgl Seite 6 und 7 des Bescheides vom 07.05.2012).

?    Durchführung von Arbeiten ausschließlich außerhalb der Äschenlaichzeit (01.04. bis 15.07.)

?    Kein Abbau bzw keine Ablagerung von Abraum im Bachbett

2.       Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers:

Der Zweitbeschwerdeführer bringt vor, er sei als Anrainer Partei im Genehmigungsverfahren des geplanten Verbauungsprojektes und des sich beidseitig des GGbaches befindlichen Steinbruchareals. Der Steinabbau der CC GmbH befinde sich nur ca 100 bis 200 m von seinem Wohnhaus entfernt. Er und seine Familie seien daher schon seit vielen Jahren aufgrund der Lärm- und Staubentwicklung sowie den Erschütterungen durch die Sprengarbeiten beeinträchtigt. Durch die nunmehr geplante Maßnahme – Tieferlegung des GGbaches – sei ein öffentliches Interesse nicht erkennbar. Dies bedeute für alle Anrainer und die Nachbarschaft weiterhin viele Jahre Staub und Lärm durch LKW-Fahrten und Baggerarbeiten.

III.     Sachverhalt:

1.       Hydrologische Daten:

Der GGbach ist ein murstoßfähiger, nur örtlich teilgesicherter Wildbach, der rechtsufrig in die SS mündet. Aus dem 25,6 km² großen Einzugsgebiet muss im Ereignisfall mit einem Hochwasserabfluss von rund 100 m³/s und einer Geschiebemenge von 100.000 m³ gerechnet werden. Diese Werte entsprechen dem Ereignis von 1965.

2.       Naturräumliche Verhältnisse:

Der höchste Punkt des länglichen Einzugsgebietes ist der Bockstein (2.805 m) und die Mündung liegt bei 760 m Seehöhe. Bei einem Höhenunterschied von 2.045 m und einer Bachlänge von 8,5 km ergibt sich ein Pauschalgefälle von ca 24 %. Die Fließrichtung des Baches ist von Südwesten nach Nordosten. Der rechtsufrige und hintere Teil des GGbachtales befindet sich im Gemeindegebiet von V, der linksufrige vordere Teil im Gemeindegebiet von
Y. Das Einzugsgebiet ist über Forst- und Almwege erschlossen.

Im Gemeindegebiet von Y befinden sich am Schwemmkegel beiderseits des Baches Schotteraufbereitungsanlagen und Betriebsgebäude in der roten und gelben Wildbachgefahrenzone. Nur das untere Schwemmkegelgerinne ist durch Ufer- und Sohlsicherungen in Grobsteinschlichtung gesichert. Die Schluchtstrecke ist vegetationslos. Bachaufwärts schließt ein flacher Grabenschnitt an, dessen sehr steile Einhänge mit Altholzbeständen bestockt sind. Der rechtsufrige Grabeneinhang baut auf felsigem Festgestein auf. Vom linksufrigen, aufgelockerten Grabeneinhang stoßen zahlreiche Seitenbäche und Runsen in den Hauptbach ein. Das Bachbett ist dementsprechend gekennzeichnet durch ausgedehnte Geschiebeablagerungen und Umlagerungsstrecken. Aus den teils überständigen Schutzwaldbeständen gelangen zusammenbrechende Bäume und Wurzelstöcke in das Bachbett und verursachen Verklausungen und Bachlaufverwerfungen. Das Einzugsgebiet oberhalb der Waldgrenze (SH 1.950 m) ist gekennzeichnet durch Almen und felsige Regionen.

Im Jahr 2010 wurde der TTweg linksufrig entlang des Mittellaufes hm 16,20 bis
hm 23,20 um rund 710 lfm talauswärts verlängert. Dieser Weg dient einerseits als Grunderschließung für forstliche Maßnahmen zur Schutzwaldbewirtschaftung. Andererseits wird er für die laufende Gewässerpflege und die Wildbachbetreuung sowie für die Beseitigung von Bachverklausungen nach Wildholzeinstößen oder Felssturz benötigt. Im Jahr 2013 wurde bei hm 18,80 auf einer Seehöhe von 1.140 m eine Seilsperre/Stahlringnetz (U-Boot-Netz)
A 40 m²/H 5 m für den Wildholzrückhalt eingebaut.

3.       Beschreibung der geplanten Maßnahme:

Die CC GmbH betreibt unmittelbar rechtsufrig am GGbach einen Steinbruch auf Teilflächen der Gste Nrn **3, **2 und **4, alle GB ***** Y. Ziel des gegenständlichen Projektes ist die Herstellung eines Bachgerinnes im Steinbruch des GGbaches. Dieses neue Niederwassergerinne soll geregelte Abflussverhältnisse während der Abbaumaßnahmen im Steinbruch ermöglichen und gleichzeitig so situiert werden, dass der Raum für das geplante Geschieberückhaltebecken (Phase II) und die vorgesehene Geschiebedosiersperre (Phase III) unterhalb optimal genutzt wird. Das Geschieberückhaltebecken sowie die Geschiebedosiersperre sind nicht Gegenstand des nunmehr vorliegenden Projektes.

Der Durchflussquerschnitt des Niederwassergerinnes wurde anhand des bestehenden Gerinnes festlegt und beträgt mit ca 7 m² etwa 1/3 des geringsten Bachquerschnittes bei hm 2,21. Im Zuge des Steinabbaus ist das Niederwassergerinne sukzessive abzusenken, sodass das Gerinne immer tiefer liegt als die Abbausohle. Zusätzlich ist die Abbausohle mit einem Gefälle herzustellen, dass in den Abbaubereich überbordende Abflüsse in den bestehenden Bachlauf unterhalb zurückgeführt werden.

Die im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Projektänderung beinhaltet die Bereinigung des öffentlichen Wassergutes, indem das Gst Nr **1, GB ***** Y, an das künftig geplante sachgerechte Abflussprofil des GGbaches angepasst wird. Dadurch gelingt es, einen geraden Verlauf des projektierten GGbachgerinnes zu schaffen. Der dafür erforderlichen Teilung haben die betroffenen Grundstückseigentümer zugestimmt.

Das projektierte, einem HQ30 Abfluss entsprechende GGbachgerinne verläuft im Projektgebiet zwischen hm 5,10 und hm 6,82 auf dem Gst Nr **1 (neu), GB ***** Y. Lediglich zwischen hm 6,22 und hm 6,50 ist eine weitere Tieferlegung erforderlich, zwischen hm 5,10 und hm 6,22 beschreibt das bestehende Niveau der Sohle im Wesentlichen das geplante Sohlniveau. Die Sicherung des Gerinnes erfolgt mittels Grobsteinschlichtung in sämtlichen Bereichen, in denen nicht der Fels ansteht. Um ein Bemessungsereignis abzuführen, wird ein größeres Abflussprofil benötigt, wodurch auch außerhalb des öffentlichen Wassergutes eine Sicherung des Gerinnes mittels Grobsteinschlichtung vorgenommen wird. Um einen Wildbachprozess dem HQ30 entsprechend mit einem Spitzenabfluss von 50 m3/s (15 m2) abzuführen, wird das öffentliche Wassergut – Gst Nr **1, GB ***** Y – benötigt. Um ein Bemessungsereignis bzw einen Wildbachprozess dem HQ150 entsprechend abzuführen (24 m2 bzw 100 m3/s), wird rechtsufrig die Ufermauer in Grobsteinschlichtung erhöht bzw je nach Gelände ein Damm als Leitwerk errichtet; linksufrig liegt bereits eine Grobsteinschlichtung vor bzw wird diese ergänzt. In Bereichen, wo ein weiterer Felsabbau nötig ist, wird dieser profilgerecht ausgeführt.

Das Längsgefälle des geplanten Gerinnes beträgt zwischen 4 % und 9 %; der Übergang von der Steilstufe zum Schwemmkegelgerinne wird langgestreckt ausgeführt.

Die geplante Maßnahme berührt die Gste Nrn **5 und **3 (Eigentümerin: CC GmbH), **4 (Eigentümer: EE), **6 (Eigentümer: FF), **1 (Republik Österreich – öffentliches Wassergut) und **2 (Eigentümerin: Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W), alle GB ***** Y.

4.       Feststellungen aus gewässerökologischer Sicht:

Das gegenständliche Projekt berührt den DWK *** (Flkm 0,0 bis Flkm 1,032) des GGbaches (HZB: ***). Der DWK *** wird gemäß dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 aufgrund der energiewirtschaftlichen Nutzung sowie Verbauung mit dem mäßigen Gesamtzustand eingestuft. Der DWK *** befindet sich überwiegend im natürlichen Fischlebensraum Epirhithral mit der Bachforelle als Leitart. Die natürliche Fischmigrationsgrenze liegt aufgrund eines Wasserfalles bei ca Flkm 0,853, allerdings ist bereits auf der Höhe der Querung der Landesstraße L*** bei ca Flkm 0,42 ein künstlicher anthropogen bedingter nicht fischpassierbarer Absturz situiert. Es handelt sich dabei um eine Grundschwelle, die im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes der Fa CC Anfang der 1980er Jahre hergestellt wurde. Das Gelände des betroffenen DKWs ist beidseitig aufgrund eines Gesteinsabbaus stark anthropogen genutzt. Die Ufer sind naturnah bis verbaut und über weite Fließstrecken aufgrund des Gesteinsabbaus über Steinschüttdämme gesichert. Am Ende des DWK *** – knapp oberhalb der QQ Straßenbrücke – befindet sich eine Ausleitung für die unter der Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk X eingetragene Wasserkraftanlage (Konsens 600 l/s; Pflichtwasserabgabe 25 l/s).

Der GGbach zeigt einen stark geschiebeführenden Charakter. Er weist oberhalb der eben angeführten Rückgabe der Wasserkraftanlage keine Wasserführung auf. Ein Teil des Unterwassers des unter der Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk X eingetragenen Kraftwerks wird in den GGbach eingeleitet. Ein weiterer Teil dieses Unterwassers wird unterhalb der QQ Straßenbrücke, parallel zum GGbach, ausgeleitet. Das parallel zum GGbach geführte „Unterwasser“ wird in den „GGbachteich“ eingeleitet, um dort eine Durchströmung sicherzustellen. Ein Teil der im GGbach fließenden Wassermenge wird (unterhalb der QQ Straßenbrücke) ebenfalls in den „GGbachteich“ eingeleitet, die restliche Wassermenge gelangt direkt in die SS.

Gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.05.1992, Zl ***, wurde der GGbach von seiner Einmündung in die SS bis zur QQ Straßenbrücke mit dem GGbacher Becken (Gst Nr 862, GB ***** Y) zur Laichschonstätte vom 01.04. bis 15.07. eines jeden Jahres erklärt. Während der ausgewiesenen Zeiten sind im Wesentlichen folgende Tätigkeiten verboten:

-    Abmähen und Ausreißen der im Wasserbett wurzelnden Pflanzen

-    Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm

-    Fahren mit Wasserfahrzeugen

-    Baden

-    Errichtung von Uferbauten

-    Fällen von Uferholz

-    Eintreiben, Einlassen, Schwämmen und Tränken von Haustieren

Die geplante Maßnahme führt zu einer Verringerung des Gefälles und einer damit verbundenen Abnahme der Fließgeschwindigkeiten, der Wassertiefe sowie zu einer Abnahme der Hinterwassersequenzen. Zudem ist von einer Verschiebung der Substratzusammensetzung hin zu kleineren Korngrößen in dem von der geplanten Maßnahme betroffenen Bereich auszugehen. Ausgehend von der anthropogenen Überformung des betroffenen Gewässerabschnittes können diese Beeinträchtigungen in den noch verbleibenden naturnahen Bereichen bei Einhaltung der gewässerökologischen Auflagen auf ein erträgliches Maß minimiert werden. Es kommt somit zu keiner zusätzlichen Verschlechterung des derzeitigen ökologischen Zustandes des DWK ***.

Betreffend das unterhalb des Projektgebietes liegende Äschenlaichschongebiet ist bei Arbeiten im Trockenen und daher nicht vorhandener oberirdischer Wasserführung von keinen wesentlichen Trübungen und damit verbundenen Beeinträchtigungen auszugehen. Unabhängig davon ist eine „Wasserhaltung“ entsprechend der ergänzenden gewässerökologischen
Auflage 9. erforderlich.

5.       Feststellungen zum Erst- und Zweitbeschwerdeführer:

Die geplante Maßnahme berührt kein im Eigentum des Erst- und Zweitbeschwerdeführers stehendes Grundstück oder den beiden Beschwerdeführern eingeräumtes Wasserrecht. Der Erstbeschwerdeführer ist zur Hälfte Eigentümer des Fischereireviers **** „SS“ mit allen zufließenden Gewässern, also auch des GGbaches. Der Zeitbeschwerdeführer erhob seine Beschwerde als durch die beantragte Maßnahme betroffener Anrainer.

IV.      Beweiswürdigung:

Die außer Streit stehenden Feststellungen der Kapitel 1. und 2. der Sachverhaltsdarstellung stützen sich auf das Einreichprojekt unter Berücksichtigung der am 17.11.2022 vorgelegten Unterlagen zur Projektänderung.

Die Beschreibung der geplanten Maßnahme – Herstellung eines Bachgerinnes im GGbach samt begleitender Vorkehrungen – stützt sich auf das Einreichprojekt unter Berücksichtigung der zur Projektänderung nachgereichten Unterlagen. Zudem hat der wildbachtechnische Amtssachverständige PP das Projekt im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 umfangreich erläutert.

Die vom geplanten Vorhaben betroffenen Grundstücke ergeben sich aus den Einreichunterlagen. Die durch die geplante Maßnahme notwendige Inanspruchnahme von Grundstücken war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 durch Befragung der betroffenen Grundstückseigentümer sowie des Vertreters der CC GmbH und der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft U.

Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung.

Die Darlegung des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die nicht in Zweifel gezogenen gewässerökologischen Ausführungen in den Gutachten vom 16.01.2019, Zl ***, und vom 25.07.2022,
Zl ***. Ergänzend dazu hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 der wildbachtechnische Amtssachverständige PP die unter dem Begriff „Wasserhaltung“ vorgesehenen Maßnahmen erläutert und diese als standardmäßige Vorkehrung bezeichnet.

Die Feststellungen des Kapitels 5. der Sachverhaltsdarstellung ergeben sich aus dem jeweiligen Vorbringen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer hat bereits anlässlich der Amtshandlung am 25.08.2022 bestätigt, seine Beschwerde als vom Vorhaben betroffener „Anrainer“ erhoben zu haben.

V.       Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 41), BGBl I Nr 73/2018 (§ 102) und BGBl I Nr 58/2017 (§ 15), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Einschränkungen zugunsten der Fischerei

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

[…]“

„Schutz- und Regulierungswasserbauten

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

[…]“

„Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

a)   der Antragsteller;

b)   diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 12, 109) geltend machen.

[…]

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungs-gegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

[…]“

2.       Tiroler Naturschutzgesetz 2005:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
(TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005, in den Fassungen LGBl Nr 14/2015 (§ 36) und LGBl Nr 163/2019 (§ 43), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Landesumweltanwältin bzw Landesumweltanwalt

§ 36. (1) Die Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zur Landesumweltanwältin bzw zum Landesumweltanwalt zu bestellen. […]

[…]

(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. […]

[…]“

„Verfahren

§ 43. […]

(5) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.

(6) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,

a)   gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 14 Abs. 4 erster Satz,

b)   gegen Bescheide über Feststellungen nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz,

c)   gegen Bescheide, insoweit damit

1.  hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder

2.  hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowie

d)   gegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach lit. a Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach § 14 Abs. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.

[…]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29), BGBl I Nr 38/2017 (§ 28) sowie BGBl I Nr 57/2018 (§ 31), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2.  das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2022, Zl ***, wurde dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer jeweils am 11.03.2022 nachweislich zugestellt. Beide Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde jeweils am 08.04.2022 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerden erfolgte somit fristgerecht.

2.       In der Sache:

2.1.    Gegenstand des angefochtenen Bescheides:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2022 hat die belangte Behörde die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung „für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen“ nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen erteilt. Die belangte Behörde bezieht sich dabei auf den in der Einleitung des Spruchs wiedergegebenen Befund, in dem es unter anderem heißt:

„Im Konkreten soll vom ganzheitlich geplanten Verbauungsprojekt in ggst. Einreichung lediglich die Herstellung eines Bachgerinnes im Bereich des Steinbruches bzw. des GGbaches zw. hm 5,10 und 6,82, was der Phase I lt. technischem Bericht entspricht. Dieses neue Niederwassergerinne soll geregelte Abflussverhältnisse während der Abbaumaßnahme im Steinbruch ermöglichen und gleichzeitig so situiert werden, dass der Raum für das geplante Geschieberückhaltebecken (Phase II) und die vorgesehene Geschiebedosiersperre (Phase III) unterhalb geschaffen wird.“

Die Genehmigung erfasste somit lediglich die Herstellung eines Bachgerinnes im Bereich des Steinbruches bzw des GGbaches zwischen hm 5,10 und 6,82. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2022 dieses Vorhaben geändert und zur Projektänderung Einreich-unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Zu dieser Projektänderung war die Antragstellerin gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß
§ 17 VwGVG anzuwendenden § 13 Abs 8 AVG berechtigt.

2.2.    Zur naturschutzrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Parteien eines naturschutzrechtlichen Verfahrens sind neben dem Antragsteller/der Antragstellerin gemäß § 36 Abs 8 TNSchG 2005 die Landesumweltanwältin bzw der Landesumweltanwalt sowie gemäß § 43 Abs 5 TNSchG 2005 die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Darüber hinaus sind anerkannte Umweltorganisationen gemäß
§ 43 Abs 6 lit a bis d TNSchG 2005 berechtigt, Beschwerde gegen genau bezeichnete Bescheide an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Aus den zitierten Bestimmungen lässt sich zu der mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung eine Parteistellung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers nicht ableiten.

2.3.    Zur wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

2.3.1.  Zur Bewilligungspflicht:

Unter einem gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungs-wasserbau versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren. Aus § 41 Abs 1 und § 41 Abs 3 WRG 1959 iVm § 42 Abs 1 WRG 1959 ist zu schließen, dass unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten nicht nur Bauwerke, sondern auch Vorrichtungen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers zu verstehen sind [Bumberger/Hinterwirth,
WRG3 (2020) § 41 E 1 und E 8].

Die geplante Herstellung des neuen Niederwassergerinnes im Bereich des Steinbruches bzw des GGbaches zwischen hm 5,10 und hm 6,82 einschließlich dessen Sicherung durch eine Grobsteinschlichtung zielt darauf ab, geregelte Abflussverhältnisse während der Abbaumaßnahmen im Steinbruch zu ermöglichen. Es sollen dadurch die Abflussverhältnisse des GGbaches beeinflusst und damit eine Schutzwirkung herbeigeführt werden.

Das verfahrensgegenständliche Gewässer ist ein öffentliches Gewässer im Sinne des
§ 2 Abs 1 lit c WRG 1959. Dementsprechend bedarf die geplante Maßnahme einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 41 Abs 1 WRG 1959.

2.2.2.  Zur Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers:

Gemäß § 41 Abs 4 WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Zu den fremden Rechten im Sinne des § 41 Abs 4 WRG 1959 zählen jedenfalls auch die Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959 [Bumberger/Hinterwirth, WRG3 (2020) § 41 E 23].

Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bestimmt sich der Parteienkreis nach
§ 102 Abs 1 WRG 1959. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs 1 WRG 1959 begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechts zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen speziali

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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