TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/1 LVwG-2022/50/2910-5

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Veröffentlicht am 01.03.2023
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Entscheidungsdatum

01.03.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §227a
  1. BAO § 227a heute
  2. BAO § 227a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 227a gültig von 26.03.2009 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier aufgrund des Vorlageantrages vom 07.11.2022 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 04.10.2022, Zl ***, *** und *** über die Beschwerde der AA GmbH, gegen den Abrechnungsbescheid des Stadtmagistrates Z vom 20.07.2022, Zl ***, *** und ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Abrechnungsbescheid vom 20.07.2022 dahingehend abgeändert, dass sämtliche Mahnspesen in der Höhe von insgesamt € 15,00 (3mal € 5,00) ersatzlos gestrichen werden. Die korrekte Endsumme (Saldo) des berichtigten Abrechnungsbescheides lautet daher € 20.131,99.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 20.07.2022, Zl ***, *** und ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO stattgegeben. Im Abrechnungsbescheid sind Erschließungs- und Gehsteigbeiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren in der Höhe von insgesamt € 20.146,99 angeführt.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nachweislich am 01.08.2022.

Mit E-Mail vom 01.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Abgabenbehörde einen Antrag auf Fristverlängerung der Beschwerdefrist bzw. Vorlageantragsfrist bis einschließlich 19.09.2022. Als Begründung wurde die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit der Organe der Gesellschaft bzw. deren Rechtsvertretung angeführt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 15.09.2022, Zl ***, IV-*** und IV-*** wurde dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben und die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den ursprünglichen Abrechnungsbescheid gemäß § 92 iVm § 245 Abs 3 BAO bis zum 19.09.2022 erstreckt.

Mit E-Mail vom 19.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Abgabenbehörde einen neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung der Beschwerdefrist bzw. Vorlageantragsfrist („2. Antrag auf Fristverlängerung ….“) bis einschließlich 23.09.2022. Als Begründung wurde wiederum die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit der Organe der Gesellschaft bzw. deren Rechtsvertretung angeführt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 20.09.2022, Zl ***, IV-*** und IV-***wurde dem neuerlichen Fristverlängerungsantrag stattgegeben und die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den ursprünglichen Abrechnungsbescheid gemäß § 92 iVm § 245 Abs 3 BAO letztmalig bis zum 23.09.2022 erstreckt.

Der Spruch dieses Bescheides wurde wie folgt formuliert:

Aufgrund Ihres Ansuchens vom 19.9.2022 wird die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den o.a. Abrechnungsbescheid gemäß § 92 iVm § 245 Abs. 3 BAO letztmalig bis zum

23.09.2022

erstreckt“

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte mittels E-Mail am 20.09.2022 und postalisch nachweislich am 21.09.2022.

Mit Schreiben vom 23.09.2022, postalisch aufgegeben am 23.09.2022, eingelangt beim Stadtmagistrat Z am 29.09.2022, stellte die Beschwerdeführerin bei der Abgabenbehörde einen neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung der Beschwerdefrist bzw. Vorlageantragsfrist („3. Antrag auf Fristverlängerung ….“) bis einschließlich 28.09.2022. Als Begründung wurde wiederum die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit der Organe der Gesellschaft bzw. deren Rechtsvertretung angeführt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.10.2022, Zl ***, IV-*** und IV-*** wurde dem neuerlichen Fristverlängerungsantrag nicht stattgegeben. Begründend wurde ua ausgeführt, dass dem Antrag auch bei rechtzeitiger Einbringung nicht stattgegeben worden wäre, weil bereits mit Bescheid vom 20.09.2022, mit welchem dem 2. Fristverlängerungsansuchen stattgegeben wurde, festgehalten wurde, dass dies die letztmalige Bewilligung einer Fristverlängerung sei.

Mit Schreiben vom 29.09.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Abrechnungsbescheid des Stadtmagistrates Z vom 20.07.2022, Zl ***, *** und ***, Beschwerde. Begründet wurde ausgeführt, dass gemäß Abrechnungsbescheid Säumniszuschläge sowie Mahngebühren vorgeschrieben worden seien. Über diese Abgaben seien keine Bescheide erlassen worden weshalb die Vorschreibung unzulässig sei. Beantragt wurde den Bescheid hinsichtlich der bekämpften Bestandteile abzuändern und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weiters wurde eine Senatsentscheidung und die Aussetzung der bekämpften Abgaben in der Höhe von € 409,76 beantragt.

Die Abgabenbehörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2022, Zl ***, *** und ***, als nicht fristgerecht eingebracht zurück. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdefrist aufgrund des Bescheides vom 20.09.2022 letztmalig bis einschließlich 23.09.2022 verlängert worden sei und die Beschwerde vom 28.09.2022, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 28.09.2022, somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen war.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 05.10.2022 zugestellt.

Mit E-Mail vom 07.11.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

Mit Schreiben vom 14.11.2022 legte die Abgabenbehörde den gegenständlichen Akt mit einem Vorlagebericht dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.11.2022, LVwG-2022/50/2910-1 wurden der Beschwerdeführerin Aktenteile (Abrechnungsbescheid samt Anlagen) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 26.02.2023 wurde die Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid hinsichtlich der darin angeführten Säumniszuschläge zurückgezogen. Der Einwand hinsichtlich der Mahnspesen bleibe jedoch aufrecht.

II.      Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Abgabenakt.

III.     Rechtslage:

Folgende Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 108/2022, sind für die Klärung der vorliegenden Rechtsfrage maßgeblich:

㤠227

(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(…)

§ 227a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1.       Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

2.       Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.

§ 245

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

IV.      Erwägungen:

Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Gemäß § 245 Abs 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch einen Fristverlängerungsantrag nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wird (vgl zB VwGH 8.3.1994, 91/14/0026). Die Hemmungswirkung setzt nicht voraus, dass der schriftliche Antrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Abgabenbehörde eingelangt ist. § 108 Abs 4 (Nichteinrechnung des Postenlaufes) ist anwendbar, wenn der Antrag überhaupt bei der Abgabenbehörde einlangt ( VwGH 20.1.1983, 82/16/0119), siehe auch Ritz BAO7, § 245 Rz 25.

Auch Anträgen auf neuerliche Erstreckung einer bereits verlängerten Berufungsfrist kommt hemmende Wirkung zu (siehe VwGH vom 28.02.2013, 2011/16/0012); Dies gilt auch, wenn dem Antrag auf Verlängerung nur teilweise stattgegeben wurde (VwGH 28.2.2013, 2011/16/0012) – siehe auch Ritz BAO7, § 245 Rz 26, was im gegenständlichen Fall („letztmalig“) zutrifft und die Beschwerde daher als rechtzeitig zu beurteilen war.

Gemäß § 227a Z 1 BAO ist bei Landes- und Gemeindeabgaben im Falle einer Mahnung nach § 227 BAO eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch Euro 3,00 und höchstens Euro 30,00, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

Die Mahngebühr ist mit Bescheid vorzuschreiben (zB VwGH 17.9.2014, 2012/17/0552).

Im gegenständlichen Fall wurden dreimal € 5,00 Mahnspesen für Abgaben nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (Erschließungs- und Gehsteigbeitrag) mittels Mahnschreiben vorgeschrieben. Wie oben angeführt, hätte aber jedoch aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes die Vorschreibung mittels Bescheid und auch in der in § 227a BAO angeführten Höhe erfolgen müssen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

Schlagworte

Mahnspesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.50.2910.5

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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