TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/2 LVwG-2023/29/0441-3

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Veröffentlicht am 02.03.2023
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Entscheidungsdatum

02.03.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.12.2021, ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung (Übertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.11.2021, GZ ***, als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass er nicht damit einverstanden sei, dass er aufgrund eines verspäteten Einspruches einen Bescheid zugeschickt erhalte. Er habe auch das Schreiben mit derselben Geschäftszahl bereits zurückgeschickt. Es sei nicht klar, weshalb die Behörde ihn immer wieder kontaktiere, dies mit immer ändernden Geschäftszahlen. Sofern er der Behörde Geld schulde, solle ihm eine ordentliche Rechnung gestellt werden.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

I.       Sachverhalt:

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.11.2021, ***, wurde über den Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung nach der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Diese Strafverfügung wurde mit Rsb an den Beschwerdeführer verschickt und nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt **** hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 12.11.2021 (Rückschein vom 12.11.2021).

Am 02.12.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung Einspruch (Sendungsnachweis Briefsendung Einspruch zu ***).

Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Briefsendung (Strafverfügung) nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat.

II.      Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt, insbesondere dem darin befindlichen Zustellnachweis (öffentliche Urkunde) vom 12.11.2021, welcher belegt, dass die Briefsendung mit der Strafverfügung ab 12.11.2021 zur Abholung bereitlag. Dass der Einspruch am 02.12.2021 vom Beschwerdeführer zur Post gegeben wurde, ist dem Sendungsnachweis, welcher aufgrund der Sendungsnummer nachverfolgt werden konnte, zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des erkennenden Gerichtes zudem nachweislich aufgefordert mitzuteilen, ob er sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht (regelmäßig) an der Abgabestelle aufgehalten hat und wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass keine (fristgerechte) Antwort auf das Schreiben erfolgt, die Entscheidung ohne weiteres Parteiengehör schriftlich ergehen wird. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben ungeöffnet an das Landesverwaltungsgericht mit dem Vermerk „Zurückweisung aufgrund falscher Daten – bitte korrekt zustellen an eine rechts- und prozessfähige Person“ retourniert. Im Begleitschreiben (gerichtet an den Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol) erfolgten keine Ausführungen zum Verspätungsvorhalt. Die Briefsendung wurde vom Beschwerdeführer auch behoben, zumal er diese mit seinem Einspruch wiederum an die Behörde retourniert hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Durchführung einer solchen nicht beantragt wurde und war sie auch nicht erforderlich, zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der ergänzenden Erhebungen unzweifelhaft feststand. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

III.     Rechtslage:

Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I 57/2018 lautet wie folgt:

§ 49.

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

IV.      Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass dem Beschwerdeführer die, diesem Verfahren zugrundeliegende, Strafverfügung nachweislich am 12.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die 14-tätige Einspruchsfrist endete daher am 26.11.2021. Der erst am 02.12.2021 zur Post gegebene Einspruch war daher verspätet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Hinterlegung
Strafverfügung
Verspäteter Einspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.0441.3

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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