TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/9 95/19/0390

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Mag. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Februar 1995, Zl. 105.304/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 16. Februar 1995 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführerin sei eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 1. Juni 1994 erteilt worden. Der am 9. Mai 1994 eingebrachte Verlängerungsantrag habe die gesetzliche Frist des § 6 Abs. 3 AufG nicht gewahrt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung am 1. Juni 1994 abgelaufen ist und daß sie den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 9. Mai 1994, somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 AufG maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nun vor, daß es zwar zutreffend sei, daß die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches eines Fremden diene. Aus dem Gesetz sei allerdings nicht erkennbar, daß es sich um eine materiell-rechtliche Frist handle, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führe. Es handle sich ansonsten um eine Ungleichbehandlung zwischen Fremden, denn es sei nicht zu erkennen, daß die vierwöchige Frist des § 6 Abs. 3 AufG aus sachlich gerechtfertigten Gründen als Präklusivfrist aufgefaßt werden könne. Die Beschwerdeführerin führt weiters an, daß die Festlegung der vierwöchigen Frist nur ein Anhaltspunkt dafür sein könne, daß der Fremde auf die rechtzeitige Antragstellung aufmerksam gemacht werde, damit er während des Entscheidungsverfahrens nicht Gefahr laufe, daß das Verfahren letztendlich über die im Gesetz bestimmte Sechswochenfrist hinausdauere, und er damit seine Aufenthaltsbewilligung verliere. Der Gesetzgeber habe mit BGBl. Nr. 351/1995 letztlich sowohl die Notwendigkeit der Antragstellung bis vier Wochen vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung als auch die maximale sechswöchige interimistische Aufenthaltsbewilligung für die Verfahrensdauer aus dem Gesetz eliminiert. Die Beschwerdeführerin regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge allenfalls verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der in der ursprünglichen Fassung des Aufenthaltsgesetzes und im konkreten Fall anzuwendenden Bestimmung festgelegten vierwöchigen Frist des § 6 Abs. 3 AufG an den Verfassungsgerichtshof herantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegen, warum die gegenständliche Frist, die - wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt - der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches eines Fremden dient, nicht den Konsequenzen der Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, nämlich dem Untergang des Rechtsanspruches, unterliegen sollte, wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 (auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), dargelegt hat. Daraus folgt, daß diese Frist nicht restituierbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960). Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung zur Versäumung der vierwöchigen Frist des § 6 Abs. 3 AufG in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung abzugehen (vgl. des weiteren das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1995, Zl. 95/19/0114). Aus diesem Grund wird der Anregung der Beschwerdeführerin, den Fall wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, nicht gefolgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 AufG gestützten Entscheidung nicht vorgesehen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087).

Selbst auf dem Boden des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Zl. B 1611-1614/94-24, ist bei einer auf § 6 Abs. 3 AufG gestützten Abweisung eines Antrages auf VERLÄNGERUNG der Aufenthaltsberechtigung keine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Denn dem Fremden steht danach das Recht zu, einen NEUANTRAG iS. des § 6 Abs. 2 2. Satz VOM INLAND AUS zu stellen. Eine Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens findet somit durch die Abweisung des Verlängerungsantrages wegen Versäumung der in § 6 Abs. 3 AufG genannten Frist in relevanter Weise nicht statt.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde nach dem Vermerk auf dem angefochtenen Bescheid am 1. März 1995, also vor dem Inkrafttreten der Änderung des Aufenthaltsgesetzes

(BGBl. Nr. 351/1995), zugestellt, weshalb die Bestimmungen dieser Novelle von der belangten Behörde nicht anzuwenden waren. Auf allfällige Novellierungsabsichten ist nicht Bedacht zu nehmen (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0498).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190390.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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