TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/9 95/18/1040

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1995, Zl. 103.567/4-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 29. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. März 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG abgewiesen.

Die Erstbehörde habe den genannten Antrag im Hinblick darauf, daß die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Wohnung im Ausmaß von 26,59 m2 für den dauernden Aufenthalt von vier Personen nicht ausreiche, wegen Nichtvorliegens der vom Gesetz verlangten ortsüblichen Unterkunft abgewiesen. Gegen diese Beurteilung habe der Beschwerdeführer eingewendet, daß in der "antragsgegenständlichen" Wohnung in W, H-Straße 50/5, seit 1. August 1994 lediglich zwei Personen wohnhaft seien und daher eine ortsübliche Unterkunft in Österreich gesichert sei. Damit habe der Beschwerdeführer allerdings nicht belegen können, aus welchen Gründen die Ermessensübung der Behörde bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit der Wohnung gesetzwidrig gewesen wäre. Eine Erhebung am Meldeamt des Bezirkspolizeikommissariates Landstraße vom 1. Dezember 1994 habe vielmehr ergeben, daß noch immer vier Personen in der obgenannten Wohnung gemeldet seien.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie übersehe mit ihrem Hinweis auf eine Erhebung beim Meldeamt, demzufolge vier Personen an der Adresse der Unterkunft des Beschwerdeführers gemeldet seien, daß in dieser Wohnung tatsächlich nur zwei Personen lebten. Die beiden anderen gemeldeten Personen seien Vormieter, die ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen seien.

2.1. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß in der besagten Wohnung seit 20. Juni 1994 drei und seit 1. August 1994 nur mehr zwei Personen wohnen würden, weshalb seiner Meinung nach für ihn eine für Inländer ortsübliche Unterkunft gesichert sei. Dazu hat die belangte Behörde am 1. Dezember 1994 beim zuständigen Meldeamt die Auskunft eingeholt, daß an der genannten Adresse vier Personen gemeldet seien.

2.2. Gestützt auf diese Auskunft hat die belangte Behörde ihre abweisliche Entscheidung damit begründet, daß eine Wohnung im Ausmaß von 26,59 m2, an der vier Personen gemeldet seien, dem Beschwerdeführer keine ortsübliche Unterkunft i.S. des § 5 Abs. 1 AufG sichere. Diese Begründung macht deutlich, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, ist doch für die Frage des Vorhandenseins einer solchen Unterkunft (u.a.) die Zahl der Personen wesentlich, die dort tatsächlich Unterkunft genommen haben und nicht die Zahl der dort gemeldeten Personen (die mit der Zahl der dort tatsächlich wohnenden Personen nicht übereinstimmen muß). Das Verkennen der maßgeblichen Rechtslage war ursächlich dafür, daß es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit dem insofern bedeutsamen Berufungsvorbringen, demzufolge in der in Rede stehenden Wohnung ab 1. August 1994 lediglich zwei Personen wohnen würden, auseinanderzusetzen.

3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181040.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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