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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines aus Anlass der Entscheidung eines Berufungsgerichts gestellten Parteiantrags; Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Der Antrag wurde nicht aus Anlass einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, Oberlandesgericht, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G110.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023