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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des ÄrzteG 1998 betreffend die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (auf Vorschlag des Vorstands der Österreichischen Ärztekammer) durch den Bundesminister; Zulässigkeit der Vollziehung des ärztlichen Disziplinarrechts durch berufsständige Organe im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer; hinreichende Bestimmtheit der Regelungen über Disziplinarkommission, Disziplinarrat und Disziplinaranwalt sowie des Verfahrens vor dem DisziplinarratSpruch
I.römisch eins. 1. Die Wortfolge "und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird" in §140 Abs3 erster Satz, die Wortfolge "auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen" in §140 Abs3 zweiter Satz und der dritte Satz in §140 Abs3 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, idF BGBl I Nr 140/2003 werden als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Wortfolge "und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird" in §140 Abs3 erster Satz, die Wortfolge "auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen" in §140 Abs3 zweiter Satz und der dritte Satz in §140 Abs3 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins Nr 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 140 aus 2003, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2024 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträgerömisch eins. Anträge
1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und das Verwaltungsgericht Wien stellen in den beim Verfassungsgerichtshof zu G237/2022, G245/2022, G254/2022, G255/2022, G289/2022, G293/2022, G294/2022, G301/2022, G25/2023 und G125/2023 protokollierten Verfahren jeweils folgenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag,
"§117b Abs1 Z23 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl 169 idF BGBl I 80/2012, mit Ausnahme des letzten Wortes ('sowie'), §120 Z9 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 80/2013 sowie §140 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 80/2013,"§117b Abs1 Z23 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl 169 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2012,, mit Ausnahme des letzten Wortes ('sowie'), §120 Z9 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2013, sowie §140 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2013,,
in eventu das Wort 'und' in §117a Abs1 Z2 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 144/2009, §117a Abs1 Z3 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 144/2009 mit Ausnahme des Punktes am Satzende, §117b Abs1 Z23 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 80/2012 mit Ausnahme des letzten Wortes ('sowie'), §120 Z9 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 80/2013, alle Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ÄrzteG 1998 idF BGBl I 25/2017 sowie §195e ÄrzteG 1998 idF BGBl I 25/2017,in eventu das Wort 'und' in §117a Abs1 Z2 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,, §117a Abs1 Z3 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009, mit Ausnahme des Punktes am Satzende, §117b Abs1 Z23 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2012, mit Ausnahme des letzten Wortes ('sowie'), §120 Z9 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2013,, alle Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2017, sowie §195e ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2017,,
in eventu das ÄrzteG 1998 idF BGBl I 65/2022 zur Gänze"in eventu das ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2022, zur Gänze"
als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und das Verwaltungsgericht Wien stellen in den beim Verfassungsgerichtshof zu G298/2022, G307/2022, G308/2022, G309/2022, G310/2022 und G311/2022 protokollierten Verfahren jeweils folgenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag,
"[…] §117b Abs1 Z23 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 80/2012, mit Ausnahme des letzten Wortes ('sowie'), das Wort 'sowie' am Ende des §120 Z8 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 80/2013, §120 Z9 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 80/2013, mit Ausnahme des Punktes am Satzende, sowie §140 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 80/2013,"[…] §117b Abs1 Z23 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2012,, mit Ausnahme des letzten Wortes ('sowie'), das Wort 'sowie' am Ende des §120 Z8 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, §120 Z9 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, mit Ausnahme des Punktes am Satzende, sowie §140 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,,
[…] in eventu das Wort 'und' in §117a Abs1 Z2 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 144/2009, §117a Abs1 Z3 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 144/2009, mit Ausnahme des Punktes am Satzende, §117b Abs1 Z23 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 80/2012, mit Ausnahme des letzten Wortes ('sowie'), das Wort 'sowie' am Ende des §120 Z8 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 80/2013, §120 Z9 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 80/2013, mit Ausnahme des Punktes am Satzende, alle Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 25/2017, sowie §195e ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 25/2017,[…] in eventu das Wort 'und' in §117a Abs1 Z2 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2009,, §117a Abs1 Z3 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2009,, mit Ausnahme des Punktes am Satzende, §117b Abs1 Z23 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2012,, mit Ausnahme des letzten Wortes ('sowie'), das Wort 'sowie' am Ende des §120 Z8 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, §120 Z9 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, mit Ausnahme des Punktes am Satzende, alle Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2017,, sowie §195e ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2017,,
[…] in eventu das ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 65/2022, zur Gänze"[…] in eventu das ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2022,, zur Gänze"
als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169, idF BGBl I 17/2023 lauten auszugsweise wie folgt (§140 Abs3 gilt idF BGBl I 140/2003; die im Hauptantrag der Anträge zu G298/2022 und G307-311/2022 angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2023, lauten auszugsweise wie folgt (§140 Abs3 gilt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2003,; die im Hauptantrag der Anträge zu G298/2022 und G307-311/2022 angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Wirkungskreis
§117a. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen,
1. alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren, zu besorgen,
2. über den Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern hinausgehende gesetzlich vorgesehene Rechtsakte für Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern zu setzen und
3. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
(2) Der Wirkungskreis gemäß Abs1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.
Eigener Wirkungsbereich
§117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des §125 Abs1 in Verbindung mit §126 Abs4 Z1,
3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
4. Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
5. Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,
6. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
7. Einrichtung eines Solidarfonds,
8. Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
9. Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,
10. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,
11. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
12. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen Medizinischen Universitäten bzw Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
13. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß §117e,
14. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
15. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
16. Anregung von und Teilnahme an Visitationen gemäß §13e,
[…]
21. Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch a) Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,
b) Approbation von Fortbildungsveranstaltungen,
c) Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,
d) Einrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen sowie
e) eine zumindest alle zwei Jahre stattfindende und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichende Berichterstattung zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung. Diese ist zu gliedern nach niedergelassenen und angestellten Ärzten, Fachgruppen sowie Versorgungsregionen, wobei die Sicherstellung der Anonymität zu gewährleisten ist;
hiezu kann sich die Österreichische Ärztekammer auch der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen,
22. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß §49 Abs2a), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,
22a. Abschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß §52d mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen,
23. disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, sowie
24. Verlautbarungen gemäß §4 Abs6 ÄsthOpG.
(2) […].
[…]
Organe
§120. Organe der Österreichischen Ärztekammer sind
1. die Vollversammlung (§§121 und 122),
2. der Vorstand (§123),
3. der Präsident und drei Vizepräsidenten (§125),
4. die Bundeskurien (§126),
5. die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter (§127),
6. das Präsidium (§128),
7. die Ausbildungskommission (§128a),
8. der Verwaltungsausschuss eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (§134) sowie
9. der Disziplinarrat (§140).
[…]
Vorstand
§123. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus den Präsidenten der Ärztekammern sowie den Bundeskurienobmännern und deren beiden Stellvertretern. Im Falle seiner Verhinderung ist der Präsident einer Ärztekammer berechtigt, aus dem Kreis seiner Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu machen.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller der Österreichischen Ärztekammer gemäß §§117b und 117c dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Dazu gehören auch:
1. die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 73/2005, sowie1. die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2005,, sowie
2. die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß §125 Abs7.
(4) – (5) […].
[…]
5. Abschnitt
Disziplinarrat und Disziplinaranwalt
§140. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.
(2) Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Die Bestellung mehrerer Disziplinarkommissionen mit örtlich verschiedenem Wirkungsbereich ist zulässig. Überdies sind jeder Disziplinarkommission mehrere vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellende rechtskundige Untersuchungsführer beizugeben, die in einer vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bei der Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.
(4) Die ärztlichen Beisitzer haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(5) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung des Verfahrens angezeigt ist, ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten jener Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört.
[…]
6. Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§145. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren Sprengel der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Disziplinaranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt,
1. seinen Berufssitz oder
2. im Falle, daß er nur mit Dienstort in der Ärzteliste eingetragen ist, seinen Dienstort hat oder
3. sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, mit seinem Wohnsitz in der Ärzteliste eingetragen ist.
(2) Hat der Disziplinarbeschuldigte Berufssitze oder Dienstorte in verschiedenen Disziplinarsprengeln, so ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren Sprengel das Disziplinarvergehen begangen worden ist, auch wenn der Erfolg in einem anderen Ort eingetreten ist. Im Zweifel entscheidet hinsichtlich der Zuständigkeit das Zuvorkommen mit der ersten Verfolgungshandlung.
(3) Hinsichtlich Ärzten gemäß den §§36 und 37 sowie außerordentlichen Kammerangehörigen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens.
(4) Die Zuständigkeit der Disziplinarkommission wird durch eine nach dem im Abs1 genannten Zeitpunkt eintretende Änderung der Kammerzugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten nicht berührt.
(5) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Arztes Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Disziplinaranwaltes.
(6) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
[…]
§147. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder der Disziplinarkommission oder aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie, auf Antrag des Beschuldigten oder des Disziplinaranwaltes - nach Anhörung der jeweils anderen Partei - oder der Disziplinarkommission selbst nach Anhörung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes einer anderen Disziplinarkommission übertragen werden. Über den Antrag entscheidet der an Lebensjahren älteste Vorsitzende aller anderen Disziplinarkommissionen ohne mündliche Verhandlung.
(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses bei der zuständigen Disziplinarkommission einbringen. Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
(3) – (4) […].
[…]
§160. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(2) Die Disziplinarkommission hat bei Fällung ihres Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; sie entscheidet nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Entscheidungen der Disziplinarkommission (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
[…]
4. Hauptstück
Aufsichtsrecht
Allgemeine Aufsicht über die Ärztekammern in den Bundesländern
§195. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung.
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben der Aufsichtsbehörde zu Jahresbeginn die in Aussicht genommenen Termine der Sitzungen der Vollversammlung sowie auf Aufforderung die diesbezüglichen Tagesordnungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist §195a anzuwenden.
(5) Die Ärztekammern in den Bundesländern haben die Aufhebung gemäß Abs4 unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
[…]
Disziplinarrechtliche Aufsicht
§195e. (1) Das disziplinarrechtliche Aufsichtsrecht der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Kanzleigeschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt, sich jederzeit von der Kanzleigeschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren unterrichten zu lassen und die Beseitigung diesbezüglicher Rechtswidrigkeiten zu verlangen.
(2) Der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen bedarf die Bestellung
1. der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§140 Abs3) sowie
2. der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes und ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat (§141). Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(3) Werden Rechtswidrigkeiten (Abs1) nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, so ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt,
1. den Disziplinarrat oder einzelne Disziplinarkommissionen aufzulösen oder
2. die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt oder ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat abzuberufen,
wenn die gesetzmäßige Führung der Kanzleigeschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In einem solchen Fall ist eine Neubestellung durchzuführen.
(4) Die Österreichische Ärztekammer hat zum Ende eines jeden Jahres der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ein Verzeichnis der
1. eingegangenen Anzeigen,
2. erledigten Disziplinarverfahren sowie
3. der noch anhängigen Disziplinarverfahren
vorzulegen (disziplinarrechtlicher Jahresbericht). Allfällige strukturelle und inhaltliche Kriterien für die Gestaltung des Jahresberichts sind einvernehmlich zwischen der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und der Österreichischen Ärztekammer festzulegen. Der disziplinarrechtliche Jahresbericht ist erstmals für das Jahr 2017 zu erstellen."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. G 237/2022
1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind zwei Beschwerden gegen Bescheide des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, jeweils betreffend die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 anhängig. Mit den vor dem Landesverwaltungs-gericht angefochtenen Disziplinarerkenntnissen wurden über die Beschwerdeführer jeweils Disziplinarstrafen gemäß §139 Abs1 Z2 ÄrzteG 1998 von der Disziplinarkommission für Niederösterreich des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer verhängt, weil diese ihrer Fortbildungsverpflichtung nach §49 Abs2c ÄrzteG 1998 nicht nachgekommen seien, sodass sie sich eines Disziplinarvergehens gemäß §136 Abs1 Z2 ÄrzteG 1998 schuldig gemacht hätten. Am 15. Juli 2022 teilte die belangte Behörde mit, dass der Zweitbeschwerdeführer mit 1. Juli 2022 aus der Ärzteliste gestrichen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die beiden Beschwerdeverfahren gemäß §17 VwGVG iVm §39 Abs2 zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof wegen des insoweit bestehenden rechtlichen Zusammenhanges verbunden.1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind zwei Beschwerden gegen Bescheide des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, jeweils betreffend die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 anhängig. Mit den vor dem Landesverwaltungs-gericht angefochtenen Disziplinarerkenntnissen wurden über die Beschwerdeführer jeweils Disziplinarstrafen gemäß §139 Abs1 Z2 ÄrzteG 1998 von der Disziplinarkommission für Niederösterreich des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer verhängt, weil diese ihrer Fortbildungsverpflichtung nach §49 Abs2c ÄrzteG 1998 nicht nachgekommen seien, sodass sie sich eines Disziplinarvergehens gemäß §136 Abs1 Z2 ÄrzteG 1998 schuldig gemacht hätten. Am 15. Juli 2022 teilte die belangte Behörde mit, dass der Zweitbeschwerdeführer mit 1. Juli 2022 aus der Ärzteliste gestrichen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die beiden Beschwerdeverfahren gemäß §17 VwGVG in Verbindung mit §39 Abs2 zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof wegen des insoweit bestehe