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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Ist die Aussichtslosigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offenkundig, erübrigt sich eine Behebung der ihnen anhaftenden Formgebrechen, sodass ein Auftrag zur Verbesserung der Anträge im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa VwGH 14.6.2022, Ra 2021/02/0192; 19.7.2021, So 2021/03/0006).Ist die Aussichtslosigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offenkundig, erübrigt sich eine Behebung der ihnen anhaftenden Formgebrechen, sodass ein Auftrag zur Verbesserung der Anträge im Hinblick auf das Erfordernis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, wonach auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war vergleiche etwa VwGH 14.6.2022, Ra 2021/02/0192; 19.7.2021, So 2021/03/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130032.L02Im RIS seit
16.03.2023Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023