Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. A* O*, 2. L* O* und 3. L* O*, alle vertreten durch Mag. Sabine Schuster, Rechtsanwältin in Lenzing, gegen den Gegner der gefährdeten Partei A* O*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 14. Dezember 2022, GZ 21 R 279/22m-39, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. A* O*, 2. L* O* und 3. L* O*, alle vertreten durch Mag. Sabine Schuster, Rechtsanwältin in Lenzing, gegen den Gegner der gefährdeten Partei A* O*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 c, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 14. Dezember 2022, GZ 21 R 279/22m-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsgegner zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb der Revisionsrekurs nicht zulässig und somit zurückzuweisen ist (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). [1] Der Antragsgegner zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb der Revisionsrekurs nicht zulässig und somit zurückzuweisen ist (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[2] 1. Den Antragstellern kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen (RS0005534 [insb T11]).
[3] 2. Der Antragsgegner hat nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wiederholt gegen das Kontaktverbot verstoßen. Die Antragsteller haben insgesamt zweifelsfrei dargetan, dass die Gefahrenlage, der das Kontaktverbot begegnen soll, weiter besteht. Dass die vom Antragsgegner verbotswidrig aufgenommenen Kontakte auch noch einen spezifisch gefährlichen Inhalt aufweisen müssten, ist für das Weiterbestehen der Gefahrenlage nicht erforderlich. Die Kontakte zu den gemeinsamen Kindern sind ohnehin Gegenstand im Kontaktrechtsverfahren (vgl 7 Ob 20/19w). [3] 2. Der Antragsgegner hat nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wiederholt gegen das Kontaktverbot verstoßen. Die Antragsteller haben insgesamt zweifelsfrei dargetan, dass die Gefahrenlage, der das Kontaktverbot begegnen soll, weiter besteht. Dass die vom Antragsgegner verbotswidrig aufgenommenen Kontakte auch noch einen spezifisch gefährlichen Inhalt aufweisen müssten, ist für das Weiterbestehen der Gefahrenlage nicht erforderlich. Die Kontakte zu den gemeinsamen Kindern sind ohnehin Gegenstand im Kontaktrechtsverfahren vergleiche 7 Ob 20/19w).
Textnummer
E137604European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00014.23V.0221.000Im RIS seit
16.03.2023Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023