TE Vwgh Beschluss 2023/2/20 Ra 2023/03/0015

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Veröffentlicht am 20.02.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
GGBG 1998 §7 Abs3 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §47 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des R K in E, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Dezember 2022, Zl. LVwG-S-1768/001-2022, betreffend Übertretung des GGBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung und Richtigstellung des Spruches eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12. Mai 2022 - zur Last gelegt, er habe es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der E GmbH in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Absender von gefährlichen Gütern das gefährliche Gut „UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G (unbekannt), 3, II, (D/E)“, 1 Kanister, gesamt 25 Liter versendet und es dabei unterlassen habe, dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern.

Die Beförderungseinheit, bestehend aus einem (jeweils durch Angabe des Kennzeichens konkretisierten) Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, sei am 20. September 2021 um 20.36 Uhr von DK im Gemeindegebiet von I auf der S 33 nächst Strkm 15,5 in Richtung St. Pölten gelenkt und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Polizei unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Entsprechend der besonderen Umstände der Beförderung sei der festgestellte Mangel in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Der Revisionswerber habe dadurch § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 37 Abs. 2 Z 1 GGBG iVm Abschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit. b ADR verletzt, über ihn wurde gemäß § 37 Abs. 2 lit. a GGBG eine Geldstrafe von EUR 150.-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten verhängt.

Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

2        Dem legte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zusammengefasst Folgendes zu Grunde:

3        Der Revisionswerber sei zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH gewesen, die Absender des im Spruch des Straferkenntnisses genannten Gefahrguts (ein Kanister mit 25 Liter Scheibenreiniger) gewesen sei und dem Beförderer nicht das entsprechend dem ADR erforderliche Beförderungspapier übergeben habe.

4        Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass zwar die Absendereigenschaft der E GmbH bestritten worden sei, dem jedoch die eigene Mitteilung des Revisionswerbers entgegenstehe, der im Verwaltungsstrafverfahren gegen die A GmbH selbst zugestanden habe, dass die E GmbH die Versenderin gewesen sei. Zudem habe er eingeräumt, es könne sein, dass im konkreten Fall das Beförderungspapier verloren gegangen sei. Diesen Erstangaben des Revisionswerbers sei größere Bedeutung zuzumessen, zumal er zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei. Dass ein Beförderungspapier gefehlt habe, entspreche auch der Aussage der Zeugin K, die - als ausgebildetes Schwerverkehrskontrollorgan seit 2017 tätig - die gegenständliche Kontrolle durchgeführt habe. Diese habe auch ausgesagt, dass im Rahmen der Kontrolle der verfahrensgegenständliche Kanister mit Gefahrgut, mit einer UN-Nummer gekennzeichnet und einem Gefahrzettel versehen, aufgefunden worden sei, zu dem es aber kein Beförderungspapier gegeben habe. Das Vorhandensein dieses Kanisters, dessen Inhalt Gefahrgut darstelle, sei zudem durch die aktenkundige Lichtbildbeilage belegt. Vor diesem Hintergrund habe auf die beantragte Einvernahme des Revisionswerbers und des Lenkers DK zur Frage der Absendereigenschaft der E GmbH verzichtet werden können. Gleiches gelte zum weiteren Beweisthema hinsichtlich der Einvernahme des DK, wonach der Lieferschein kein Gefahrgut ausgewiesen habe, läge bei Bejahung dieser Frage doch überhaupt kein Begleitpapier betreffend das tatsächlich transportierte Gefahrgut UN 1987 (Kanister mit Scheibenreiniger) vor. Zudem sei der Umstand, dass DK Inhaber des befördernden Unternehmens sei, nicht strittig.

5        Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst dar, ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach die E GmbH Absender des beförderten Gefahrguts gewesen sei und dem Beförderer nicht das notwendige Beförderungspapier zur Verfügung gestellt habe, sei die dem Revisionswerber angelastete Übertretung erwiesen und eine fehlende Konkretisierung iSd § 44a VStG nicht zu erkennen. Nicht entscheidend sei, in welchem Fahrzeug der aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger bestehenden Beförderungseinheit das Gefahrgut transportiert worden sei; bloß „angemerkt“ werde, dass von der Zeugin K der Sattelanhänger kontrolliert worden sei.

Nach Ausführungen zum Fehlen eines ausreichenden Kontrollsystems legte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung dar, dass die Verwaltungsübertretung entgegen der Auffassung der belangten Behörde in die Gefahrenkategorie II einzustufen sei, was eine Reduktion der verhängten Strafe bedinge, die ausgehend von den maßgebenden Parametern unter Heranziehung des § 19 VStG festzusetzen gewesen sei.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei insofern von der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, als es das Erkenntnis nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht verkündet habe.

11       Gemäß § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, 26.5.2020, Ra 2018/11/0195, 18.12.2020, Ra 2020/03/0073, je mwN).

12       Im vorliegenden Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nach Schluss des Beweisverfahrens angekündigt, dass die Entscheidung „aufgrund der umfangreich durchzuführenden Beweiswürdigung“ schriftlich ergehen werde. Dass diese Beurteilung außerhalb des Rahmens der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze liege, vermag die Revision vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht aufzuzeigen.

13       Ebensowenig zielführend ist das weitere, unter der Überschrift „Mangelhaftes Ermittlungsverfahren“ erstattete Zulässigkeitsvorbringen.

14       Zwar können Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts oder gegebenenfalls dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt (vgl. nur etwa VwGH 24.4.2019, Ra 2018/03/0051, oder VwGH 11.10.2022, Ra 2022/03/0003, je mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht aufgezeigt.

15       Im Revisionsfall war zu klären, ob die revisionsgegenständliche Beförderung als Gefahrguttransport zu qualifizieren war (nur diesfalls trafen den Revisionswerber jene Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung ihm mit dem durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten Straferkenntnis vorgeworfen wurde), ob die E GmbH Absender war und ob sie die ihr als Absender treffende Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 Z 2 GGBG, deren Nichteinhaltung ihr angelastet wurde (Übergabe der erforderlichen Beförderungspapiere), erfüllt hat. Das Verwaltungsgericht hat - als Ergebnis einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung - sowohl den Transport von Gefahrgut als auch die Absendereigenschaft der vom Revisionswerber vertretenen E GmbH bejaht (ausgehend iW von der Feststellung, dass der transportierte, mit „UN 1987“ bezettelte Kanister Gefahrgut enthalten habe, und der Ersteinlassung des Revisionswerbers zur Absendereigenschaft der E GmbH), und die Erfüllung der daraus resultierenden Verpflichtungen durch die E GmbH verneint.

16       Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, bei Einvernahme des Revisionswerbers und des Zeugen DK hätte sich ergeben, dass die E GmbH nicht Absenderin gewesen sei und dass der auf Foto Nr. 3 der Lichtbildbeilage ersichtliche Kanister nicht jener sei, der auf dem Lieferschein laut Aktenseite 21 ausgewiesenen sei, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, welchen Inhalt sonst denn nach dem Dafürhalten der Revision der tatsächlich transportierte Kanister aufgewiesen habe, wird weder eine Unschlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung noch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufgezeigt.

17       In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030015.L00

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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