RS Vwgh 2023/2/20 Ra 2022/03/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2023
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Index

50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
GewO 1994 §38

Rechtssatz

Das subjektiv-öffentliche Recht, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den in der GewO 1994 hiefür aufgestellten Bedingungen ungehindert auszuüben, ist angesichts der subjektiv-öffentlich rechtlichen Natur dieses Rechtsverhältnisses nicht übertragbar (VwGH 25.8.2010, 2010/03/0084, mwN; vgl. auch die zu den Befugnissen des Masseverwalters im Zusammenhang mit Gewerbeberechtigungen ergangene Rechtsprechung des VwGH, wonach wegen der Rechtsnatur der Gewerbeberechtigung der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen [etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030122.L03

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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