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50/01 GewerbeordnungNorm
EpidemieG 1950 §32 Abs1Rechtssatz
Schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 12, 38 Abs. 1, 38 Abs. 2 und Abs. 5, 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 GewO 1994 ergibt sich, dass juristische Personen Träger einer Gewerbeberechtigung sein können, und dass das Recht, ein Gewerbe auszuüben, ein persönliches Recht ist, das nicht übertragen werden kann. § 38 Abs. 1 zweiter Halbsatz GewO 1994 erlaubt eine Ausübung durch Dritte nur insoweit, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.Schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins, 12, 38, Absatz eins, 38, Absatz 2 und Absatz 5, 39, Absatz eins und 41 Absatz eins, GewO 1994 ergibt sich, dass juristische Personen Träger einer Gewerbeberechtigung sein können, und dass das Recht, ein Gewerbe auszuüben, ein persönliches Recht ist, das nicht übertragen werden kann. Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Halbsatz GewO 1994 erlaubt eine Ausübung durch Dritte nur insoweit, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030122.L02Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023