RS OGH 2023/2/9 7Bs286/22z

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Veröffentlicht am 09.02.2023
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Norm

StGB §39a Abs1 Z4 zweite Alternative, StPO §281 Abs1 Z11 erster Fall
  1. StGB § 39a heute
  2. StGB § 39a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 39a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich der Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 4 zweite Alternative StGB ( "oder Drohung mit einer Waffe ") ist nach der ratio legis dahin zu reduzieren, dass bloße Drohungen mit dem Einsatz einer bei Tatbegehung gar nicht verwendeten Waffe nicht zur Anhebung der Mindeststrafdrohung führen.

Tragen die Urteilsannahmen die Anwendung des § 39a Abs. 1 Z 4 StGB in Wahrheit nicht, hat das Erstgericht seine Anordnungsbefugnis überschritten ( § 281 Abs. 1 Z11 erster Fall StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100093

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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