Norm
StGB §39a Abs1 Z4 zweite Alternative, StPO §281 Abs1 Z11 erster FallRechtssatz
Der Anwendungsbereich der Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 4 zweite Alternative StGB ( "oder Drohung mit einer Waffe ") ist nach der ratio legis dahin zu reduzieren, dass bloße Drohungen mit dem Einsatz einer bei Tatbegehung gar nicht verwendeten Waffe nicht zur Anhebung der Mindeststrafdrohung führen.
Tragen die Urteilsannahmen die Anwendung des § 39a Abs. 1 Z 4 StGB in Wahrheit nicht, hat das Erstgericht seine Anordnungsbefugnis überschritten ( § 281 Abs. 1 Z11 erster Fall StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100093Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023