TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/14 95/11/0246

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §13a;
VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. September 1994, Zl. 197.169/1-IV/10/94, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den ihr angeschlossenen Unterlagen, insbesondere der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde im April 1992 zur Stellung herangezogen und für tauglich erklärt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. September 1994 stellte der Bundesminister für Inneres fest, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 18. Juli 1994 wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen seien, eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 ZDG nur innerhalb eines Monates ab dem der Kundmachung des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 folgenden Tag, dies war der 10. März 1994, einbringen könnten. Diese Monatsfrist habe mit 11. März 1994 zu laufen begonnen, die am 18. Juli 1994 eingebrachte Zivildiensterklärung sei daher verspätet. Die derart gemäß § 5a Abs. 3 Z. 2 ZDG mangelhafte Zivildiensterklärung könne somit gemäß § 5a Abs. 4 ZDG Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1994 abgelehnt und sie mit Beschluß vom 17. Jänner 1995, B 2127/94-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1995, Zl. 95/11/0044, wurde die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 1995, K I-6/95 u.a., den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1995 aufgehoben und ausgesprochen, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die abgetretene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zuständig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen geltend, daß zum Zeitpunkt seiner Stellung im Jahre 1992 noch keine Regelung darüber bestanden habe, daß die Wehrpflichtigen im Zuge des Stellungsverfahrens über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, in geeigneter Weise zu informieren seien, wie dies nun in § 5 Abs. 1 ZDG in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 gegeben sei. Auch im Einberufungsbefehl des Militärkommandos Burgenland vom 5. April 1994 (Einberufung für den 4. Juli 1994 zur Ableistung des Grundwehrdienstes) sei er nicht über die Möglichkeit, eine Zivildiensterklärung abzugeben, informiert worden. Insbesondere sei er nicht darüber aufgeklärt worden, daß er im speziellen innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag eine Zivildiensterklärung einbringen müsse. Die belangte Behörde habe es unterlassen, über diese Umstände Nachforschungen anzustellen, woraus sie hätte erkennen müssen, daß "wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften" seine Zivildiensterklärung nach Fristablauf abgegeben worden sei. Die ältere Gesetzesfassung (zum Zeitpunkt seines Stellungsverfahrens) habe die genannte Informationspflicht nicht vorgesehen, sodaß der Beschwerdeführer "um diese Schutzbestimmung umgefallen" sei.

Damit tut der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers ist objektiv verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht bewilligt. Dies rechtfertigt den Ausspruch der belangten Behörde, daß die Erklärung die Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen können. Die Gründe, warum der Beschwerdeführer die Fristversäumnis hat eintreten lassen, müssen hier nicht näher erörtert werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110246.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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