TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/14 95/11/0215

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §125;
StGB §126 Abs1 Z7;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z1;
StGB §85 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Februar 1995, Zl. VerkR-391.516/2-1994/Hm, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 30 Monaten vom 28. Februar 1994 (dem Tag der Entlassung aus der gerichtlichen Haft) an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde die bekämpfte Entziehungsmaßnahme wegen folgender Umstände verfügt:

1. Ein Alkoholdelikt vom 25. Mai 1993 (§ 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960), hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft wurde (Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Mai 1994).

2. Ein weiteres Alkoholdelikt vom 30. Mai 1993 (§ 5 Abs. 1 StVO 1960), hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer ebenfalls mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Mai 1994 rechtskräftig bestraft wurde.

3. Drei gerichtlich strafbare Handlungen vom 30. Mai 1993, und zwar das Verbrechen der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 1 und § 85 Z. 2 StGB), das Vergehen der schweren Sachbeschädigung (§§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB) sowie das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 und 3 StGB), sämtliche begangen durch Schüsse aus einer "Pumpgun", abgegeben auf zwei Personen und das von diesen bewohnte Haus; die betreffenden Verurteilungen seien ebenfalls rechtskräftig (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 1994).

In diesen strafbaren Handlungen seien bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c und e KFG 1967 zu erblicken. Im Rahmen der Wertung dieser bestimmten Tatsachen nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 hob die belangte Behörde neben ihrer Verwerflichkeit die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Begehung des zweiten Alkoholdeliktes, bei dem der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldete (Streifen eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges auf dessen Fahrspur), sowie der Begehung der gerichtlich strafbaren Handlungen hervor. Desweiteren berücksichtigte sie, daß dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 1992 im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt die Lenkerberechtigung für drei Monate vorübergehend entzogen worden war.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, daß er im Zusammenhang mit der von ihm begangenen schweren Körperverletzung lediglich neben den Verletzten geschossen habe und diesen keineswegs habe treffen wollen, setzt er sich über die rechtskräftige Verurteilung und die sich daraus für die belangte Behörde ergebende Bindung hinweg. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang nicht wegen fahrlässiger, sondern wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, weil er den Schuß in Richtung des Verletzten abgegeben und damit dessen schwere Körperverletzung vorsätzlich herbeigeführt hatte. Daß die Tat "in einer aufgebrachten in psychischer Hinsicht beeinträchtigten Situation" und auch "erheblich alkoholisiert" begangen worden sei, vermag ihm keineswegs zum Vorteil gereichen, weil damit nur zum Ausdruck kommt, daß er in psychischen Spannungssituationen zur Gewalttätigkeit neigt; solche Spannungssituationen können für ihn auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr - aus welcher Ursache immer - gegeben sein. Die Begehung der Tat in alkoholisiertem Zustand fällt dem Beschwerdeführer jedenfalls im Zusammenhang mit dem Umstand zur Last, daß er zur Begehung von Alkoholdelikten neigt (drei Übertretungen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren) und in alkoholisiertem Zustand nicht nur Kraftfahrzeuge lenkt, sondern auch agressives Verhalten gegen Personen und Sachen an den Tag legt.

Soweit sich der Beschwerdeführer im übrigen auf die Strafbemessung durch die Strafgerichte (drei Jahre Freiheitsstrafe, davon 27 Monate bedingt nachgesehen) beruft, verkennt er, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe ist und sich daher das Strafgericht bei der Strafbemessung von wesentlich anderen Überlegungen leiten zu lassen hat, als für die Kraftfahrbehörde bei Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 maßgeblich sind.

Daß das zweite Alkoholdelikt am selben Tag wie die gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde, ist ebenfalls nicht geeignet, eine günstigere Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers herbeizuführen. Diese strafbaren Handlungen wurden jeweils unabhängig voneinander begangen und beruhen auf unterschiedlichen Willensentschlüssen des Beschwerdeführers.

Das vom Beschwerdeführer angesprochene Wertungskriterium der seit der Tat verstrichenen Zeit kann schon deswegen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil in dieser Zeit (zwischen 30. Mai 1993 und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, am 3. August 1994 - also in etwa 14 Monaten) der Beschwerdeführer bis 28. Februar 1994 in Haft war und auch nachher sowohl das gerichtliche Strafverfahren als auch das Entziehungsverfahren anhängig waren, sodaß ein allfälliges Wohlverhalten im gegebenen Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung sein kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1988, Zl. 88/11/0038). Daß der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in Rede stehenden gerichtlich strafbaren Handlungen bereits eine Haftstrafe verbüßt hat, ist für die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 insofern irrelevant, als der Beschwerdeführer erst nach Verbüßung der Haft in die Lage versetzt ist, eine allfällige Änderung seiner Sinnesart unter Beweis zu stellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1989, Zl. 89/11/0077).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110215.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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