Index
E3R E15202000Norm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. M, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021, Zlen. 1. W214 2231476-1/17E und 2. W214 2231476-2/16E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Dr. F), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2020 wurde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Revisionswerber die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er ihr keinerlei Auskunft über deren konkret verarbeitete Stammdaten (wie Name, Titel, Anschrift) erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Revisionswerber wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution der mitbeteiligten Partei eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über deren konkret verarbeitete Stammdaten gemäß Spruchpunkt 1. zu erteilen (Spruchpunkt 2). Im Übrigen wurde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
2 Die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers und der mitbeteiligten Partei wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 3. Februar 2021 als unbegründet ab.
3 Der Revisionswerber verband mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Dieser wird damit begründet, dass das Ergebnis des gegenständlichen Revisionsverfahrens konterkariert wäre, wenn der Revisionswerber entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung handeln müsste. Einmal beauskunftete Informationen könnten nicht mehr zurückgenommen werden. Umgekehrt stünden zwingende öffentliche Interessen einer Aufschiebung nicht entgegen: Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Revision abweisen, könne die Beauskunftung im aufgetragenen Umfang auch nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen, ohne dass sich dadurch Inhalt oder Umfang ändern würden oder Daten verloren gingen.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] § 30 VwGG I.2 mwN). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann (vgl. VwGH 20.9.2012, AW 2012/05/0056; sowie zu einer spiegelbildlichen Konstellation im Vergaberecht etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/04/0209).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 1. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040094.L00Im RIS seit
13.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023