TE Vwgh Beschluss 2022/12/2 Ra 2022/21/0069

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Veröffentlicht am 02.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1995, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022, I406 2123191-3/4E, betreffend Aufhebung eines befristeten Einreiseverbotes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. November 2021, mit dem der auf § 60 FPG gestützte Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung des gegen ihn rechtskräftig erlassenen Einreiseverbotes zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

2        Derartige Entscheidungen bewirken nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 17.03.2021, Ra 2021/21/0091, mwN) keine Änderung der (bisherigen) Rechtsposition und sind daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.

3        Schon von daher ist der mit der Revision verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der genannten Bestimmung nicht zielführend.

4        Im Übrigen ist noch anzumerken, dass den Titel für die Abschiebung des Revisionswerbers nicht das Einreiseverbot, sondern die gegen ihn seinerzeit unter einem rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung, auf die sich der verfahrensgegenständliche Aufhebungsantrag nicht bezog, darstellt.

Wien, am 2. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210069.L00

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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