TE Vwgh Beschluss 2022/12/5 Ra 2022/04/0014

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Veröffentlicht am 05.12.2022
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §85 Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtgemeinde G, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1193/001-2021, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch Onz, Onz, Krämmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Dezember 2021 wurde unter anderem die Beschwerde der revisionswerbenden Standortgemeinde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei unter anderem die Genehmigung einer obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe nach dem MinroG und die Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG erteilt worden war, mit der Maßgabe der Änderung des Spruchpunktes VI. 2.3 („Auflagen zur Luftreinhaltetechnik“) durch Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Mit Schriftsatz vom 26. September 2022 beantragte die revisionswerbende Partei ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2022, Zl. E 339/2022-25, der gegen die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022, E 339/2022-29, hat der Verfassungsgerichtshof dem Antrag der mitbeteiligten Partei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, keine Folge gegeben.

5        Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bereits aufgeschoben wurde (vgl. etwa VwGH 27.5.2020, Ra 2019/19/0479, Rn. 5; 8.4.2019, Ra 2019/20/0137, Rn. 6; 18.1.2016, Ra 2015/07/0163, jeweils mwN).

6        Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Auf die Bestimmung des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG wird verwiesen.

Wien, am 5. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040014.L00

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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