TE Vwgh Beschluss 2022/12/16 Ra 2022/21/0223

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Veröffentlicht am 16.12.2022
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §76
FrPolG 2005 §77
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1998, vertreten durch Mag. Sarah Moschitz-Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2022, W184 2261386-1/10E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/21/0404, mwN).

Eine solche evidente Rechtswidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Argumentation des Antragstellers, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Vorbringen, Opfer von Menschenhandel zu sein und in der Wohnung einer Opferschutzeinrichtung Unterkunft nehmen zu können, nicht auseinandergesetzt habe. Angesichts der Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, denen zufolge der Antragsteller nach monatelangem illegalem Aufenthalt während „Schwarzarbeit“ in einem Lokal zufällig aufgegriffen worden sei und erst einige Wochen nach Schubhaftverhängung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ist die - ohne mündliche Verhandlung getroffene - Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Vorliegens „erheblicher Fluchtgefahr“ iSd Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO und bezüglich der Nichtanwendbarkeit eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG nicht evident rechtswidrig.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210223.L00

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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