RS Vwgh 2023/2/3 Ra 2022/03/0209

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Veröffentlicht am 03.02.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §38
EisenbahnG 1957 §11 lita
VwGVG 2014 §11
VwGVG 2014 §12
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 11 EisenbahnG 1957 bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer anderen Verwaltungsbehörde (nicht der Eisenbahnbehörde selbst) von der Klärung derartiger Fragen abhängig ist (vgl. VwGH 14.3.1975, 1683/74). Tritt demnach eine der in § 11 lit. a bzw. d EisenbahnG 1957 genannten Fragen bei der nach der Bestimmung des § 12 leg. cit. zuständigen Eisenbahnbehörde auf, so ist sie von dieser selbständig zu entscheiden. Nichts anderes gilt gemäß § 17 VwGVG 2014, wenn das VwG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Eisenbahnangelegenheiten tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030209.L03

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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