RS Vwgh 2023/2/3 Ra 2022/03/0209

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Veröffentlicht am 03.02.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §38
EisenbahnG 1957 §11
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Gemäß § 11 EisenbahnG 1957 ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung einer der in lit. a bis lit. e dieser Bestimmung abschließend aufgezählten Tatbestände abhängig ist, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr BMK) einzuholen. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird mit dieser Regelung generell die in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die von der BMK vorzunehmende Feststellung normiert (vgl. in diesem Sinne zu § 11 lit. b EisennbahnG 1957: VwGH 17.12.2014, 2012/03/0156, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030209.L02

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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