RS Vwgh 2023/2/6 Ra 2022/03/0297

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG Tir 1959 §4
JagdG Tir 2004 §4 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0297 B 06.02.2023
Ra 2022/03/0298 B 06.02.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0030 E 10. Oktober 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Tir JagdG 2004 hat (zumindest) derjenige, der durch die damit verbundene Zuteilung der Grundflächen an ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet unmittelbar betroffen ist; das ist der ein Eigenjagdgebiet für sich beanspruchende Antragsteller einerseits und die davon betroffene Jagdgenossenschaft andererseits (vgl. - zu § 4 Tir JagdG 1959 - VwGH 7.12.1961, 143/61 und 176/61). Die Jagdgenossenschaft kann in tauglicher Weise einwenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nicht vorlägen (vgl. VwGH 25.1.1962, 576/61).Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Tir JagdG 2004 hat (zumindest) derjenige, der durch die damit verbundene Zuteilung der Grundflächen an ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet unmittelbar betroffen ist; das ist der ein Eigenjagdgebiet für sich beanspruchende Antragsteller einerseits und die davon betroffene Jagdgenossenschaft andererseits vergleiche - zu Paragraph 4, Tir JagdG 1959 - VwGH 7.12.1961, 143/61 und 176/61). Die Jagdgenossenschaft kann in tauglicher Weise einwenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nicht vorlägen vergleiche VwGH 25.1.1962, 576/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030297.L01

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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