TE Vwgh Beschluss 2023/2/6 Ra 2022/03/0297

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs1
JagdG Tir 1959 §4
JagdG Tir 2004 §4 Abs2
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litd
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §7
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0297 B 06.02.2023
Ra 2022/03/0298 B 06.02.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. des J S, 2. des A P beide in S und 3. des F E in G, alle vertreten durch Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Untermarktstraße 4a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. November 2022, Zl. LVwG-2017/46/2794-29, betreffend Feststellung einer Eigenjagd nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz; mitbeteiligte Partei: Republik Österreich [Ö]), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, Ra 2021/03/0066, verwiesen.

2        Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 hatte die belangte Behörde über Antrag der Grundeigentümer (der nunmehrigen Revisionswerber) vom 1. März 2016 die Grundfläche der EZ 91, KG G, mit einer Fläche von 196,7608 ha als Eigenjagd (Eigenjagd N-Alpe) gemäß § 4 Abs. 2 und 3 iVm § 5 Abs. 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) nach Maßgabe eines signierten Lageplanes festgestellt. Unter einem wurde von ihr die gemäß § 8 Abs. 4 TJG 2004 im Jahre 1972 bescheidmäßig verfügte Angliederung dieser Fläche an das Eigenjagdgebiet der nunmehr Mitbeteiligten (Eigenjagd G) widerrufen.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) einer gegen diesen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde - im zweiten Rechtsgang - Folge, behob den Bescheid vom 24. Oktober 2017 und wies den Antrag der Revisionswerber auf Feststellung der Eigenjagd N-Alpe ab. Unter einem sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4        Begründend erwog das Verwaltungsgericht zur Beschwerdelegitimation der Mitbeteiligten zusammengefasst, den Betroffenen komme im Feststellungsverfahren Parteistellung zu, weil § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schütze. Im vorliegenden Fall befänden sich innerhalb des als Eigenjagd festzustellenden Gebietes zwei gänzlich umschlossene Grundstücke, die nicht im Eigentum der Revisionswerber stünden („Gst 826/6 und 848/3“), die jeweils bejagbare Flächen aufwiesen. Diese Grundstücke seien derzeit von der im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Eigenjagd G mitumfasst. Aus diesem Grund komme der Mitbeteiligten Beschwerdelegitimation zu.

5        In der Folge hielt das Verwaltungsgericht zu den Voraussetzungen der Feststellung einer Eigenjagd fest, das beantragte Eigenjagdgebiet N-Alpe setze sich zur Gänze aus Flächen der bisherigen Eigenjagd G zusammen. Bei antragsgemäßer Feststellung des Eigenjagdgebietes bildeten die Grundstücke „826/6 und 848/3“ Exklaven, die aufgrund ihrer Größe und Lage einem umliegenden Jagdgebiet - nämlich der neu zu bildenden Eigenjagd N Alpe - anzugliedern wären. Insofern würden durch die Feststellung der in Rede stehenden Grundstücke als Eigenjagdgebiet Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverhältnismäßig beeinträchtigt, weshalb die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 nicht erfüllt und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes bereits aus diesem Grund abzuweisen sei.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur (näher dargelegten) ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, und führt dazu zusammengefasst Folgendes aus: Die Beschwerdelegitimation der Mitbeteiligten hätte (jedenfalls betreffend die beiden eingeschlossenen Grundstücke) verneint werden müssen, zumal sich den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein konkreter wirtschaftlicher oder rechtlicher Verlust der Mitbeteiligten entnehmen lasse. Es sei auch keine Berührung der Jagdrechte der Mitbeteiligten durch das beantragte Eigenjagdgebiet festgestellt worden und es ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, dass die besagten Grundstücke im Eigentum der Mitbeteiligten stünden.

Darüber hinaus bringt die Revision vor, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts beschränke sich auf einen Verweis auf das Grundbuch bzw. Auszüge aus dem Tiroler Rauminformationssystem. Dem Erkenntnis lasse sich weder entnehmen, welche konkreten Auszüge in die Beweiswürdigung eingeflossen, noch ob diese aktuell seien. Insbesondere mangle es der angefochtenen Entscheidung an einer Begründung, wie das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt sei, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um bejagbare Flächen handle. Darüber hinaus existiere das vom Verwaltungsgericht genannte Grundstück mit der Nummer „826/6“ nicht. Zudem habe der anwaltliche Vertreter der Revisionswerber am 12. September 2022 mit dem erkennenden Richter des Verwaltungsgerichts telefoniert und ihm mitgeteilt, dass nunmehr eine Einzäunung des Grundstücks 48/3 vorgenommen werde, sodass es sich nicht mehr um eine bejagbare Fläche handle. Ausgehend davon wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, die tatsächlichen Verhältnisse dieses Grundstücks zu ermitteln.

11       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

12       Das Argument, der Mitbeteiligten habe die Beschwerdelegitimation gefehlt, ist schon wegen der Bindungswirkung des Vorerkenntnisses vom 5. Oktober 2021 nicht zielführend:

13       Indem das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall im ersten Rechtsgang meritorisch (nämlich die Beschwerde der Mitbeteiligten abweisend) entschieden und der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit dem genannten Erkenntnis vom 5. Oktober 2021 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes - und nicht etwa (was zu geschehen hätte, wäre vom Verwaltungsgericht über ein Rechtsmittel einer dazu nicht berechtigten Person entschieden worden) gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts - aufgehoben hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof implizit und für das Folgeverfahren bindend zum Ausdruck gebracht, dass der Mitbeteiligten Beschwerdelegitimation zukommt. Dass sich seit der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Sach- oder Rechtslage geändert hätte, womit der Wegfall der Bindungswirkung einherginge (vgl. dazu etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2019/12/0061), wird in der Revision nicht behauptet (und ist auch nicht ersichtlich).

14       Im Übrigen ist dem Revisionsvorbringen, den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lasse sich kein konkreter wirtschaftlicher oder rechtlicher Verlust der Mitbeteiligten entnehmen, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen gewesen wäre, zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 TJG 2004 bereits ausgesprochen hat, dass Parteistellung (zumindest) derjenige hat, der durch die damit verbundene Zuteilung der Grundflächen an ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet unmittelbar betroffen ist (vgl. VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030, mwN). Da die revisionsgegenständliche, als neues Eigenjagdgebiet festzustellende, Fläche N-Alpe bisher an die im Eigentum der Mitbeteiligten stehende Eigenjagd G angegliedert war, kann eine - nach dem Gesagten Parteistellung im Feststellungsverfahren begründende - Betroffenheit der Mitbeteiligten nicht verneint werden.

15       Das Verwaltungsgericht stützte die nunmehrige Abweisung des Antrags der revisionswerbenden Grundeigentümer auf Feststellung des Eigenjagdgebiets darauf, dass die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 (dass „Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden“) - wegen der Existenz der beiden „Exklaven“ im neu festzustellenden Eigenjagdgebiet - nicht gegeben sei.

16       Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 liegt nach der hg. Rechtsprechung jedenfalls dann vor, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Träfe es also zu, dass durch Feststellung der Eigenjagd solche jagdliche Enklaven bzw. Exklaven entstünden, wäre der Feststellungsantrag schon deshalb abzuweisen (vgl. dazu bereits das hg. Vorerkenntnis VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0066, mwN), und eine Verletzung von subjektiven Rechten der Revisionswerber durch die Abweisung ihres Antrags daher ausgeschlossen.

17       Im vorliegenden Fall erwog das Verwaltungsgericht, dass zwei Grundstücke („GSt 826/6 und 848/3“), die jeweils bejagbare Flächen aufweisen würden, von der beantragten Eigenjagd N-Alpe umschlossen und somit jagdliche Exklaven bilden würden.

18       Wenn die Revision dazu vorbringt, ein Grundstück mit der Grundstücksnummer „826/6“ existiere im Grundbuch nicht und damit einen Begründungsmangel ins Treffen führt, so vermag dies - unabhängig davon, ob es sich bei der genannten Bezeichnung („826/6“) nicht ohnehin nur um einen erkennbaren Schreibfehler handelt - schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision zu führen, weil es der Revision aus nachfolgenden Gründen nicht gelingt, hinsichtlich des weiteren Grundstücks (848/3), bei dem das Verwaltungsgericht - für sich tragend - das Vorliegen einer zur Versagung der Feststellung führenden jagdlichen Exklave bejahte, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:

19       Das Verwaltungsgericht stützte seine Feststellung, dass es sich bei diesem Grundstück (Nr. 848/3) um eine von dem beantragten Eigenjagdgebiet N-Alpe vollständig umschlossene Fläche handle, auf einen Auszug aus dem Tiroler Rauminformationssystem. Warum insofern die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zum diesbezüglichen Prüfmaßstab etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2021/03/0023, mwN), wird von der Revision, die keine Ausführungen enthält, wo das in Rede stehende Grundstück 848/3 nach ihrem Dafürhalten gelegen sei, nicht dargelegt. Wenn die Revision weiters vorbringt, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das umschlossene Grundstück über bejagbare Flächen verfüge, sei nicht ausreichend begründet worden, ist ihr zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Gegebenheiten auf dem Grundstück auf vom jagdfachlichen Amtssachverständigen angefertigte Lichtbilder verwies, die die Wiesenflächen dieses Grundstücks (und eine darauf befindliche Hütte) zeigen. Schon vor diesem Hintergrund geht der einen Begründungsmangel geltend machende Einwand ins Leere. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerbern im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Lichtbildern und der Frage, ob es sich bei dem Grundstück um eine jagdliche Exklave handle, Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde von den Revisionswerbern - trotz Erstreckung der dafür eingeräumten Frist - nicht rechtzeitig genutzt. Demgegenüber hat die Mitbeteiligte eine Stellungnahme mit dem Hinweis erstattet, auf den Lichtbildern sei eindeutig eine unverbaute bejagbare Fläche erkennbar.Vor diesem Hintergrund legt die Revision auch insoweit nicht dar, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in einer unschlüssigen oder unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.

20       Ebensowenig zielführend ist schließlich das Vorbringen, der anwaltliche Vertreter der Revisionswerber habe dem erkennenden Richter des Verwaltungsgerichts am 12. September 2022, sohin vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, telefonisch mitgeteilt, dass die Revisionswerber eine Einzäunung des Grundstücks 848/3 vornehmen würden.

21       Auch unter der Annahme, dass damit geltend werden sollte, es werde in Zukunft die betreffende Grundfläche unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 1 lit. d oder e TJG 2004 fallen, die Jagd auf dieser Fläche also ruhen, womit sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe, wird damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. Zum einen lässt sich dem verwaltungsgerichtlichen Akt nicht entnehmen, dass das behauptete Gespräch, das gegebenenfalls eine ergänzende Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichtes auslösen könnte, stattgefunden hätte. Zum anderen ist die behauptete pauschale Mitteilung, das Grundstück werde zu einem nicht näher konkretisierten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt eingezäunt (ohne nähere Darlegung, dass und warum durch die Einzäunung die Sachvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit. d oder e TJG 2004 erfüllt würden), nicht geeignet, eine konkret absehbare Entwicklung, von der mit der erforderlichen Verlässlichkeit auszugehen wäre und auf die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung Bedacht zu nehmen hätte (vgl. dazu wiederum das Vorerkenntnis VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0066, mwN), darzulegen. Der Revision gelingt es also nicht, einen - gegebenenfalls bei Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründenden - Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts darzutun.

22       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Februar 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030297.L00

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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