Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Eine eindeutige Dokumentation der Kosten, deren Ersatz begehrt wird, genügt den Erfordernissen eines „Kostenverzeichnisses“ auch dann, wenn sie nicht die Bezeichnung „Kostenverzeichnis“ oder „Kostennote“ (oä) trägt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001028Im RIS seit
13.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023