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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Dezember 1994, Zl. 199.116/1-IV/10/94, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, den ihr angeschlossenen Unterlagen, insbesondere der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, und der Ergänzung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 1994 wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 1994 die Zivildienstpflicht wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG, BGBl. Nr. 187/1994, nicht eintreten lassen könne.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 6. März 1995, B 206/95-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß seine Zivildiensterklärung erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG - und damit verspätet - eingebracht worden sei. Er rügt jedoch, daß die belangte Behörde eine "Abwägung von Gründen und Gegengründen für die verspätete Abgabe der Zivildiensterklärung" und "jegliches Ermittlungsverfahren" hierüber unterlassen habe. Die belangte Behörde hätte nämlich beachten müssen, daß die Tauglichkeit des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten der ZDG-Novelle 1994 festgestellt worden sei, er später bei der Bundespolizeidirektion Wien angestellt gewesen sei und auf Grund der ihm damals zugekommenen Informationen für Wehrpflichtige noch bei Erhalt eines Einberufungsbefehls die Möglichkeit bestanden habe, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Darüber hinaus habe er keinerlei Informationen besessen, daß auf Grund des § 76a ZDG in der nunmehr geltenden Fassung eine sehr kurz bemessene Frist für die Abgabe einer Zivildiensterklärung zu laufen begonnen habe. Eine Information im Sinne des § 5 Abs. 1 ZDG habe der Beschwerdeführer nicht erhalten, diese hätte die belangte Behörde "allenfalls nachzuholen gehabt". Weiters habe er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZDG-Novelle 1994 einem Wachkörper gemäß Art. 78d B-VG angehört, sodaß sein Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen gewesen sei.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Daß der Beschwerdeführer von der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG keine Kenntnis hatte, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinerzeit einem Wachkörper (Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Wien) angehörte, vermag schon deshalb seinem Standpunkt nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Monates nach Austritt aus dem Wachkörper abgegeben hat. Es kann daher die Frage, ob die Frist überhaupt bei seinem Austritt zu laufen begann, dahinstehen.
Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers ist objektiv verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht bewilligt. Dies rechtfertigt den Ausspruch der belangten Behörde, daß seine Erklärung die Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen können, weil sie damit lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung zieht. Die Gründe, warum der Beschwerdeführer die Fristversäumnis hat eintreten lassen, müssen hier nicht näher erörtert werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110177.X00Im RIS seit
11.07.2001