TE Vfgh Beschluss 2023/2/28 G192/2022

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Veröffentlicht am 28.02.2023
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ASVG §313 Abs2
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 313 heute
  2. ASVG § 313 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 313 gültig von 01.07.1996 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die Höhe von Überweisungsbeträgen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Versicherungszeiten; Wartefrist beim Wechsel der Versorgungssysteme im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §313 Abs2 ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 62/2010 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §313 Abs2 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2010, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bestehen tiefgreifende Verschiedenheiten zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der Materie des Sozialversicherungswesens. Allein schon die Unterschiede in den Dienstverhältnissen der in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu den öffentlichen Dienstgebern stehenden Bediensteten bilden eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Rechtsverhältnisse (Festlegung unterschiedlicher Rechte und Pflichten) der beiden Bedienstetengruppen (VfSlg 7791/1975, 13.829/1994; VwSlg 14.644 A/1997). Dem Gesetzgeber steht in der Frage, ob und in welcher Höhe im Zusammenhang mit der Anrechnung von Versicherungszeiten ein Überweisungsbetrag geleistet wird, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelung muss nur in sich sachlich sein (VfSlg 20.084/2016; VwGH 29.6.2005, 2003/08/0088).

Das trifft im vorliegenden Fall zu. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er mit dem Ziel der Vermeidung der Leistungsoptimierung eine Wartefrist vorsieht. Wie aus den Gesetzesmaterialien (RV 785 BlgNR 24. GP, 7 f.) hervorgeht, soll durch die in §313 Abs2 ASVG festgelegte Wartezeit verhindert werden, dass Personen allein zum Zweck der Leistungsoptimierung zwischen den Versorgungssystemen wechseln. Bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis wird die versicherte Person einer Versichertengemeinschaft zugeordnet, deren Angehörige Versicherungszeiten unter rechtlich anderen Bedingungen erworben haben als Personen, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden sind. Die Leistung eines Überweisungsbetrages durch den Dienstgeber kann diese Unterschiede zwischen den Dienstnehmern nicht ex post beseitigen. Die Wartezeit bewirkt, dass Personen, die bisher der Versichertengemeinschaft nicht angehört haben, erst dann Versicherungsleistungen beziehen können, wenn sie der Risikogruppe eine gewisse Zeit angehört haben. Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf eine derartige Wartefrist selbst dann nicht entgegenzutreten, wenn die Überweisungsbeträge mittlerweile die gleiche Höhe haben wie der Pensionsversicherungsbeitrag des Dienstgebers nach dem ASVG. Eine solche Regelung ist zudem nicht unsachlich, da die Frist keine absolute ist, sondern in sachlich begründeten – dringlichen – Fällen die Möglichkeit von Ausnahmen vorsieht. Die angefochtene Regelung des §313 Abs2 ASVG, der zufolge Versicherungsmonate erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam werden, ist daher nicht unsachlich und stellt keinen Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar. Dies gilt auch für den behaupteten Eingriff in das Recht auf Eigentumsfreiheit (vgl EGMR 6.7.2005 [GK], Fall Stec ua, Appl 65.731/01 ua).Das trifft im vorliegenden Fall zu. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er mit dem Ziel der Vermeidung der Leistungsoptimierung eine Wartefrist vorsieht. Wie aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 785 BlgNR 24. GP, 7 f.) hervorgeht, soll durch die in §313 Abs2 ASVG festgelegte Wartezeit verhindert werden, dass Personen allein zum Zweck der Leistungsoptimierung zwischen den Versorgungssystemen wechseln. Bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis wird die versicherte Person einer Versichertengemeinschaft zugeordnet, deren Angehörige Versicherungszeiten unter rechtlich anderen Bedingungen erworben haben als Personen, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden sind. Die Leistung eines Überweisungsbetrages durch den Dienstgeber kann diese Unterschiede zwischen den Dienstnehmern nicht ex post beseitigen. Die Wartezeit bewirkt, dass Personen, die bisher der Versichertengemeinschaft nicht angehört haben, erst dann Versicherungsleistungen beziehen können, wenn sie der Risikogruppe eine gewisse Zeit angehört haben. Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf eine derartige Wartefrist selbst dann nicht entgegenzutreten, wenn die Überweisungsbeträge mittlerweile die gleiche Höhe haben wie der Pensionsversicherungsbeitrag des Dienstgebers nach dem ASVG. Eine solche Regelung ist zudem nicht unsachlich, da die Frist keine absolute ist, sondern in sachlich begründeten – dringlichen – Fällen die Möglichkeit von Ausnahmen vorsieht. Die angefochtene Regelung des §313 Abs2 ASVG, der zufolge Versicherungsmonate erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam werden, ist daher nicht unsachlich und stellt keinen Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar. Dies gilt auch für den behaupteten Eingriff in das Recht auf Eigentumsfreiheit vergleiche EGMR 6.7.2005 [GK], Fall Stec ua, Appl 65.731/01 ua).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Sozialversicherung, Rechtspolitik, Dienstrecht, Privatrecht - öffentliches Recht, Ausnahmeregelung - Regel, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G192.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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