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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der R F in H, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Oktober 2022, Zl. RV/1100334/2018, betreffend Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes zum 1. Jänner 2014, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 setzte das Finanzamt gegenüber der Revisionswerberin den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes zum 1. Jänner 2014 mit 1.100 € fest.
2 Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2022, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, keine Folge.
3 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision erachtet sich die revisionswerbende Partei „in ihrem subjektiven Recht auf die gesetzmäßige Berechnung des Einheitswertes für ihren landwirtschaftlichen Betrieb“ sowie „in ihrem Recht auf Erlassung einer Entscheidung mit entsprechender Begründung, aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel entsprechende Feststellungen getroffen werden und auf Erlassung einer Entscheidung bezüglich welcher der wesentliche Sachverhalt ermittelt wurde“ verletzt.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/16/0216, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/16/0216, mwN).
5 Mit den wiedergegebenen Ausführungen zum Revisionspunkt bezeichnet die revisionswerbende Partei kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Damit legt die revisionswerbende Partei nicht dar, dass sie in einem bestimmt bezeichneten Recht verletzt wäre (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2015/16/0014).Mit den wiedergegebenen Ausführungen zum Revisionspunkt bezeichnet die revisionswerbende Partei kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Damit legt die revisionswerbende Partei nicht dar, dass sie in einem bestimmt bezeichneten Recht verletzt wäre vergleiche , VwGH 26.2.2015, Ra 2015/16/0014).
6 Bei den angeführten Rechten handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. z.B. VwGH 12.6.2020, Ra 2019/15/0098).Bei den angeführten Rechten handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , z.B. VwGH 12.6.2020, Ra 2019/15/0098).
7 Da die revisionswerbende Partei somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da die revisionswerbende Partei somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150002.L00Im RIS seit
10.03.2023Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023