TE Vwgh Erkenntnis 2023/1/23 Ra 2022/15/0059

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Veröffentlicht am 23.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/03 Außerstreitverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AußStrG 2003 §153 Abs2
BAO §80
EStG 1988 §41 Abs2 Z1
VwRallg
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. EStG 1988 § 41 heute
  2. EStG 1988 § 41 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 41 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  6. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  7. EStG 1988 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  11. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  12. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  13. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  14. EStG 1988 § 41 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  16. EStG 1988 § 41 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  17. EStG 1988 § 41 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  18. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  19. EStG 1988 § 41 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  20. EStG 1988 § 41 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  21. EStG 1988 § 41 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  22. EStG 1988 § 41 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  23. EStG 1988 § 41 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 41 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 41 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  26. EStG 1988 § 41 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 41 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  28. EStG 1988 § 41 gültig von 16.07.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  29. EStG 1988 § 41 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  30. EStG 1988 § 41 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  31. EStG 1988 § 41 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  32. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  33. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  34. EStG 1988 § 41 gültig von 20.08.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  35. EStG 1988 § 41 gültig von 05.06.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 41 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  37. EStG 1988 § 41 gültig von 27.06.2001 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. EStG 1988 § 41 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  39. EStG 1988 § 41 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  40. EStG 1988 § 41 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  41. EStG 1988 § 41 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  42. EStG 1988 § 41 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  43. EStG 1988 § 41 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  44. EStG 1988 § 41 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  45. EStG 1988 § 41 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Spittal Villach in 9500 Villach, Meister-Friedrich-Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. April 2022, Zl. RV/5100128/2022, betreffend Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 (mitbeteiligte Partei: Sozialhilfeverband G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen wird.

Begründung

1        Am 9. Juli 2020 ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - Frau B verstorben. In der Zeit von 16. Oktober 2019 bis zu ihrem Ableben befand sie sich auf Teilkosten des mitbeteiligten Sozialhilfeverbandes in Heimpflege.

2        Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 17. November 2020 wurde dem mitbeteiligten Sozialhilfeverband auf der Grundlage des § 153 AußStrG die Ermächtigung erteilt, beim zuständigen Finanzamt namens und gegen Verrechnung mit der Verlassenschaft allfällige „Anträge auf Berechnung von Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer zu stellen bzw. damit in Verbindung stehende Erklärungen abzugeben“.Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 17. November 2020 wurde dem mitbeteiligten Sozialhilfeverband auf der Grundlage des Paragraph 153, AußStrG die Ermächtigung erteilt, beim zuständigen Finanzamt namens und gegen Verrechnung mit der Verlassenschaft allfällige „Anträge auf Berechnung von Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer zu stellen bzw. damit in Verbindung stehende Erklärungen abzugeben“.

3        Daraufhin brachte der mitbeteiligte Sozialhilfeverband für die Verlassenschaft nach B am 30. Dezember 2020 den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 und am 5. März 2021 den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 ein.

4        Mit Bescheiden vom 16. Februar 2021 und vom 10. März 2021 wies das Finanzamt die Eingaben jeweils zurück und führte begründend aus, dass Sozialhilfeträger nicht berechtigt seien, Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zu stellen, weil sie weder Abgabenschuldner (§ 77 BAO) noch Partei des Abgabenverfahrens (§ 78 BAO) seien. Diese Bescheide wurden an den mitbeteiligten Sozialhilfeverband gerichtet.Mit Bescheiden vom 16. Februar 2021 und vom 10. März 2021 wies das Finanzamt die Eingaben jeweils zurück und führte begründend aus, dass Sozialhilfeträger nicht berechtigt seien, Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zu stellen, weil sie weder Abgabenschuldner (Paragraph 77, BAO) noch Partei des Abgabenverfahrens (Paragraph 78, BAO) seien. Diese Bescheide wurden an den mitbeteiligten Sozialhilfeverband gerichtet.

5        Gegen diese Bescheide brachte der mitbeteiligte Sozialhilfeverband Beschwerde ein.

6        Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28. Juni 2021 wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Zurückweisungsbescheide vom 16. Februar 2021 und vom 10. März 2021 als unbegründet ab. Die Entscheidungen waren jeweils an den mitbeteiligten Sozialhilfeverband adressiert, der dagegen Vorlageanträge stellte.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für unzulässig erklärt wurde, hob das BFG die „angefochtenen Bescheide ... gemäß § 279 BAO - ersatzlos - auf“. Begründend führte es aus, im Revisionsfall seien die Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 und 2020 jeweils für die Verlassenschaft nach B (vgl. Formular L1 Angaben zur Person) eingereicht worden. Unterschrieben seien die Formulare von einer Mitarbeiterin des mitbeteiligten Sozialhilfeverbandes. Berücksichtige man die Angaben auf dem Formular L1, den Inhalt des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 17. November 2020 und den Umstand, dass bestimmte Teile eines Renten- oder Pensionsanspruches im Weg der Legalzession (§ 324 Abs. 3 ASVG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 OÖ Sozialhilfeverordnung 1998) auf den Träger der Kosten für die Heimunterbringung des Renten- oder Pensionsberechtigten übergingen, ergebe sich unzweifelhaft, dass die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 von der Verlassenschaft nach B, vertreten durch den mitbeteiligten Sozialhilfeverband, eingebracht worden seien.Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für unzulässig erklärt wurde, hob das BFG die „angefochtenen Bescheide ... gemäß Paragraph 279, BAO - ersatzlos - auf“. Begründend führte es aus, im Revisionsfall seien die Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 und 2020 jeweils für die Verlassenschaft nach B vergleiche , Formular L1 Angaben zur Person) eingereicht worden. Unterschrieben seien die Formulare von einer Mitarbeiterin des mitbeteiligten Sozialhilfeverbandes. Berücksichtige man die Angaben auf dem Formular L1, den Inhalt des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 17. November 2020 und den Umstand, dass bestimmte Teile eines Renten- oder Pensionsanspruches im Weg der Legalzession (Paragraph 324, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ Sozialhilfeverordnung 1998) auf den Träger der Kosten für die Heimunterbringung des Renten- oder Pensionsberechtigten übergingen, ergebe sich unzweifelhaft, dass die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 von der Verlassenschaft nach B, vertreten durch den mitbeteiligten Sozialhilfeverband, eingebracht worden seien.

8        Bescheidadressat sei die natürliche oder juristische Person, für die ein Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt sei. Die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen seien von der Verlassenschaft nach B, vertreten durch den mitbeteiligten Sozialhilfeverband, eingebracht worden. Daraus ergebe sich in der Folge, dass nur dieses Rechtssubjekt Bescheidadressat sein könne. Tatsächlich seien die angefochtenen Zurückweisungsbescheide des Finanzamts jedoch an den mitbeteiligten Sozialhilfeverband (im eigenen Namen) gerichtet gewesen.

9        Eine ersatzlose Aufhebung iSd § 279 Abs. 1 BAO habe zu erfolgen, wenn antragsgebundene Verwaltungsakten ohne diesbezüglichen Antrag getätigt würden. Gegenständlich seien an den mitbeteiligten Sozialhilfeverband (Zurückweisungs)Bescheide in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung erlassen worden, obwohl dieser keine diesbezüglichen Anträge im eigenen Namen gestellt habe. Die angefochtenen Zurückweisungbescheide würden daher ersatzlos aufgehoben. Gemäß § 279 Abs. 2 BAO trete dadurch das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der aufgehobenen Bescheide befunden habe. Das heiße, die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 und 2020 der Verlassenschaft nach B seien (wieder) unerledigt.Eine ersatzlose Aufhebung iSd Paragraph 279, Absatz eins, BAO habe zu erfolgen, wenn antragsgebundene Verwaltungsakten ohne diesbezüglichen Antrag getätigt würden. Gegenständlich seien an den mitbeteiligten Sozialhilfeverband (Zurückweisungs)Bescheide in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung erlassen worden, obwohl dieser keine diesbezüglichen Anträge im eigenen Namen gestellt habe. Die angefochtenen Zurückweisungbescheide würden daher ersatzlos aufgehoben. Gemäß Paragraph 279, Absatz 2, BAO trete dadurch das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der aufgehobenen Bescheide befunden habe. Das heiße, die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 und 2020 der Verlassenschaft nach B seien (wieder) unerledigt.

10       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision des Finanzamts. Zu deren Zulässigkeit bringt das Finanzamt u.a. vor, das BFG habe sich nicht mit der Frage der Wirkung einer Ermächtigung nach § 153 AußStrG im Abgabenverfahren befasst, wozu - entgegen des Ausspruchs des BFG - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle. Das BFG sei zu Unrecht von einer wirksamen Ermächtigung des mitbeteiligten Sozialhilfeverbandes ausgegangen und habe als Konsequenz dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung das vorliegende Anbringen fälschlich der Verlassenschaft nach B zugerechnet.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision des Finanzamts. Zu deren Zulässigkeit bringt das Finanzamt u.a. vor, das BFG habe sich nicht mit der Frage der Wirkung einer Ermächtigung nach Paragraph 153, AußStrG im Abgabenverfahren befasst, wozu - entgegen des Ausspruchs des BFG - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle. Das BFG sei zu Unrecht von einer wirksamen Ermächtigung des mitbeteiligten Sozialhilfeverbandes ausgegangen und habe als Konsequenz dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung das vorliegende Anbringen fälschlich der Verlassenschaft nach B zugerechnet.

11       Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

13       Die Revision ist zulässig und begründet.

14       Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ro 2022/15/0026, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ro 2022/15/0026, entschieden hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

15       Aus den dort angeführten Erwägungen bewirkte daher - entgegen der offenbaren Annahme des BFG - auch im gegenständlichen Fall die Ermächtigung des einschreitenden Sozialhilfeverbandes nach § 153 Abs. 2 AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung der Verlassenschaft nach B und berechtigte diesen daher nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 für die Verlassenschaft.Aus den dort angeführten Erwägungen bewirkte daher - entgegen der offenbaren Annahme des BFG - auch im gegenständlichen Fall die Ermächtigung des einschreitenden Sozialhilfeverbandes nach Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung der Verlassenschaft nach B und berechtigte diesen daher nicht zur Antragstellung nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 für die Verlassenschaft.

16       Da das Finanzamt im Revisionsfall somit zu Recht von einer fehlenden Berechtigung des mitbeteiligten Sozialhilfeverbandes, für die Verlassenschaft nach B aufzutreten, ausgegangen ist, verblieb für die vom BFG vorgenommene (Um-)Deutung der antragstellenden Partei und damit des Bescheidadressaten kein Raum.

17       Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG).Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG).

18       Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

19       Das angefochtene Erkenntnis war daher dahin abzuändern, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Zurückweisungsbescheide des Finanzamts als unbegründet abgewiesen wird.

Wien, am 23. Jänner 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150059.L00

Im RIS seit

10.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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