Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art49 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der M S in V (Liechtenstein), vertreten durch Mag. Anne Kessler, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Oktober 2020, Zl. RV/2100532/2018, betreffend u.a. Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der M S in römisch fünf (Liechtenstein), vertreten durch Mag. Anne Kessler, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Oktober 2020, Zl. RV/2100532/2018, betreffend u.a. Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht u.a. die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer samt Verspätungszuschlägen gegenüber der Revisionswerberin für die Zeiträume April bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis Juni 2017 und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht u.a. aus, nach der bis zum 23. April 2014 geltenden Rechtslage habe die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG nach jeder Aus- und Einbringung neu zu laufen begonnen. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug habe nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts im Erkenntnis vom 19. Juli 2017, RV/2100160/2016, zwar seinen Standort im Inland gehabt, sei aber im Zeitraum von Oktober 2012 bis April 2014 regelmäßig in das Ausland verbracht worden, sodass nach der bis zum 23. April 2014 geltenden Rechtslage mangels erforderlicher inländischer Zulassung keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht bestanden habe. Nach der ab dem 24. April 2014 geltenden Rechtslage unterbreche eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeugs aus dem Bundesgebiet die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht mehr. Da ab dem 24. April 2014 eine widerrechtliche Verwendung des Kraftfahrzeugs vorgelegen habe, sei die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich ab April 2014 festzusetzen gewesen.In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht u.a. aus, nach der bis zum 23. April 2014 geltenden Rechtslage habe die Monatsfrist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nach jeder Aus- und Einbringung neu zu laufen begonnen. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug habe nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts im Erkenntnis vom 19. Juli 2017, RV/2100160/2016, zwar seinen Standort im Inland gehabt, sei aber im Zeitraum von Oktober 2012 bis April 2014 regelmäßig in das Ausland verbracht worden, sodass nach der bis zum 23. April 2014 geltenden Rechtslage mangels erforderlicher inländischer Zulassung keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht bestanden habe. Nach der ab dem 24. April 2014 geltenden Rechtslage unterbreche eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeugs aus dem Bundesgebiet die Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nicht mehr. Da ab dem 24. April 2014 eine widerrechtliche Verwendung des Kraftfahrzeugs vorgelegen habe, sei die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich ab April 2014 festzusetzen gewesen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur abgabenrechtlichen Behandlung von Kraftfahrzeugen ohne österreichische Zulassung, deren erstmalige Einbringung in das Inland bereits vor dem 24. April 2014 erfolgt sei. § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I Nr. 26/2014 sei nur auf Fälle anzuwenden, in denen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland erstmalig nach dem 23. April 2014 in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet würden. Sei die erstmalige Einbringung eines Kraftfahrzeugs vor dem 24. April 2014 erfolgt, sei § 82 Abs. 8 KFG idF vor BGBl. I Nr. 26/2014 (weiterhin) anzuwenden, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Kraftfahrzeugs in das Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne.In der Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur abgabenrechtlichen Behandlung von Kraftfahrzeugen ohne österreichische Zulassung, deren erstmalige Einbringung in das Inland bereits vor dem 24. April 2014 erfolgt sei. Paragraph 82, Absatz 8, KFG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, sei nur auf Fälle anzuwenden, in denen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland erstmalig nach dem 23. April 2014 in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet würden. Sei die erstmalige Einbringung eines Kraftfahrzeugs vor dem 24. April 2014 erfolgt, sei Paragraph 82, Absatz 8, KFG in der Fassung , vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, (weiterhin) anzuwenden, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Kraftfahrzeugs in das Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne.
8 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
9 Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG dauert die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 leg. cit. vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KfzStG dauert die Steuerpflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.
10 § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 82, Absatz 8, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014,, lautet auszugsweise wie folgt:
„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. [...]“„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. [...]“
11 Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014, VfSlg. 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft gesetzt wurde, aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gilt § 82 Abs. 8 KFG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. April 2014 (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0190; 20.10.2017, Ra 2017/02/0113; 25.4.2016, Ro 2015/16/0031).Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014, VfSlg. 19.920, die Bestimmung des Paragraph 135, Absatz 27, KFG, womit der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, geänderte Paragraph 82, Absatz 8, KFG rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft gesetzt wurde, aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gilt Paragraph 82, Absatz 8, KFG in der Fassung , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, gemäß Artikel 49, Absatz eins, B-VG mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. April 2014 vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0190; 20.10.2017, Ra 2017/02/0113; 25.4.2016, Ro 2015/16/0031).
12 Damit ist die Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen länger als einen Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet ab dem 24. April 2014 auch dann widerrechtlich, wenn das Fahrzeug vorübergehend aus dem Bundesgebiet verbracht wird.
13 Eine Inkrafttretensbestimmung, die entsprechend dem Revisionsvorbringen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 82 Abs. 8 KFG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014 auf die erstmalige Einbringung oder Verwendung des Kraftfahrzeugs nach dem 23. April 2014 abstellen würde, enthält das KFG nicht.Eine Inkrafttretensbestimmung, die entsprechend dem Revisionsvorbringen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 82, Absatz 8, KFG in der Fassung , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, auf die erstmalige Einbringung oder Verwendung des Kraftfahrzeugs nach dem 23. April 2014 abstellen würde, enthält das KFG nicht.
14 Demzufolge schließt - nach der insoweit klaren Rechtslage - der Umstand, dass die erstmalige Einbringung des Kraftfahrzeugs in das Bundesgebiet oder dessen Verwendung im Bundesgebiet bereits vor dem 24. April 2014 erfolgt ist, die Anwendung des § 82 Abs. 8 KFG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014 auf Sachverhalte nach dem 23. April 2014 nicht aus. Damit liegt ab dem 24. April 2014 eine widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs vor, wenn seit dessen erstmaliger Einbringung in das Bundesgebiet mehr als ein Monat vergangen ist, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet erfolgt ist.Demzufolge schließt - nach der insoweit klaren Rechtslage - der Umstand, dass die erstmalige Einbringung des Kraftfahrzeugs in das Bundesgebiet oder dessen Verwendung im Bundesgebiet bereits vor dem 24. April 2014 erfolgt ist, die Anwendung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG in der Fassung , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, auf Sachverhalte nach dem 23. April 2014 nicht aus. Damit liegt ab dem 24. April 2014 eine widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs vor, wenn seit dessen erstmaliger Einbringung in das Bundesgebiet mehr als ein Monat vergangen ist, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet erfolgt ist.
15 Soweit zur Zulässigkeit der Revision weiters vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht habe tragende Grundsätze des Verfahrensrechts missachtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein geltend gemachter Verfahrensfehler nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen kann, wenn dessen Relevanz in der Revision konkret dargelegt wird (vgl. etwa VwGH 2.12.2020, Ra 2020/13/0095; 23.10.2020, Ra 2020/13/0081).Soweit zur Zulässigkeit der Revision weiters vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht habe tragende Grundsätze des Verfahrensrechts missachtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein geltend gemachter Verfahrensfehler nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen kann, wenn dessen Relevanz in der Revision konkret dargelegt wird vergleiche , etwa VwGH 2.12.2020, Ra 2020/13/0095; 23.10.2020, Ra 2020/13/0081).
16 Diesem Erfordernis wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen, der Revisionswerberin sei die Möglichkeit genommen worden aufzuzeigen, weshalb eine Abgabenschuld für das betreffende Fahrzeug in Österreich im relevanten Zeitraum nicht bestanden habe und sie nicht als Abgabenschuldnerin gelten könne, nicht Genüge getan. In der Revision wird nicht dargelegt, welches weitere (konkrete) Tatsachenvorbringen die Revisionswerberin bei Einräumung des vermissten Parteiengehörs hätte erstatten und inwiefern das Gericht dadurch zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. dazu nochmals VwGH 23.10.2020, Ra 2020/13/0081).Diesem Erfordernis wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen, der Revisionswerberin sei die Möglichkeit genommen worden aufzuzeigen, weshalb eine Abgabenschuld für das betreffende Fahrzeug in Österreich im relevanten Zeitraum nicht bestanden habe und sie nicht als Abgabenschuldnerin gelten könne, nicht Genüge getan. In der Revision wird nicht dargelegt, welches weitere (konkrete) Tatsachenvorbringen die Revisionswerberin bei Einräumung des vermissten Parteiengehörs hätte erstatten und inwiefern das Gericht dadurch zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können vergleiche , dazu nochmals VwGH 23.10.2020, Ra 2020/13/0081).
17 Soweit in der Revision zur Bekämpfung der Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts auf eine - erstmals mit der Revision vorgelegte - eidesstattliche Erklärung des D hingewiesen wird, steht dem das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegen.Soweit in der Revision zur Bekämpfung der Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts auf eine - erstmals mit der Revision vorgelegte - eidesstattliche Erklärung des D hingewiesen wird, steht dem das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (Paragraph 41, VwGG) entgegen.
18 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2023
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160043.L00Im RIS seit
10.03.2023Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023