TE Vwgh Beschluss 2023/2/10 Ra 2022/09/0135

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Veröffentlicht am 10.02.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer und DDr. Michael Hermann Dohr, LL.M., LL.M., Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3. OG, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. September 2022, 1. LVwG-AV-779/001-2022 und 2. LVwG-AV-779/002-2022, betreffend 1. Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und 2. Zurückweisung einer Beschwerde in einer Disziplinarangelegenheit nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. September 2022 wurde (1.) dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 33 VwGVG nicht stattgegeben und (2.) die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG zurückgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. September 2022 wurde (1.) dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 33, VwGVG nicht stattgegeben und (2.) die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zurückgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG ist die Revision gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, und Absatz 9, B-VG ist die Revision gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, dass die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werde, und führt dazu im Wesentlichen aus, dass der mindere Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen sei und der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben dürften (Hinweis auf VwGH 23.10.2020, Ra 2020/18/0288). Die Anforderungen an die Parteienvertreter dürften dabei nicht überspannt werden. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei die stichprobenartige Kontrolle des Fristeintrags einer langjährigen und mit dem Fristeintrag vertrauten Mitarbeiterin durch den Rechtsanwalt ausreichend, um einem Fristversäumnis entgegenzuwirken und von einem minderen Grad des Versehens auszugehen (Hinweis auf OGH [18.6.2002], 10 ObS 117/02g).Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, dass die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werde, und führt dazu im Wesentlichen aus, dass der mindere Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen sei und der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben dürften (Hinweis auf VwGH 23.10.2020, Ra 2020/18/0288). Die Anforderungen an die Parteienvertreter dürften dabei nicht überspannt werden. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei die stichprobenartige Kontrolle des Fristeintrags einer langjährigen und mit dem Fristeintrag vertrauten Mitarbeiterin durch den Rechtsanwalt ausreichend, um einem Fristversäumnis entgegenzuwirken und von einem minderen Grad des Versehens auszugehen (Hinweis auf OGH [18.6.2002], 10 ObS 117/02g).

5        Das Landesverwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Fristeintrag durch die langjährige und äußerst erfahrene, 62-jährige Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt worden sei und in der Kanzlei ein gut funktionierendes und ausreichendes Kontrollsystem für das Eintragen von Fristen bestehe. Die Rechtsprechung sei nicht einheitlich, gerade wenn - wie im vorliegenden Fall - der Eintrag irrtümlich in der Dienstags- statt in der Montagsspalte vorgenommen worden sei und es trotz eines bewährten Kontrollsystems in der Kanzlei zu einem Fristversäumnis gekommen sei.

6        Wenn das Landesverwaltungsgericht meine, dass die irrtümliche Fristeintragung spätestens bei der Unterfertigung der Beschwerde hätte auffallen müssen, weiche es in diesem Punkt von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und würde es zu einer Überspannung der Anforderungen an die Parteienvertreter führen, müsste die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und dementsprechend der Fristeintrag doppelt geprüft werden. Abgesehen davon weiche das Landesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab und fehle es insbesondere auch im Hinblick auf dessen Rechtsprechung an einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick darauf, wenn das Fristversäumnis durch eine sehr erfahrene Mitarbeiterin erfolgt sei und trotz geeigneten Kontrollsystems in der Kanzlei dieser falsche Eintrag einen Tag nach Ablauf der Frist nicht aufgefallen sei, wobei dieser Umstand am Fristversäumnis nichts geändert hätte. Dieser zu klärenden Rechtsfrage komme insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (abermaliger Hinweis auf OGH [18.6.2002], 10 ObS 117/02g) eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weil nicht beantwortet sei, ob in diesem Fall eine über einen minderen Grad des Versehens hinausgehende Nachlässigkeit zu verantworten sei.

7        Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre von grundsätzlicher Bedeutung gewesen, um den hier vorliegenden Fehler durch die Einvernahme der Kanzleikraft und des Rechtsanwalts darlegen zu können.

8        Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege vor, weil die Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren und nicht die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Weise vorgenommen worden sei.

9        Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

10       Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag tragend auf dessen Verfristung. Diese begründete es damit, dass die irrtümliche Fristeintragung spätestens am Tag der Postaufgabe habe auffallen müssen, weil die Beschwerde spätestens zu diesem Zeitpunkt habe unterfertigt bzw. genehmigt worden sein müssen. Ein zur Fristversäumung führendes Hindernis höre nach übereinstimmender höchstgerichtlicher Judikatur aber bereits in jenem Zeitpunkt auf, in dem der Irrtum über das unrichtige Berechnen der Beschwerdefrist als solcher habe erkannt werden können und müssen (Hinweis auf VwGH 24.3.2011, 2011/09/0012; sowie ferner auf [VfGH 10.3.1999, B 296/99,] VfSlg. 15.454; OGH 29.11.2017, 1 Ob 213/17f).

11       Das vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang ohne näheren Nachweis behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor (vgl. zum Fristbeginn mit dem „Aufhören des Hindernisses“ etwa auch VwGH 27.12.2018, Ra 2018/21/0256, u.a., mwN). Der Annahme des Landesverwaltungsgerichts, dass der Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist (spätestens) mit dem Tag der Postaufgabe begonnen habe, weil zu diesem Zeitpunkt der Irrtum hätte erkannt werden können und müssen, wird mit dem in der Revision dazu erstatteten Zulässigkeitsvorbringen, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und damit den Fristeintrag doppelt zu prüfen würde zu einer Überspannung der Anforderungen an die Parteienvertreter führen und hätte am Umstand der Fristversäumnis nichts geändert, nicht konkret entgegengetreten.Das vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang ohne näheren Nachweis behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor vergleiche , zum Fristbeginn mit dem „Aufhören des Hindernisses“ etwa auch VwGH 27.12.2018, Ra 2018/21/0256, u.a., mwN). Der Annahme des Landesverwaltungsgerichts, dass der Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist (spätestens) mit dem Tag der Postaufgabe begonnen habe, weil zu diesem Zeitpunkt der Irrtum hätte erkannt werden können und müssen, wird mit dem in der Revision dazu erstatteten Zulässigkeitsvorbringen, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und damit den Fristeintrag doppelt zu prüfen würde zu einer Überspannung der Anforderungen an die Parteienvertreter führen und hätte am Umstand der Fristversäumnis nichts geändert, nicht konkret entgegengetreten.

12       Auf die in der Revision aufgeworfene Frage nach dem Verschuldensgrad bei der ursprünglichen Fehleintragung der Frist durch die Kanzleimitarbeiterin und deren Kontrolle durch den Rechtsanwalt kommt es hier daher nicht an (siehe zur Berechnung der Rechtsmittelfrist und der Überprüfung deren Eintragung durch den Rechtsanwalt etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/14/0049, mwN).

13       Zudem ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/18/0404, mwN). Der vom Revisionswerber zitierte Beschluss (VwGH 23.10.2020, Ra 2020/18/0288) betraf keinen berufsmäßigen Parteienvertreter und ist daher schon deshalb nicht einschlägig.Zudem ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/18/0404, mwN). Der vom Revisionswerber zitierte Beschluss (VwGH 23.10.2020, Ra 2020/18/0288) betraf keinen berufsmäßigen Parteienvertreter und ist daher schon deshalb nicht einschlägig.

14       Ein Abweichen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begründet schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Zudem wurde in dem, dem in der Revision genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juni 2002, 10 ObS 117/02g, zugrundeliegenden Sachverhalt der bei der Eintragung der Berufungsfrist unterlaufene Irrtum vom Rechtsanwaltsanwärter bei Verfassen der Berufung entdeckt.Ein Abweichen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begründet schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Zudem wurde in dem, dem in der Revision genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juni 2002, 10 ObS 117/02g, zugrundeliegenden Sachverhalt der bei der Eintragung der Berufungsfrist unterlaufene Irrtum vom Rechtsanwaltsanwärter bei Verfassen der Berufung entdeckt.

15       Die Relevanz des im Unterlassen der Einvernahme der Auskunftspersonen erblickten Verfahrensmangels wird nicht aufgezeigt und ist nach dem Ausgeführten auch nicht zu erkennen.

16       Gegen die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet enthält die Revision kein Vorbringen.

17       Die Revision war somit gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne mündliche Verhandlung und ohne weiteres Verfahren nach § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne mündliche Verhandlung und ohne weiteres Verfahren nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090135.L00

Im RIS seit

10.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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